Real: Gesichtsanalyse an der Supermarkt-Kasse

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Die Real-Supermärkte erproben im Kassenbereich ihrer Geschäfte eine besondere Form der Videoüberwachung. Kunden werden dort gezielt bei der Betrachtung von Werbung durch ein Videosystem erfasst und analysiert. Datenschützer sind beunruhigt, berichtet .



Die Supermarktkette Real setzt seit Herbst 2016 in 40 von 285 Filialen Videokameras ein. Kunden werden im Kassenbereich gescannt, um gezielte Werbung zu schalten. Die Kamera erfasst dabei alle Blickkontakte des Kunden mit dem Werbebildschirm. Ein Algorithmus analysiert dann, welches Geschlecht der Kunde hat und wie alt er ist und speichert diese Informationen ab. Die Kamera speichert zudem die Dauer der Betrachtung.

Diese Daten werden nun weitergegeben an die Echion AG mit Sitz in Augsburg. Bereits seit 20 Jahren unterbreitet das Unternehmen perfekte Angebote für große Werbekunden. Ihr Spezialgebiet liegt auf sogenannten Instore-Medienlösungen. Ziel ist es dabei, dass Kunden eines Geschäfts beim Einkauf möglichst angenehme Erfahrungen machen. So sorgt Echion beispielsweise dafür, dass an der Fleischtheke die richtige Musik läuft oder am Gemüsestand der passende Duft versprüht wird. Auch bei Real will die Augsburger Firma auf diese Weise die Qualität der ausgestrahlten Werbefilme zielgruppenorientiert anpassen.

Michael Kimmich, Gründer und Geschäftsführer von Echion behauptet gegenüber : „Wir wurden schon öfter gefragt, ob wir Fotos der Kunden zeigen könnten, aber genau das geht eben nicht“. Die Kameras dienten nur einer Live-Erfassung von anonymen Metadaten, Bilder verschicke sie keine. „Natürlich kann man Bilder theoretisch für Programmierzwecke im Labor auslesen, aber mal ehrlich: Der einzelne Kunde ist uns wirklich egal“.

Das Echion-System beruhe auf drei Säulen:


  • Zuerst soll die Reichweite der Werbung bestimmt und ausgewertet werden, so wäre im Supermarkt der „nachgewiesene Blick“ vergleichbar mit dem Klick im Internet auf eine Onlineanzeige
  • Zum Einsatz käme nun das Targeting: das gezielte Auspielen der Werbung für die passende Zielgruppe (Musterbeispiel bei Echion: „AutoBild-Werbung für eine Gruppe mittelalter Männer, Kosmetikartikel für jungen Frauen.“)
  • Zuletzt werden Details festgelegt (Optimierung der Werbeart): Welche Art von Spot generiert die meiste Aufmerksamkeit? Wie lang muss er sein? Welche Inhalte und Farbgebung muss er haben?
Auf die Frage, ob die Kunden mitbekommen, dass sie aufgenommen werden, meint ein Sprecher von Real: „Eine Information für unsere Kunden erfolgt über eine gut sichtbare Hinweisbeschilderung ‚Dieser Markt wird videoüberwacht‘.“ Ferner ist Real der Meinung, es gebe keine datenschutzrechtlichen Probleme: „Die Bilder sind nur für jeweils 150 Millisekunden im Speicher, sie werden nicht weiter gespeichert“. Die Erkennung der Personen erfolge komplett anonym, das System erkennt lediglich einen Mann von rund 45 Jahren. „Das System weiß jedoch zu keinem Zeitpunkt, wer diese Person ist. […] „Es werden lediglich Metadaten zum eigentlichen Bild übertragen. Das Recht am eigenen Bild wird daher nicht berührt“

Die Aufsichtsbehörden im Datenschutz sehen diesen Ablauf dagegen kritisch. Der Hamburger Datenschutzbeauftragte Johannes Caspar gibt gegenüber der „Lebensmittelzeitung“ zu bedenken: „In dem Moment, in dem Bilder von Personen durch Kameras erhoben werden, ist das nicht mehr anonym.“ Folglich müssten die Händler ihre Kunden über die genaue Videoüberwachung informieren.

Mit dem : „Gesichtserkennung: was Real macht – und was nicht“ hat Real bereits auf die Kritik reagiert. Ob Real die eingesetzte Software auch in den anderen 285 Filialen einsetzen will, ist bislang noch unbekannt. Das Programm namens Adpack sei jedenfalls datenschutzrechtlich geprüft und auf die Videoüberwachung werde zudem hingewiesen. Mit der gleichen Software testet die in einigen Filialen in München eine Gesichtserkennung zum gleichen Zweck: um passendere Werbung an den Schaltern auszuspielen.

Bildquelle: , thx! (CC0 Public Domain)






Autor: Antonia
 
Sie sind nicht legal, weil es sie gibt, sondern es gibt sie, weil sie legal sind.

quatsch bleibt quatsch, auch wenn du die reihenfolge der wörter änderst..

Es geht nicht um Grundstückspreise, sondern um die Gesamtkosten.
Daß die Werbeflächen i der Stadt leicht und in großer Zahl erreichbar sind, muß man nicht erklären. Wenn jemand 50 Plakate am Tag kleben kann, ist das billiger, als wenn es vielleicht 1 oder 2 sind.

ich dachte es geht um die gesamtkosten? ggf. ist die anfahrt zum plakate kleben in der stadt billiger, dafür ist die werbefläche bedeutend teurer.. außerdem gehts beim werben um den profit und nicht allein um die investitionskosten und der hängt in erster linie vom traffic ab, somit wären autobahnen ideal, wenn es bloß nicht verboten wäre :rolleyes:..

Was hast Du an dem Satz nicht verstanden?

warum das interesse der werbeindustrie nicht größer ist, wenn es anderswo billiger ist
 
Richtig. Die Reichweite ist in der Stadt auch größer, was bereits weiter oben erwähnt wurde.

Wenn man den Zusammenhang zwischen Legalität und dem Vorhandensein von Werbung für Quatsch hält, dann ergibt es keinen Sinn, das Verbot von Werbung zu fordern.
Es gibt kein Verbot, welches Explizit Werbung an Autobahnen verbietet, oder?
Weil auch die Werbeindustrie an niedrigen Kosten interessiert ist. Man wirbt da, wo man mehr für weniger Geld erreichen kann.
 
Richtig. Die Reichweite ist in der Stadt auch größer, was bereits weiter oben erwähnt wurde.

nö, nicht grundsätzlich und außerdem ging es überhaupt nicht darum, ob es irgendwo in der stadt eine werbefläche gibt, die mehr als 80k oder so verkehrsteilnehmer am tag erreicht.. es geht auch nicht darum, ob sie lieber an autobahnen werben anstatt in der stadt.. wie auch immer die reichweite an autobahnen ist, sie ist besser als keine reichweite..

Wenn man den Zusammenhang zwischen Legalität und dem Vorhandensein von Werbung für Quatsch hält, dann ergibt es keinen Sinn, das Verbot von Werbung zu fordern.
Es gibt kein Verbot, welches Explizit Werbung an Autobahnen verbietet, oder?

§33 StVO (du drehst dich im kreis) :rolleyes:.. autobahnen innerorts können wir gerne ausschließen..
und wenn du nicht verstehst, dass das bloße vorhandensein von etwas nicht automatisch dessen legalität impliziert, kann ich auch nicht weiterhelfen..

Weil auch die Werbeindustrie an niedrigen Kosten interessiert ist. Man wirbt da, wo man mehr für weniger Geld erreichen kann.

jo, dann wären die autobahnen voll von werbung, wenn sie nicht verboten wäre :unknown:..
 
Wäre echt toll, wenn Ihr beiden aufhören könntet, stur und seitenweise aneinander vorbeizudiskutieren :rolleyes:

1. Werbung an einer Autobahn ist verboten (§33 StVO; das bezieht sich auf das Bundeseigentum, welches in der Regel am aufgeschütteten Dammfuß endet)
2. Werbung auf Flächen neben der Autobahn auf nicht bundeseigenem Grund ist nicht verboten, je nach Standort auch nicht stationär

Und Hölle, ja! Die Kontaktwirkung ist Hammer. Immerhin ist die Zielgruppe zu ~90% berufstätig und kaufkräftig, wenn auch nicht übermäßig regional begrenzt (vlt 50% im Berufsverkehr? Sonst 20%? Beides reine Vermutung meinerseits). Zusätzlich gibt es dank §33 StVO kaum Ablenkung auf Autobahnen, da springt so ein Werbeturm hervorragend ins Auge.

Leider kann ich zu TKP nichts konkretes sagen, aber ich gehe mal unbesehen davon aus, dass der deutlich günstiger ist, als jede andere Form von Branding - denn das dürfte wohl der vernünftigste Ansatz für Autobahnwerbung sein.
 
Jedenfalls soviel größer, daß man da wirbt.
§33 StVO verbietet nicht explizit Werbung an Autobahnen.
Daß es sie gibt, soll kein Zeichen dafür sein, daß Werbung legal ist, aber daß mehr sein könnte ein Zeichen dafür, daß sie illegal ist? Sehr stringente und auch logische Argumentation. :rolleyes:
 
Es gibt iirc nur eine einzige Ausnahme vom Werbeverbot an der BAB, das sind die Tankstellenhinweisschilder, auf denen für die dort ansässigen Diensleister hingewiesen werden darf.

*rumkram*

(1) Verboten ist
1. der Betrieb von Lautsprechern,
2. das Anbieten von Waren und Leistungen aller Art auf der Straße,
3. außerhalb geschlossener Ortschaften jede Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton,

wenn dadurch am Verkehr Teilnehmende in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden können. Auch durch innerörtliche Werbung und Propaganda darf der Verkehr außerhalb geschlossener Ortschaften nicht in solcher Weise gestört werden.

(2) Einrichtungen, die Zeichen oder Verkehrseinrichtungen (§§ 36 bis 43 in Verbindung mit den Anlagen 1 bis 4) gleichen, mit ihnen verwechselt werden können oder deren Wirkung beeinträchtigen können, dürfen dort nicht angebracht oder sonst verwendet werden, wo sie sich auf den Verkehr auswirken können. Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind unzulässig.

(3) Ausgenommen von den Verboten des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und des Absatzes 2 Satz 2 sind in der Hinweisbeschilderung für Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen und für Autohöfe die Hinweise auf Dienstleistungen, die unmittelbar den Belangen der am Verkehr Teilnehmenden auf den Bundesautobahnen dienen.
 
Autobahnen werden erwähnt in den Ausnahmen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und des Absatz 2 Satz 2. Da steht nicht, daß das Ausnahmen zu einem Verbot an Autobahnen sind, von dem nirgends die Rede ist.
 
"außerhalb geschlossener Ortschaften" in (1) 3. schließt Autobahnen ein.
"abgelenkt oder belästigt werden können" heißt immer.

Natürlich hast Du nicht unrecht, dass es in der StVO nicht explizit steht. Aber es wird sinnvollerweise so interpretiert und ist wohl auch so gedacht.
 
Es ist so gedacht, daß außerhalb auch Autobahnen mit einschließt. Was verboten ist, steht auch da. Und da gibt es kein grundsätzliches Verbot außerhalb von Ortschaften, weder mit noch ohne Autobahnen.
 
Niemand kann mir mangelnde Geduld vorwerfen. :rolleyes:

Vorschlag: Habe hier noch einige selbstklebende Werbeschilder herumliegen.

Die schicke ich Euch zu und Ihr startet einen Feldversuch. :D
 
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