Wegfall der Störerhaftung für WLAN-Anbieter: viel Lärm um nichts?


Übermorgen findet die abschließende Beratung des Bundestages über den geplanten Wegfall der Störerhaftung statt. Obwohl der genaue Inhalt des aktuellen Entwurfs nicht bekannt ist, wird darüber fleißig diskutiert. Auch ohne Grundlage wird die mangelnde Rechtssicherheit der WLAN-Anbieter bemängelt. Diese müssten neben der Störerhaftung auch von der Haftung auf Unterlassung befreit werden.
Am Donnerstag, den 02. Juni wird die abschließende Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines zweiten Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes (18/6745) . „Mit der Gesetzesänderung soll klargestellt werden, dass WLAN-Betreiber Zugangsanbieter (ja, so heißt das tatsächlich im Juristendeutsch) im Sinne von Paragraf 8 des Telemediengesetzes und damit für den Inhalt übermittelter fremder Informationen nicht verantwortlich sind.“ Veröffentlicht wurde aber bisher

Gestern verbreitete die dpa . Rechtsanwalt befürchtet, es werde trotz der Änderungen dennoch noch Möglichkeiten geben, die WLAN-Betreiber abzumahnen. Positiv: Neben den gewerblichen Anbietern wie Cafés, Kneipen, Restaurants etc. sollen künftig auch private WLAN-Anbieter vor dem Gesetz als Internet-Provider angesehen werden. Den Unterlassungsanspruch habe man aber im aktuellen Entwurf noch nicht ausgeschlossen, bemängelt Tripp. Von daher würde die Gefahr von Abmahnungen trotz des Wegfalls der Störerhaftung bestehen, selbst wenn das Telemediengesetz entsprechend der Vorlage geändert und diese Änderungen rechtlich wirksam sind.

Erklärung: Den meisten Schreiben liegt eine vorgefertigte Unterlassungserklärung der abmahnenden Kanzlei bei. Dort verpflichtet man sich, das abgemahnte Fehlverhalten in den nächsten Jahrzehnten keinesfalls zu wiederholen. Im Wiederholungsfall verpflichtet man sich vertraglich dazu, dem Rechteinhaber freiwillig eine empfindliche Geldstrafe zu bezahlen. Wenn man es also als Anschlussinhaber nicht verhindert (oder als -Anbieter nur schwerlich verhindern kann), dass vom gleichen Rechteinhaber wiederholt Werke über das eigene WLAN-Netz verbreitet werden, wäre bei der nächsten Abmahnung unverzüglich die in der Unterlassungserklärung vermerkte Strafe fällig.


Wegfall der Störerhaftung: Diskussion erfolgt zu früh


Fest steht: Will man die hochpreisigen Abmahnungen gänzlich verhindern, dann müsste der Bundestag sowohl die Störerhaftung als auch die Unterlassungsansprüche komplett ausschließen. Bislang wurden aber diesbezüglich keine weiteren Informationen bekannt gegeben. Es ist also nicht klar, was alles im Detail geplant ist. Von daher erinnern zahlreiche Diskussionen, die im Internet geführt werden, an ein Fischen im Trüben. Die Mainzer Rechtsanwälte können bzw. wollen sich zu dem Entwurf erst dann äußern, wenn dieser endlich mal „auf dem Tisch liegt„. Bisher ist das nichts weiter als „reine Spekulation“.



Beitragsbild: . Sven Heinze, Jürgen Neumann, Silke Meyer, Philipp Seefeldt, Anne Helm, Thomas Deittert. .




Autor: Lars "Ghandy" Sobiraj
 
Ich verstehe nicht ganz, wie der Autor bzw. der Jurist darauf kommen, der Hotspot-Betreiber müsse eine UE inklusive Vertragsstrafe abgeben. Natürlich kann man dem Betreiber eine UE zuschicken, ich kann auch, sofern ich an die Adresse gelange, Herrn Sobiraj eine UE schicken. Die entscheidende Frage ist jedoch, ob man den Betreiber bzw. ich Herrn Sobiraj dazu verpflichten kann, die UE zu abzugeben. Zumindest solange der betreffende Hotspot-Betreiber bzw. Lars keine (in dem Fall) Urheberrechtsverletzung begangen hat, wird es wohl kaum möglich sein, ihn zur Abgabe einer UE zu zwingen. Selbst wenn es allerdings zur Abgabe einer solchen Erklärung kommen würde, wäre dies recht unproblematisch. Der Hotspot-Betreiber wird wohl auch künftig die Handlung unterlassen. Selbst wenn seine Kunden über seinen Zugang die Handlung weiterhin durchführen, kann er dafür nicht in Haftung gezogen werden. Der Hotspot-Betreiber verpflichtet sich ja nur dazu, selbst die Handlung zu unterlassen, nicht zu verhindern, dass andere die Handlung durchführen.
Der Artikel ist in meinen Augen Geschrei um Nichts, aber bitte korrigiert mich, wenn das falsch ist.
 
Andere "Netzexperten" sprechen auch von einer .
Wer weiß, vielleicht haben Lobbyisten der Contentindustrie den Satz erfunden:
"Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Diensteanbieter nach Absatz 1, die Nutzern einen Internetzugang über ein drahtloses lokales Netzwerk zur Verfügung stellen."
 
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