Jester
★★★★☆ (Kasparski)
@KaPiTN: Nö-e, muss er nicht. Die Inhalte sind - sofern er mit fiktiven Identitäten arbeitet und keinen Grund für eine notwendige Ladungsfähigkeit (durch Verleumdung o. Ä.) liefert - rein persönlich. Er beschreibt aus seiner Sicht seine Erlebnisse in der Haft. So lange keine Werbung gesetzt wird ist das zum einen rein privat und zum anderen rein persönlich.
auf eRecht24.de steht es deutlich - auch wenn dennoch grundsätzlich zur Angabe eines Impressums geraten wird (aber nur aus der Unsicherheit heraus) "Mein Kind, meine Katze, mein Haus"... einfach zu erweitern auf "meine Hafterfahrungen". Das Impressum wird bei privaten Seiten lediglich zur Ladungsfähigkeit benötigt. Davon ausgehend, dass er mit seinen Erzählungen keinen Grund dafür liefert - so würde ich die bisherigen Kapitel einordnen - entsteht diese Notwendigkeit nicht.
Und nein, der Rundfunkstaatsvertrag kommt nicht zur Anwendung
auf eRecht24.de steht es deutlich - auch wenn dennoch grundsätzlich zur Angabe eines Impressums geraten wird (aber nur aus der Unsicherheit heraus) "Mein Kind, meine Katze, mein Haus"... einfach zu erweitern auf "meine Hafterfahrungen". Das Impressum wird bei privaten Seiten lediglich zur Ladungsfähigkeit benötigt. Davon ausgehend, dass er mit seinen Erzählungen keinen Grund dafür liefert - so würde ich die bisherigen Kapitel einordnen - entsteht diese Notwendigkeit nicht.
4. Impressum auch für private Webseiten?
Rein private Webseiten sind zunächst von der Impressumspflicht ausgenommen. § 5 TMG spricht von geschäftsmäßigen Online-Diensten, die ein Impressum benötigen. Auch § 55 RStV geht davon aus, dass bei Webseiten, die ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, kein Impressum notwendig ist. Hier gibt es aber zwei Punkte zu beachten:
Zum einen ist die Rechtsprechung sehr streng bei der Einordnung einer Website in Bezug auf unternehmerisches bzw. geschäftsmäßiges Handeln. Schon ein Werbebanner oder die Teilnahme an einem Affiliat-Programm kann dazu führen, dass eine Website nicht mehr als rein privat gilt. Wer also Werbebanner oder Partnerprogramme auf seiner Seite laufen lässt, sollte ein Impressum aufnehmen. Dies gilt auch, wenn mit der Werbung keine oder minimale Umsätze generiert werden.
Rechtlich noch nicht geklärt ist auch der Bereich der journalistischen Artikel oder redaktionellen Inhalte im Internet. Auch Blogger und Forenbetreiber sollten deshalb über ein Impressum verfügen.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass von der Impressumspflicht nach TMG wohl nur Seiten ausgenommen sind, die sich tatsächlich auf rein private und familiäre Inhalte beschränken (mein Kind, meine Katze, mein Haus). Alle anderen Seitenbetreiber sollten, um rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden, über ein Impressum verfügen.
Und nein, der Rundfunkstaatsvertrag kommt nicht zur Anwendung