Schadenersatz wegen Filesharings: Faktor 150 des Verkaufspreises

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Das Landgericht Stuttgart urteilte am 23.08.2017 in einem Schadenersatz-Fall ( ) wegen illegalen Nutzens eines Tauschbörsenangebotes von einem urheberrechtlich geschützten Computerspiel. Die Klägerin behauptet, sie habe die alleinigen Nutzungs-und Verwertungsrechte am streitgegenständlichen Spiel. Da der Rechtsverletzer das Spiel Dritten zum Download angeboten hätte, fordert die Klägerin mindestens einen Schadensersatzbetrag des 150-fachen des zur Zeit der Verletzungshandlung durchschnittlichen Verkaufspreises, .



Die Beklagte ist Inhaberin des ermittelten Internetanschlusses. Sie ist Mutter zweier Kinder, eines Sohns und einer Tochter. Mit einem Schreiben wurde die Beklagte von der Klägerin wegen des Bereithaltens des besagten Computerspiels in der Zeit vom 03.09.2012 bis zum 11.09.2012 an 7 Tagen zu insgesamt 24 Zeitpunkten zum Download über ihren lnternetannnschluss abgemahnt und aufgefordert, eine beigefügte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben. Die Beklagte gab diese Unterlassungserklärung ab, bestritt zunächst die Tat, hat aber dann im weiteren Verhandlungsverlauf ihre Schuld eingeräumt.



Die Klägerin verlangt von der Beklagten Ersatz der Rechtsanwaltskosten in Höhe von 859,80 € für die Abmahnung gegenüber der Beklagten vom 23.11.2012. Darüber hinaus stehe ihr ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 4.399,00 € zu. Die Beklagte beantragt die Klage abzuweisen, die Forderungen wären überzogen. Zudem wäre die Klägerin nicht aktivlegitimiert und die Abmahnung enthalte nicht alle nach Paragraph 97a Abs. 2 UrhG n. F. erforderlichen lnhalte.

Gemäß § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG ist die Grundlage des Schadensersatzanspruches eine angemessene Vergütung, die der Verletzer hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechtes regulär eingeholt hätte. Die zu zahlende Lizenz ist vom Gericht gemäß § 287 ZPO nach dem zur Zeit der Verletzungshandlung durchschnittlichen Verkaufspreises festzulegen. Für Filesharing-Fälle ist zudem die Häufigkeit ausschlaggebend, mit der auf das Computerspiel durch Dritte Zugriff erlangt wurde. Somit setzt sich die zu zahlende Summe dann fiktiv zusammen „anhand des Verkaufswerts des Spiels zum Verletzungszeitpunkt durch Multiplikation mit einem Vervielfältiger, der sich nach möglichen Zugriffen auf das angebotene Spiel richtet.“

Die praktische Umsetzung auf diesen Fall wurde dann durch das Gericht wie folgt festgelegt: „Für die Anwendung des § 287 ZPO ist nach Auffassung des Landgerichts Stuttgart die über „Geizhals.de“ aufrufbare Preisentwicklung ausreichende Schätzgrundlage. Ausgehend vom Download-Preis von ca. 30,00 € genügt ein Vervielfältiger von ca. 150, um die Klageforderung zu erreichen. Dieser Vervielfältiger erschien dem Landgericht unter Berücksichtigung der Einzelheiten des Streitfalles (mindestens!) als angemessen. Dabei hat das Gericht berücksichtigt, dass sich das Computerspiel selbst insgesamt und auch zum Verletzungszeitpunkt reger Beliebtheit erfreute. Berücksichtigt hat das Gericht, dass das Spiel bis in den Februar 2013 hinein insgesamt millionenfach verkauft wurde und bis November 2016 über Aktivierungen aus dem deutschen Markt über das Portal „Steam“ in sechsstelliger Anzahl erfolgten.“

Die Beklagte bestreitet zwar die Aktivlegitimation der Klägerin, dieses Bestreiten ist aber nur pauschal geblieben und nicht ausreichend, um ernsthafte Zweifel zu wecken. Soweit die Beklagte darauf abstellt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht hinreichend genau bezeichnet sei, so wäre es für sie, laut Gericht, durchaus ersichtlich, was ihr in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vorgeworfen wird.

Somit wurde der Beklagten einerseits eine Zahlung zum errechneten Schadensersatzanspruch in Höhe von 4.399,00 auferlegt, andererseits sprachen die Richter der Klägerin auch noch den Ausgleich der Anwaltsgebühren zu, die die Beklagte zu tragen hat.

Bildquelle: , thx! (CC0 Public Domain)




Autor: Antonia
 
Ekelhaft.

Um welches Spiel und "Entwickler" es sich handelt ist nicht bekannt?
 


Das würde mich allerdings auch interessieren. Und ansonsten... Ja. Es ist wirklich ekelerregend wie sich die Justiz zum Handlanger der Contentmafia macht. Zum Glück kann ich piraten was das Zeug hält und die könnten mir nie was. Bei mir ist alles unpfändbar. Dann wünsche ich viel Spaß beim Durchsetzen irgendwelcher popeliger Forderungen.
 
Klingt für mich halt nach EINER Entwicklerin, die zudem wohl gut Geld damit gemacht hat.
 
Eure Frage wird beantwortet im verlinkten Urteil. Da hat man vergessen, die entsprechende Stelle zu schwärzen. Daher ist noch ersichtlich, um welches Spiel es sich handelt. Ich wollte das aber dennoch in meinem Text nicht mit aufnehmen:



"Aus dem von der Klägerin dem Abmahnschreiben beigefügten Entwurf einer Unterlassungserklärung
ergibt sich im Übrigen auch hinreichend deutl¡ch, worauf sich die begehrte Unterlassung bezieht;
namentlich darauf, dass es die Beklagte zukünftig unterlässt, das Computerspiel ,,Dead
lsland" ganz oder teílwe¡se ohne Einwilligung der Klägerin in p2p-Netzwerken zum Herunterladen
bereit zu halten oder dies Dritten über den eigenen lnternetanschluss zu ermöglichen."

LG
 
Klingt für mich halt nach EINER Entwicklerin, die zudem wohl gut Geld damit gemacht hat.

Mal kurz etwas off Topic
Das Wort Klaegerin hat nichts damit zu tun dass der Klaeger weiblich sein muss. Kann sich also auch durchaus um eine maennlich gefuehrte Software Firma handeln. ;)
Das Wort "Klaegerin" ist blos Juristendeutsch und wird immer verwendet wenn z. Bsp. eine Firma jemanden verklagt, hat aber nichts mit dem tatsaechlichen Geschlecht der Geschaeftsfuehrung zu tun ;)
 
@justme: Das war mir nicht bekannt. Danke :D

Wieso ekelhaft? Ich denke die Diskussion über die pösen Raubmordkopierer haben wir schon oft geführt.
 
@justme: Das hat wenig mit Juristendeutsch zu tun, sondern mit Deutsch im Allgemeinen. Firma ist ein feminines Substantiv, das an alle darauf bezogenen Worte das Geschlecht vererbt. Das ist auch bei "Rasenmäher" oder "Glühbirne" so:

Der Unruhestifter = Rasenmäher
Die Lichtspenderin = Glühbirne
 
Frage mich so langsam wann endlich auch das dümmste Kind unter Gottes Sonne die Finger von den Tauschbörsen lässt.
 
Yep, das Konzept des Tauschens ist tot. Geben und nehmen gehört der Vergangenheit an. Leider.
Die Gegenwart und die Zukunft gehört einer straff organisierten und mit viel krimineller Energie agierenden Szene. OK eben.
 
Ich formuliere das noch einmal um. Vielleicht gibt es ja in Österreich keine auf Abmahnungen spezialisierten Anwaltskanzleien. :unknown:

Die sollten sich bei der Nutzung der Tauschbörsen auf Kätzchenbilder beschränken und kein Urheberrechtlich geschütztes Material tauschen.
Zumindest nicht ohne einen vernünftigen VPN-Zugang.
 
Ich formuliere das noch einmal um. Vielleicht gibt es ja in Österreich keine auf Abmahnungen spezialisierten Anwaltskanzleien. :unknown:
In der Tat werden Gewerbetreibende in Österreich von deutschen Abzockanwälten nach deutschem Recht abgemahnt!
Keine Ahnung wieso in Österreich die Anwälte nicht auf den Abmahnzug aufgesprungen sind.
 
In der Tat werden Gewerbetreibende in Österreich von deutschen Abzockanwälten nach deutschem Recht abgemahnt!
Keine Ahnung wieso in Österreich die Anwälte nicht auf den Abmahnzug aufgesprungen sind.

(Ich glaube im Gulli) stand dazu vor vielen Jahren mal dass bei euch jede Herausgabe einer IP von einem Richter einzeln angeordnet werden muss - und dass die Ösi-Telekom das mal ohne richterlichen Befehl gemacht hat und dafür gewaltig auf den Sack bekam...
Es scheint gängige Rechtspraxis zu sein dass eine Raubmordkopie nicht ausreicht um das zu rechtfertigen.
 
Ich denke mal, daß die Gesetze diesbezüglich in Österreich besser sind als hierzulande...
 
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