In Übereinstimmung mit dem aktuellen Waffenrecht dürfen Messer mit einhändig feststellbarer Klinge nicht (zugriffsbereit) geführt werden (§ 42a WaffG; Stand 7. August 2013). [...] Ein Verstoß dagegen ist eine Ordnungswidrigkeit und wird mit einem Bußgeld bis 10.000 Euro und Einziehung des Gegenstands geahndet.
Eine genaue Definition dessen, was „Führen“ bei einem Gegenstand bedeutet, der keine Schusswaffe ist, ist im deutschen Recht aber nicht enthalten. Nach einer verbreiteten Auslegung sei der Transport eines Einhandmessers nur erlaubt, wenn auf das Messer nicht ohne weiteres zugegriffen werden kann; ein Transport in der Hosentasche sei also nicht erlaubt.
Das Führen eines Einhandmessers ist jedoch erlaubt, sofern ein berechtigtes Interesse besteht. Dies können beispielsweise jagdliche oder berufliche Tätigkeiten, Brauchtumspflege oder der Einsatz beim Sport oder bei der Arbeit sein. Kein berechtigtes Interesse ist jedoch die Selbstverteidigung.