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, weil er seiner sekundären Darlegungslast nicht in vollem Umfang nachgekommen ist. Weil der abgemahnte Arzt seine Frau nicht denunzieren wollte und ihr Zeugnisverweigerungsrecht akzeptierte, verlor er vor Gericht.Der Beklagte hatte vor Gericht ausgesagt, er habe die Rechtsverletzung (hier: Verbreitung urheberrechtlich geschützter Musik über eine Filesharing Tauschbörse) nicht begangen. Zur Tatzeit sei er nicht zu Hause gewesen oder habe geschlafen. Das gegenständliche Musikalbum war ihm nach eigenen Angaben unbekannt. Auch die Filesharing-Software, mit der das Album verbreitet wurde, kannte er nicht.
Die im gleichen Haushalt lebende Ehefrau hatte nach Aussage des Anschlussinhabers auch Zugriff auf den Internetanschluss. Zunächst bestätigte sie, sich zur fraglichen Zeit im Haushalt bzw. im Internet aufgehalten zu haben. Später gab sie an, für die Urheberrechtsverletzung nicht verantwortlich zu sein, was vom Ehemann nicht ernsthaft in Zweifel gezogen wurde. Im Verlauf der Gerichtsverhandlung in zweiter Instanz verweigerte sie dann ihre Aussage.
In erster Instanz wies das Amtsgericht Köln die Klage von
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und des Plattenlabels ab. Es könne nicht eindeutig festgestellt werden, dass entweder der Beklagte oder seine Frau das Filesharing betrieben haben. Für eine Verurteilung sei die Aussage zu „widersprüchlich“ und „bewusst detailarm“. Laut dem Afterlife-Urteil vom BGH reiche es nicht aus, wenn lediglich mehrere Personen in einem Haushalt leben und Zugriff auf das Internet haben. Das könne nicht automatisch bedeuten, dass eine der beiden Personen haftbar gemacht werden kann.Filesharing: Den eigenen Partner denunzieren oder sich verurteilen lassen
Dem LG Köln war die Argumentation des Angeklagten nicht stichhaltig genug. Dieser habe zu wenig Angaben zu seinem eigenen Nutzungsverhalten und allen internetfähigen Geräten im gemeinsamen Haushalt gemacht. Zudem hätte der Arzt erklären müssen, ob die PCs auch von seiner Frau mitbenutzt werden konnten. Schon wegen der mangelnden Kooperation sei er mitschuldig an der Rechtsverletzung, urteilte das Landgericht Köln. Die Aussage, er glaubt nicht, dass sich seine Frau Urheberrechtsverletzungen zuschulden kommen ließ und er von einem Ermittlungsfehler ausging, war für die Richter nicht ausreichend. Sein Fehler war, dass er die Aussage seiner Frau nicht weiter hinterfragt hat. Dann nämlich wäre sie verklagt worden.
Somit hat das Landgericht Köln die Entscheidung des Amtsgerichts Köln aufgehoben und der Klage vollumfänglich stattgegeben. Der Beklagte wurde daher zur Zahlung der geltend gemachten Ansprüche in voller Höhe sowie zur Übernahme der Verfahrenskosten beider Instanzen verurteilt. Für die gemeinsame Haushaltskasse macht dies ehedem keinen Unterschied, denn anderenfalls hätte das gleiche Urteil seiner Frau gedroht.
Fazit: Wer seinen Partner nicht verurteilen lassen will, weil man ihr oder ihm beim Thema Filesharing Glauben schenkt, muss selbst vor Gericht ins offene Messer laufen. Ganz einfach. Wie dem auch sei, in beiden Fällen gewinnt der Rechteinhaber das Verfahren. Bleibt abzuwarten, ob das nächste Landgericht in gleicher Weise urteilen wird.
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Beitragsbild, thx! (
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Autor: Lars "Ghandy" Sobiraj
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.. wenn der anschlussinhaber grundsätzlich immer für alles haften soll, was über seinen anschluss läuft (und nicht nur für seine eigenen verbrechen), warum gilt das dann nicht für die telekom? sind doch deren leitungen..
.. wie schwer kann es sein, sich ans protokoll zu halten, ohne dabei sich selbst zu belasten?
.. ich weiß nur nicht, ob mir jemand vernünftig erklären kann, warum die telekom für das überlassen eines anschlusses an den kunden weniger verantwortung übernehmen muss als der kunde für die überlassung des anschlusses an einen gast oder ein familienmitglied..
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