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, die Persönlichkeitsrechte Snowdens seien höher zu bewerten als die Pressefreiheit.Beschwert hatte sich ein Redakteur des IT-Newsportals heise online. Dieser wollte vom Auswärtigen Amt Auskunft darüber haben, "ob der von Snowden an die Deutsche Botschaft gerichtete Antrag inhaltsgleich mit dem Text sei, der vom polnischen Außenministerium als Asylantrag Snowdens verbreitet wurde und heise online vorliegt." Das Auswärtige Amt verweigerte die Auskunft - zurecht, wie das Gericht nun entschied.
Gegen den Beschluss des OVG Berlin wurde bereits Verfassungsbeschwerde eingelegt. Die Beschwerdeführer sind der Ansicht, dass "die Entscheidung [...] in die im Grundgesetz garantierte Freiheit der Presse eingreift."
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