P2P-Klage: WG-Anschluss haftbar bei Widersprüchen



Der Inhaber von einem WG-Anschluss hat kürzlich ein Verfahren vor dem Amtsgericht Charlottenburg Az 216 C 330/17 gegen ein Filmstudio verloren, weil die Aussagen seiner acht Mitbewohner widersprüchlich waren. Dies empfand das Gericht als wenig plausibel. Sofern sich mehrere Personen das Internet teilen, wird dies für den Anschlussinhaber immer mehr zu einem Tanz auf dem Vulkan.

Der Anschlussinhaber einer Wohngemeinschaft erhielt eine Abmahnung der Kanzlei , weil jemand über seine Internetleitung illegal einen Film heruntergeladen und gleichzeitig verbreitet hat. Der Abgemahnte sagte aus, er habe das Werk nicht mittels einer Filesharing-Software öffentlich zugänglich gemacht. Sieben der acht Mitbewohner waren zum fraglichen Zeitpunkt anwesend, lediglich eine Mitbewohnerin kam als Täterin nicht infrage, weil sie sich im Ausland aufhielt.

Anfangs sagte der Angeklagte vor Gericht, keiner seiner Mitbewohner habe die fragliche Rechtsverletzung zugegeben. Teilweise hätten die Mitbewohner seine Frage erst gar nicht beantwortet. Zum Surfverhalten bzw. der Nutzung von P2P-Clients seiner Mitbewohner könne er keine Angaben machen. Nach einem richterlichen Hinweis modifizierte der Beklagte seine Aussage dahingehend, dass nun alle Mitbewohner angegeben hätten, dass sie keine Filesharing Software. Sie hätten das streitgegenständliche Werke auch nicht heruntergeladen oder per Stream konsumiert. Auch wurden jetzt mehr Details zum Nutzungsverhalten aller Mitbewohner preisgegeben. Auf den Einwand der klagenden Partei Waldorf Frommer, dass sich diese Angaben widersprechen würden, kam vom Angeklagten keine weitere Reaktion.



Das Amtsgericht Charlottenburg kam deswegen zu dem Urteil, dass die Angaben des Angeklagten unzureichend und wenig plausibel seien, um der sekundären Darlegungslast zu genügen. Laut BGH (Urteil vom 12. Mai 2016 – l ZR 48/15) muss das Gericht die Aussagen einer Plausibilitätsprüfung unterziehen. Der Angeklagte hat zudem den Fehler begangen, auf den Hinweis der Widersprüchlichkeit nicht zu reagieren. Der Inhaber vom WG-Anschluss wurde folglich zur Zahlung eines Schadenersatzes in Höhe von 1.000 Euro verurteilt. Der Einwand des Beklagten, weder die Kanzlei Waldorf Frommer, noch der IT-Dienstleister oder das Filmstudio könne belegen, wie oft der Film im fraglichen Zeitraum verbreitet wurde, hat das Gericht abgelehnt. Entscheidend sei der öffentliche Upload an Dritte an sich, nicht die Anzahl der illegal verbreiteten Filmkopien. Wie häufig der Film Dritten hochgeladen wurde, konnte der Verurteilte naturgemäß auch weder schätzen noch belegen. Er wurde daher antragsgemäß zur Zahlung des Schadensersatzes, der außergerichtlichen Kostennote und zur Übernahme der gesamten Verfahrenskosten des Amtsgerichts verurteilt.


Schweigen vor Gericht die denkbar ungünstigste Reaktion


Fazit: Die Inhaber von einem WG-Anschluss haben keinen Freifahrtschein, ganz im Gegenteil!Wer Aussagen über seine Mitbewohner macht, darf sich inhaltlich nicht widersprechen. Ansonsten droht – wie in diesem Fall – die Verurteilung des Anschlussinhabers, weil er der sekundären Darlegungslast des Gesetzgebers nicht genügt hat. Gleiches gilt für die B oder ihre . Leider ist man bei der Haftung selbst dann nicht auf der sicheren Seite wenn man beweisen kann, dass man . Dazu kommt: Wenn vom Kläger oder Richter der Einwand kommt, dass sich die eigenen Aussagen widersprechen, dann ist das Schweigen die denkbar ungünstigste Reaktion. Diese Erkenntnis kommt für den Angeklagten nun aber zu spät.

Beitragsbild: , thx! ( )




Autor: Lars "Ghandy" Sobiraj
 
TL:DR Beklagter verwickelt sich trotz anwaltlicher Vertretung in Widersprüche und verliert.
Nachtrag: ... weil sein Vortrag zur sekundären Darlegungslast unzureichend war
 
Zuletzt bearbeitet:
Anfangs sagte der Angeklagte vor Gericht, keiner seiner Mitbewohner habe die fragliche Rechtsverletzung zugegeben. Teilweise hätten die Mitbewohner seine Frage erst gar nicht beantwortet. Zum Surfverhalten bzw. der Nutzung von P2P-Clients seiner Mitbewohner könne er keine Angaben machen. Nach einem richterlichen Hinweis modifizierte der Beklagte seine Aussage dahingehend, dass nun alle Mitbewohner angegeben hätten, dass sie keine Filesharing Software. Sie hätten das streitgegenständliche Werke auch nicht heruntergeladen oder per Stream konsumiert. Auch wurden jetzt mehr Details zum Nutzungsverhalten aller Mitbewohner preisgegeben.

und was ist da der widerspruch? zuerst haben einige die tat bestritten und die übrigen die aussage verweigert (was die einzige richtige aussage wäre, aber spielt hier auch keine rolle).. dann haben auf nachdruck vom gericht auch die übrigen die tat bestritten.. besteht der widerspruch darin, dass man erst keine aussage macht und dann doch eine aussage macht, wenn man genügend bedrängt wird? da schlummern ja ungeahnte verurteilungsmöglichkeiten, vor allem im strafrecht :eek:..

naja, typischer nutzloser W&F-propagandamüll.. aber wer hat schon die zeit, sich die echten gerichtsdokumente anzuschauen, um rauszufinden was wirklich passiert ist? :rolleyes:
 
Ich habe bei diesen ganzen Verfahren den Eindruck, dass es völlig EGAL ist was man sagt. Ständig liest man "die sekundären Darlegungslast wurde nicht erfüllt".

Ich wette selbst wenn man einen Monat nicht zuhause war wird man dennoch zur Zahlung verdonnert.
 
und was ist da der widerspruch? zuerst haben einige die tat bestritten und die übrigen die aussage verweigert [...] dann haben auf nachdruck vom gericht auch die übrigen die tat bestritten.
Das ist halt die Sache mit der fehlenden Erörterung auf die Rüge der Klägerin. Es gab kein "zuerst" und "dann auf":

Erster Vortrag
AG Charlottenburg – Urteil vom 31.01.2018 – Az. 216 C 330/17 schrieb:
Auf Befragen habe keiner der Mitbewohner den Tatvorwurf eingeräumt, zum Teil sei keine Antwort erfolgt. Zum Nutzungsverhalten der Mitbewohner könne er keine Angaben machen

Zweiter Vortrag
AG Charlottenburg – Urteil vom 31.01.2018 – Az. 216 C 330/17 schrieb:
Er habe am Tag nach Erhalt der Abmahnung alle Mitbewohner befragt, diese hätten angegeben, das Werk weder zu kennen, noch heruntergeladen oder aus dem Internet gestreamt oder Filesharing Software genutzt zu haben.
Hervorhebungen von mir

@Tsherno: Auch für mich entsteht immer mehr der Eindruck, dass unsere Gerichte einen Fehler machen, wenn sie allein aufgrund von Hörensagen über die Aussage eines möglichen weiteren Verdächtigen diesen als Verdächtigen nicht mehr in Betracht ziehen. Aber sowas vor Gericht zu diskutieren ist allein die Aufgabe des Anwalts der Verteidigung. Daher muss halt stets gesagt sein: in Rechtsfragen kann ein nur ein Fachanwalt richtig beraten und verteidigen. Die Anklage bringt doch auch Spezialisten.
 
ich sehe darin keinen widerspruch, höchstens eine ergänzende aussage.. man kann beide aussagen kombinieren und es entsteht kein widerspruch.. keine der beiden aussagen impliziert, dass alle mitbewohner geantwortet und genaue auskunft gegeben haben (es wurden lediglich alle gefragt).. das nutzungsverhalten ist ebenso kein widerspruch, da er erst keine aussage macht und später eine teilaussage macht.. "nutzungsverhalten" an sich impliziert außerdem ein vollständiges bild der nutzung (z.b. 30% facebook, 30% youtube, 40% pornhub) - in der zweiten aussage sagt er lediglich, was (angeblich) nicht genutzt wurde.. wenn ich sage "ich gehe niemals auf bild.de", gibt das nicht mein nutzungsverhalten wieder..
 
Die erwähnte Rüge ist nicht in der Veröffentlichung enthalten, ebenso enthält sie auch die schriftlichen Aussagen des Beklagten nicht. Anhand des Textes der Urteilsverkündung gehe ich davon aus, dass dies die Punkte sind, auf die sich die vom Beklagten nicht beantwortete Rüge beruft. Mehr kann ich dir zu dem Thema nicht erzählen.
 
Sagen bei den hier in letzter Zeit berichteten Verfahren alle Angeklagten ohne Anwalt irgendwas aus oder sind deren Anwälte inkompetent?
 
WF wird doch sicher nicht zu kompetenten fällen pressemitteilungen herausgeben, oder? ;)
 
Sehe das aehnlich wie wie @Novgorod . Waldorf und Frommer wird bestimmt auch oefters mal den kuerzeren ziehen bei vergleichbaren Faellen. Mit diesen Faellen bruestet man sich aber logischerweise nicht, sondern kehrt sie ganz elegant unter den Teppich.
Aus den Augen, aus dem Sinn :D
 
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