Laut Pressemitteilung des Oberlandesgerichts (OLG) München vom 17.08.2017 verstoßen Ad-Blocker nicht gegen Kartell-, Wettbewerbs- und Urheberrecht. Damit wies das Gericht am Donnerstag in drei Parallelverfahren die Klagen mehrerer Webseitenbetreiber gegen den Kölner Adblock-Plus-Anbieter Eyeo zurück und bestätigte damit zugleich die Urteile früherer Instanzen.
Süddeutsche Zeitung, ProSiebenSat.1 und die RTL-Tochter IP Deutschland haben im Kampf gegen ein Programm, das Werbung im Internet blockiert, eine Niederlage vor dem OLG München hinnehmen müssen und im Gegensatz zum Oberlandesgericht Köln sehen die Münchner Richter in dem bezahlten Whitelisting unaufdringlicher Anzeigen auch keine verbotene aggressive Werbung.
Das Thema Adblocker sorgt seit Jahren für anhaltende Diskussionen zwischen Nutzern, Anbietern der Werbeindustrie und den Entwicklern dieser Anwendungen zur Ausblendung von Werbeanzeigen. Mit einem Urteil des Münchner Oberlandesgerichtes (OLG) vom Donnerstag steht nun fest: Die Kölner Eyeo GmbH darf ihren Dienst AdBlock Plus (ABP) weiterhin anbieten. Auch das umstrittene Geschäftsmodell, Werbung durch den Eintrag in eine sogenannte „Whitelist“ gegen Geld wieder zu ermöglichen, halten die Münchner Richter für rechtmäßig (Urt. v. 17.08.2017, Az. 29 U 1917/16, U 2184/15 Kart, U 2225/15 Kart). Die kartellrechtlichen Forderungen verneinte das OLG ebenfalls: Denn dazu fehle es Eyeo an der „marktbeherrschende Stellung auf dem Markt des Zugangs zu allen Internetnutzern für Werbung“.
Bereits seit 2011 vertreibt Eyeo die für den Nutzer unentgeltliche Open-Source-Software „AdBlock Plus“. Der Dienst dient der Unterdrückung von Werbeeinblendungen beim Aufruf einer Internetseite. Das Programm selbst besitzt keine eigene Filter-Funktionalität, sondern muss mit Vorgaben ergänzt werden, welche Inhalte blockiert werden sollen. Diese sind in sogenannten Filterlisten („Blacklists“) enthalten, die dem Nutzer standardmäßig vorgeschlagen werden. Nach dem Download ist der Adblocker so eingestellt, dass Werbung, die nach seinen Kriterien als nicht störend eingestuft wird („Whitelist“), angezeigt werden kann. Jeder Webseitenbetreiber hat die Möglichkeit, am „Whitelisting“ teilzunehmen und seine Seiten von Eyeo freischalten zu lassen. Von Betreibern größerer Webseiten verlangt Eyeo dafür eine Lizenzzahlung.
Eyeo wurde wegen des Adblockers aktuell von den drei Klägern unter anderem Marktmissbrauch, Verstöße gegen Urheberrechte und Aushöhlung der Pressefreiheit vorgeworfen. Ferner nötige Eyeo die Werbeindustrie, teure Verträge zur Durchleitung der Anzeigen abzuschließen. Die sich daraus ergebenden Forderungen: Neben der Einstellung des Vertriebs des AdBlock Plus müsste auch die Erstellung der Blockliste Easylist verboten werden. Darüber hinaus sahen die Kläger auch Anlass zur Erhebung von Schadensersatzansprüchen wegen entgangener Werbegewinne. In München wurden jetzt alle diese Ansprüche abgelehnt.
Wegen einer abweichenden Entscheidung des OLG Köln zu den wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen wurde jedoch eine Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen: Das OLG Köln hatte in seinem Urteil vom Juni 2016 das Geschäftsmodell von Eyeo für unzulässig erklärt. Demnach darf das Unternehmen kein Geld für die Aufnahme von Webseiten des Axel-Springer-Verlages in das sogenannte Acceptable-Ads-Programm verlangen. Das Blockieren von Anzeigen an sich hatte das OLG aber für zulässig erklärt. Die letzte Entscheidung in der Sache obliegt nun also dem Bundesgerichtshof (BGH). Eine Verhandlung wird für kommendes Jahr erwartet, ein Termin steht noch nicht fest.
Eyeo-Geschäftsführer Till Faida begrüßt die Entscheidung des OLG München: „Das Urteil bestärkt wieder einmal die Nutzerrechte, für die wir uns mit unseren Produkten einsetzen. Wir hoffen, jetzt außerhalb des Gerichtssaals einen konstruktiven Dialog mit den Verlagen und Website-Betreibern beginnen zu können“, meint er. Sein Unternehmen wolle nun Lösungen finden, „die für Nutzer und Anbieter gleichermaßen gut funktionieren“.
Bildquelle: Activedia, thx! (CC0 Public Domain)
https://tarnkappe.info/?flattrss_redirect&id=21872&md5=068e7bd06901cb6e3297da60cb367403
https://tarnkappe.info/olg-muenchen-adblocker-verstossen-nicht-gegen-geltendes-recht/Quelle
Autor: Antonia
Quelle
Süddeutsche Zeitung, ProSiebenSat.1 und die RTL-Tochter IP Deutschland haben im Kampf gegen ein Programm, das Werbung im Internet blockiert, eine Niederlage vor dem OLG München hinnehmen müssen und im Gegensatz zum Oberlandesgericht Köln sehen die Münchner Richter in dem bezahlten Whitelisting unaufdringlicher Anzeigen auch keine verbotene aggressive Werbung.
Das Thema Adblocker sorgt seit Jahren für anhaltende Diskussionen zwischen Nutzern, Anbietern der Werbeindustrie und den Entwicklern dieser Anwendungen zur Ausblendung von Werbeanzeigen. Mit einem Urteil des Münchner Oberlandesgerichtes (OLG) vom Donnerstag steht nun fest: Die Kölner Eyeo GmbH darf ihren Dienst AdBlock Plus (ABP) weiterhin anbieten. Auch das umstrittene Geschäftsmodell, Werbung durch den Eintrag in eine sogenannte „Whitelist“ gegen Geld wieder zu ermöglichen, halten die Münchner Richter für rechtmäßig (Urt. v. 17.08.2017, Az. 29 U 1917/16, U 2184/15 Kart, U 2225/15 Kart). Die kartellrechtlichen Forderungen verneinte das OLG ebenfalls: Denn dazu fehle es Eyeo an der „marktbeherrschende Stellung auf dem Markt des Zugangs zu allen Internetnutzern für Werbung“.
Bereits seit 2011 vertreibt Eyeo die für den Nutzer unentgeltliche Open-Source-Software „AdBlock Plus“. Der Dienst dient der Unterdrückung von Werbeeinblendungen beim Aufruf einer Internetseite. Das Programm selbst besitzt keine eigene Filter-Funktionalität, sondern muss mit Vorgaben ergänzt werden, welche Inhalte blockiert werden sollen. Diese sind in sogenannten Filterlisten („Blacklists“) enthalten, die dem Nutzer standardmäßig vorgeschlagen werden. Nach dem Download ist der Adblocker so eingestellt, dass Werbung, die nach seinen Kriterien als nicht störend eingestuft wird („Whitelist“), angezeigt werden kann. Jeder Webseitenbetreiber hat die Möglichkeit, am „Whitelisting“ teilzunehmen und seine Seiten von Eyeo freischalten zu lassen. Von Betreibern größerer Webseiten verlangt Eyeo dafür eine Lizenzzahlung.
Eyeo wurde wegen des Adblockers aktuell von den drei Klägern unter anderem Marktmissbrauch, Verstöße gegen Urheberrechte und Aushöhlung der Pressefreiheit vorgeworfen. Ferner nötige Eyeo die Werbeindustrie, teure Verträge zur Durchleitung der Anzeigen abzuschließen. Die sich daraus ergebenden Forderungen: Neben der Einstellung des Vertriebs des AdBlock Plus müsste auch die Erstellung der Blockliste Easylist verboten werden. Darüber hinaus sahen die Kläger auch Anlass zur Erhebung von Schadensersatzansprüchen wegen entgangener Werbegewinne. In München wurden jetzt alle diese Ansprüche abgelehnt.
Wegen einer abweichenden Entscheidung des OLG Köln zu den wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen wurde jedoch eine Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen: Das OLG Köln hatte in seinem Urteil vom Juni 2016 das Geschäftsmodell von Eyeo für unzulässig erklärt. Demnach darf das Unternehmen kein Geld für die Aufnahme von Webseiten des Axel-Springer-Verlages in das sogenannte Acceptable-Ads-Programm verlangen. Das Blockieren von Anzeigen an sich hatte das OLG aber für zulässig erklärt. Die letzte Entscheidung in der Sache obliegt nun also dem Bundesgerichtshof (BGH). Eine Verhandlung wird für kommendes Jahr erwartet, ein Termin steht noch nicht fest.
Eyeo-Geschäftsführer Till Faida begrüßt die Entscheidung des OLG München: „Das Urteil bestärkt wieder einmal die Nutzerrechte, für die wir uns mit unseren Produkten einsetzen. Wir hoffen, jetzt außerhalb des Gerichtssaals einen konstruktiven Dialog mit den Verlagen und Website-Betreibern beginnen zu können“, meint er. Sein Unternehmen wolle nun Lösungen finden, „die für Nutzer und Anbieter gleichermaßen gut funktionieren“.
Bildquelle: Activedia, thx! (CC0 Public Domain)
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Autor: Antonia
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