WG-Gründung erlaubt?

UrinHolz

drauf gepieselt!
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21 Juli 2013
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kurz und knapp:
Ich habe eine 2 Zi. Wohnung als Untermieter. Die Mieterin wohnte da alleine und wird für einige Monate (ca. 12) nicht dort wohnen können. Nun würde ich gerne eine 2er WG daraus machen. Mitbewohnerin wäre eine Freundin die ihren Teil der Miete mir bezahlen würde. Ich werde auch an den Wochenenden meist in der Wohnung sein, sie aber meist nicht (Wochenaufenthalterin).
Darf ich das? Kann die Vermieterin dies verbieten? Es führ ja zu einer Mehrbelegung (1 pers, nun 2 pers).
"Frag die Vermieterin doch einfach" - schon klar, nur fürchte ich sie würde es nicht gutheissen. Wie ist die rechtliche Lage? Habe dazu leider nichts gefunden :unknown:

Edit: Ich lebe in der Schweiz.
 
@UrinHolz:

Oftmals ist es ja so das eine weitere Untervermietung bereits im Mietvertrag ausgeschlossen wird. Von daher, was steht in deinem Vertrag?
 
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  • #3
Ich habe nur einen mündlichen Vertrag, da ich zu der Mieterin ein sehr gutes und somit unkompliziertes Verhältnis habe. Ihr ist es egal, ob ich alleine oder zu 2. da wohne.

Im Gesetzbuch steht folgendes:

Art. 262, Untermiete
1 Der Mieter kann die Sache mit Zustimmung des Vermieters ganz oder teilweise untervermieten.
2 Der Vermieter kann die Zustimmung
nur verweigern, wenn:
a. der Mieter sich weigert, dem Vermieter die Bedingungen der Untermiete bekanntzugeben;
b. die Bedingungen der Untermiete im Vergleich zu denjenigen des Hauptmietvertrags missbräuchlich
sind;
c . dem Vermieter aus der Untermiete wesentliche Nachteile entstehen.
3 Der Mieter haftet dem Vermieter dafür, dass der Untermieter die Sache nicht anders gebraucht,
als es ihm selbst gestattet ist. Der Vermieter kann den Untermieter unmittelbar dazu
anhalten.


Die Vermieterin wollte eine Untermiete erst ganz verbieten - wohl aufgrund schlechten Erfahrungen. Laut 2) hätte sie aber gar nicht das Recht dazu gehabt. Hab ihr das aber nicht gesagt, wir konnten uns in Ruhe einigen und somit ist es für die Vermietung in Ordnung dass ich als Untermieter einziehe.

3) sagt ja, dass der Untermieter die Wohnung nicht anders bewohnen darf, als die Mieterin. Logisch eigentlich. Somit wäre der Vertrag zwischen Vermieterin und Mieterin interessant, oder? Wenn da nicht drin steht dass nur eine Person darin wohnen darf sollte es in Ordnung gehen?
 
kurz und knapp:
"Frag die Vermieterin doch einfach" - schon klar, nur fürchte ich sie würde es nicht gutheissen.

Ich habe nur einen mündlichen Vertrag, da ich zu der Mieterin ein sehr gutes und somit unkompliziertes Verhältnis habe. Ihr ist es egal, ob ich alleine oder zu 2. da wohne.


Mehr Widersprüche als ein FDP-Politiker. Glaub du wolltest nur deinen Postcount erhöhen. Leider wurdest du auf frischer Tat ertappt.


gezeichnet


Detective harvi
 
Meint er:

Er ist Untermieter.
Die Hauptmieterin wird für ein Jahr nicht da sein.
Er möchte wiederum untervermieten.
Es bleibt also bei 2 Personen in der Wohnung.

:unknown:
 
Ähh... Einmal Vermieterin und einmal Mieterin...

Problem? :p:D

Auch Detektive machen Fehler.
Aber das der Mieterin egal ist ob sie dort zu zweit sind ist doch selbstverständlich wenn er ihr untermietet bzw. sie einziehen lässt.

Edit: Ich bitte um eine Mindmap oder eine andere grafische Darstellung um die Situation zu verstehen. Bitte dreifarbig.
 
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  • #8

Also anheuern würde ich dich nicht :p

Ich meine es verständlich geschrieben zu haben, anscheinend ist dies nicht der Fall, sorry für die Verwirrung.

Hierachie:
Vermieterin (wünscht wohl keine WG)
Mieterin (gute Freundin, erlaubt WG) wohnt nicht mehr in dieser Wohnung! Wohnte alleine da!
Untermieter (ich, gutaussehend, intelligent, möchte WG)
"Unteruntermieterin" Freundin die Miteinziehen möchte, würde ebenfalls auf mündlichem Vertrag zwischen ihr und mir beruhen

Meine Frage ist ansich simpel. Kann die Vermieterin - rechtlich gesehen - die WG verbieten?
 
Im Notfall ist sie eben nicht deine WG-Mitbewohnerin sondern deine Freundin.
Pics! :beer:

Also es gibt jedenfalls einige Vermieter, die bei der Vermittlung ihrer Wohnung mitteilen (lassen), dass sie in ihren Räumlichkeiten keine WGs wünschen. Vor Eintritt in das Mietverhältnis ist das natürlich auch kein Problem. Sucht jemand nach einer Wohnung für eine WG, kommt eben kein Vertrag zustande.
Wie das rechtlich aussieht weiß ich aber leider nicht. Mir ist auch sofort der Gedanke mit der Untervermietung gekommen, die im Vertrag durchaus ausgeschlossen sein kann. Aber da du ja eh schon Untermieter bist, fällt das wohl auch weg.

Weiß denn die vermietende Partei, dass du dort als Untermieter wohnst? Oder ist auch das schon nicht einwandfrei geklärt?
 
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  • #13
@Pleitgengeier:
Ist natürlich auch eine Möglichkeit. Aber ist das rechtlich gesehen Stabil?

Die erste Reaktion der Vermietung war "Untermiete? Nein!" aber nach Klärung der Situation und persönlicher Vorstellung ist das nun total in Ordnung.

Ja, mündliche Verträge sind genau so rechtens wie schriftliche. Nur sind mündliche nicht wirklich beweisbar und nicht empfehlenwert. Aber wie erwähnt reicht das zwischen mir und der Mieterin vollkommen. Mieterin und Vermieterin haben selbstverständlich einen Schriftlichen.
 
In der Schweiz scheinen mündliche Mietverträge durchaus üblich zu sein.


das kann sein.
Mit ging es einfach darum, dass wenn jemand hier mit der rechtlichen Schiene kommt, er sich besser erstmal nen Vertrag besorgt...

Mieterin und Vermieterin haben selbstverständlich einen Schriftlichen.

dann wäre sicher interessant was da drin steht zu dem Thema.

Wenn die Vermieterin partout keine WG will, bleibt einem halt nur noch der rechtliche Weg.
Das Klima ist dann vergiftet, klar. Ob das also sinnvoll ist?

Bleibt also wie so oft in solchen Fällen nur:

- klär das auf zwischenmenschlicher Basis mit der zuständigen Person.
- klär das gerichtlich mit allen Konsequenzen

das Gesetz scheinst du ja zu kennen, da du es ja zitiert hast.
Rechtlich gesehen darf dir die Vermieterin das nicht verbieten, wenn ihr dadurch keine Nachteile enstehen.
Was Nachteile sind entscheiden dann im Zweifelsfall ein Gericht.

Was genau war deine Frage?
 
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Wenn ich richtig erinnere, wurde doch gerade erst letztens ein Gesetz* dazu verabschiedet.
Dabei hieß es, das ein Vermieter dem Mieter nicht verbieten kann die Wohnung "unter zu vermieten", weil dem Mieter dadurch ein Schadensersatz bzw. Nachteil entsteht falls dieser keine Mieteinnahmen durch den möglich potenziellen (Mit-Mieter)/Untermieter erhält.

*Edit: Das Gesetzt wurde in Deutschland verabschiedet

Das Problem wäre aber nur, das @Urinholz (du) Untermieter bist und du quasi selbst keinen Wohnraum besitzt den es zu vermieten gäbe, wenn meine Logik mich nicht trügt - ich glaube die anderen haben damit Recht, du musst in deinen Mietvertrag schauen falls vorhanden - ist dies nur mündlich, kannst du dich auf nichts berufen. Aber wer einen mündlichen Mietvertrag hat, warum auch immer, da sollte es doch möglich sein das ganze zu Besprechen.

Und wenn es um das Finanzielle geht; das könnte man doch bestimmt mit deiner Vermieterin direkt klären - so lange sie keine Angst haben muß das ihr die private Garderobe ausgeplündert und der halbe Hausinventar zerschlagen wird; notfalls macht ihr das schriftlich :)
 
Zuletzt bearbeitet:
In Deutschland ist das ja alles relativ gut geregelt, find ich eigentlich ganz gut. Deswegen kenn ich das aus meiner eigenen Vermietung der Eigentumswohnung.

1. Wenn sich die Bewohneranzahl in der Wohnung ändert muss dies dem Hausverwalter beziehungsweise wenn keiner vorhanden ist der Stadt mitgeteilt werden, da sich nach der Bewohneranzahl die Müllgebühren, Abwasser, etc. richten. Das heißt, wenn ich der Stadt melde es lebt 1 Person im Haushalt wird dies auch für 1 Person berechnet. Wohnen dann auf einmal 2 Leute im Haus und machen mehr Müll, produzieren mehr Abwasser, etc. und die Mehrkosten werden dann auf alle Eigentumsbesitzer anteilig umgerechnet. So kann es dann passieren, dass eine Nachzahlung gefordert wird, obwohl die gezahlten Beträge eigentlich hätten ausreichen müssen.

2. Trotzdem steht im Mietvertrag beispielsweise folgendes:
§10 Nutzung der Mieträume, Untervermietung

1. Der Mieter kann jederzeit seinen Ehegatten, Lebenspartner oder Familienangehörigen, die
mit dem Mieter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen wollen, in die
Wohnung aufnehmen, wenn diese dadurch nicht überbelegt wird*. Bei Auszug des Mieters
haben die vorstehend genannten Personen, wenn sie ihren Lebensmittelpunkt in der Wohnung
hatten, das Recht, den Vertrag für sich alleine fortzuführen, wenn der Mieter zustimmt und
nicht im Einzelfall ein wichtiges Interesse des Vermieters entgegensteht.

2. Der Wechsel der Anzahl der Bewohner beziehungsweise
das Ausscheiden einzelner Bewohner sind dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen.

*Die Maximalkapazität der Anzahl der Bewohner darf nicht überschritten werden. Diese Maximalkapazität wurde dem Mieter bei Mietantritt mitgeteilt.

Heißt also, dass eine Untervermietung - zumindest in Deutschland - generell nicht verboten werden darf. Allerdings ist es erlaubt die Untervermietung beziehungsweise WG-Gründung an eine Mieterhöhung zu knüpfen. Die Mieterhöhung muss dann vom Mieter akzeptiert werden, da die Erlaubnis zur WG-Gründung daran geknüpft ist. Und man muss immer um Erlaubnis fragen.

In Deutschland sind dafür verantwortlich: , .

In der Schweiz hast du das Schweizerische Obligationsrecht. Hier regelt , zusätzlich noch diesen Gerichtsbeschluss
 
Heißt also, dass eine Untervermietung - zumindest in Deutschland - generell nicht verboten werden darf.
Bist du da sicher?
In meinem Mietvertrag (im Wohnheim) steht drin, dass ich das Zimmer nicht untervermieten darf. (Ob man wirklich mit mehr als 1 Person auf 11 m² leben will, sei mal dahingestellt.) Ich weiß, dass so etwas nicht unbedingt bedeutet, dass das möglich ist. Oder andersrum: Oft sind bestimmte Klauseln in Verträgen eigentlich nichtig, weil nicht rechtens, und dienen eher der Abschreckung. Aber hast du zu der Aussage eine Quelle?
 
3 Sekunden :
:-)
Der Untermieter als Vermieter der selben Mietsache an einen weiteren Untermieter... ähm.. nein :D
Ich würd gucken ob sie nicht über deinen Untermieter(mündlichen)vertrag mit da wohnen kann.
Ansonsten wärs doch ein netter Anlass das ganze mal auf Papier zu gießen..
 
@Kenobi van Gin

Imho gelten für Wohnheime nicht unbedingt die selben Regeln, darüber hinaus sollte das aber rechtens sein, denn bei ner Zwingergrösse von 11 qm dürfte die Butze schlicht überbelegt sein.
 
@Kenobi van Gin

Imho gelten für Wohnheime nicht unbedingt die selben Regeln, darüber hinaus sollte das aber rechtens sein, denn bei ner Zwingergrösse von 11 qm dürfte die Butze schlicht überbelegt sein.
Studentenheime können sich im prinzip alles erlauben da der Mietvertrag stehts auf 1 Jahr befristet ist, und wenn jemand auf seine Rechte pocht wird er einfach nicht verlängert und es warten 3 andere auf den Platz...
 
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