P2P-Klage: Bei unzureichender Belehrung haften Eltern für ihre Kinder

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Die 14. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Köln hat am 17.05.2018 zu einer Nutzung eines illegalen Tauschbörsenangebotes von urheberrechtlich geschützten Filmaufnahmen. Es handelte sich hier um ein Berufungsverfahren, in dem das LG Köln sich jedoch dem Urteil des Amtsgerichts Köln in weiten Teilen anschloss, .



Die Klägerin, eine lnhaberin der ausschließlichen Filmherstellerrechte an dem verfahrensgegenständlichen Film, nimmt den Beklagten auf Zahlung von Lizenzschadensersatz in Höhe von 600,00 Euro sowie vorgerichtlicher Rechtsanwaltkosten in Höhe von 506, 00 Euro im Zusammenhang mit der Nutzung illegaler Download-Angebote im Rahmen einer Filesharing-Tauschbörse in Anspruch.



Von dem mittels WPA2- Verschlüsselung gesicherten Internetanschluss des Beklagten wurde der streitgegenständliche Film für andere Nutzer durch das BitTorrent-Netzwerk zum Download bereitgehalten. Zwischen den Parteien steht nunmehr fest, dass die Rechtsverletzungen von dem damals 12-jährigen Sohn des Beklagten begangen wurde. Der Beklagte gab jedoch an, er habe seine Kinder immer wieder belehrt, dass der Internetzugang nicht für illegale Zwecke zu gebrauchen sei, insbesondere nicht für den Up- und Download von Filmen, Musik oder Spielen aus Tauschbörsen. Er selbst sei zur Tatzeit berufsbedingt ortsabwesend, in Holland, gewesen. Gleich nach Erhalt der Abmahnung habe sein Sohn zugegeben, entgegen den Anweisungen seihes Vaters gehandelt zu haben. Wegen der erfolgten Belehrung meinte der Vater, die Rechtsverletzung seines Kindes nicht verantworten zu müssen und somit auch nicht dafür einzustehen.

Eltern haben generell im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht dafür zu sorgen, dass keine Schädigung Dritter durch eine Urheberrechte verletzende Teilnahme des Kindes an Tauschbörsen eintritt, so die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Somit haben Eltern die Pflicht, ihre Kinder auf die Rechtswidrigkeit von Internettauschbörsen hinzuweisen und gleichzeitig eine Teilnahme daran zu verbieten. Es reicht nicht aus, Kindern nur allgemeine Maßregeln zu einem ordentlichen Verhalten aufzugeben. Hinsichtlich einer ausreichenden Belehrung trifft die Eltern im Rahmen der Haftung nach § 832 BGB die volle Darlegungs- und Beweislast.

In vorliegenden Fall stellt das Gericht fest, dass der Beklagte zwar der ihm als Anschlussinhaber obliegenden sekundären Darlegungslast zur Nutzung des Internetanschlusses genügt, indem er vorgetragen hat, dass sein Sohn die Rechtsverletzung eigenständig begangen habe, jedoch führt das nicht zu einer Entlastung des Beklagten. Das Landgerichts Köln kommt zu dem Ergebnis, dass das Amtsgericht Köln den Beklagten gemäß § 832 BGB zu Recht wegen Verletzung der Aufsichtspflicht zur Zahlung von Lizenzschadensersatz verurteilt hat.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts nicht fest, dass der Beklagte oder seine Ehefrau, die Zeugin, ihren damals minderjährigen Sohn in ausreichender Form belehrt haben. Die Ehefrau hat hierzu ausgesagt, sie und ihr Mann hätten damals nichts vom Computer und vom Internet verstanden. Sie hätten nur von Bekannten gehört, dass man vorsichtig sein soll mit der Nutzung von Werbung, welche Spiele oder Filme man anschauen könne und wo man bezahlen müsse. Sie hätten ihren Kindern mehrfach gesagt, dass sie nichts illegales machen sollten.

Nach Auffassung des Gerichts war die Belehrung der Söhne: „dass sie keine illegalen Dinge machen sollen“ zu allgemein gehalten. Offensichtlich war dem Sohn weder damals, noch aktuell die konkrete Funktionsweise einer Filesharing-Tauschbörse bekannt. Selbst nach sechs Jahren kann der Sohn, nunmehr wesentlich älter, deren konkrete Funktionsweise nicht erklären noch erläutern, wie es letztlich zu der Rechtsverletzung gekommen sei. Er hätte insbesondere darauf aufmerksam gemacht werden müssen, dass dabei nicht nur etwas heruntergeladen, sondern vor allen Dingen die urheberrechtlich geschützten Werke für alle anderen Teilnehmer einer Tauschbörse auch zum Download angeboten werden und gerade dies eine schwerwiegende Rechtsverletzung darstellt.

Somit folgt hieraus, dass keiner der Zeugen und auch der Beklagte nicht wussten, wie eigentlich die Tauschbörsen funktionieren und sie somit auch nicht ausreichend in der Lage waren, ihre Kinder umfassend aufzuklären. Zudem hielt sich der Sohn nach Angaben seiner Mutter nicht immer an die Anweisungen der Eltern, somit wäre er in diesem Fall auch näher zu kontrollieren gewesen.

Infolge dessen haftet der Beklagte als Aufsichtspflichtiger für eigenes schuldhaftes Verhalten, nämlich, weil er seine Aufsichtspflicht schuldhaft verletzt hat, indem er die im konkreten Fall erforderlichen Handlungen ganz oder teilweise unterlassen hat. Der Beklagte wurde daher rechtskräftig sowohl zur Zahlung der außergerichtlichen Abmahnkosten, als auch zum Ersatz des Lizenzschadens sowie zur Übernahme sämtlicher Verfahrenskosten beider Instanzen verurteilt.

Bildquelle: , thx! (CC0 Public Domain)




Autor: Antonia
 
Ich möchte allerdings anmerken, dass das auch eine Generationenfrage ist. Bedenke, dass mittlerweile zumindest ein Teil der Kinder der 90er Jahre Eltern sind (sind ja nun auch schon Ü20) - und zumindest bei denen würde ich in der Beziehung ein gewisses Wissen in Sachen Computer & Filesharing voraussetzen ;)
 
Ja, ne is klar.

Da sind Eltern die eventuell wissen wie man Computer schreibt. Das war es auch schon.
Wie sollen die ihre Sprösslinge belehren?

Ich weiß auch nicht, warum bei den ganzen Artikeln, wie man es nicht mache soll, nicht mal einer dabei ist, wie man sich richtig verhält.

Hier im Forum wurde ja schon einiges zusammengetragen, so zur Darlegungspflicht..

In diesem Falle hier, und immer bei Kindern, wäre ein , wie der von Solmecke nützlich.

Dabei sollten die Eltern auch die Erklärungen lesen und verstehen.

, stellen Christian Solmecke und Philipp Armbrüster auch noch zu Verfügung.
 
immer wieder verblüffend, dass sich leute keinen anwalt nehmen, wenn sie selbst die magischen worte nicht wissen.. dabei geht es bloß um dinge, die man alle zu 100% im nachhinein durch entsprechende magische erklärungen juristisch einwandfrei regeln kann..
 
"Ich war es nicht. Mein Sohn war an dem Tag Zuhause, er war es dann wohl!"
"Nein ich war es auch nicht"

Meinst du in etwa so?:D
 
bei volljährigen gästen wäre es so ähnlich (nicht vergessen die belehrung zu behaupten), bei den eigenen kindern gilt eine erweiterte haftung, da muss man die belehrung genau nach formel darlegen.. ist alles kein hexenwerk, aber wenn man die formel nicht weiß, muss man halt einen anwalt fragen, das ist ja gerade deren job..
 
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