Sorry, bin late to the party, aber sowas kann viele Gründe haben. Zum Versicherungsteil kann ich nicht viel sagen, aber etwas zum Baurecht.
Ohne den genauen Fall zu kennen ist es immer schwer, weil jede Sache für sich gesondert betrachtet werden muss.
Im deutschen Baurecht gibt es genau drei Aggregatzustände. Es gibt einen Bebauungsplan, oder es gibt keinen Bebauungsplan. Wenn es keinen Bebauungsplan gibt, befindet man sich entweder im Innenbereich (§ 34 BauGB), oder im Außenbereich (§ 35 BauGB).
In einem Bebauungsplan ist ein Vorhaben zulässig, wenn die Erschließung gesichert ist, die Vorgaben vom Bebauungsplan eingehalten werden und andere öffentlich rechtliche Vorschriften (Landesbauordnung) eingehalten werden. Im Innenbereich ist ein Vorhaben zulässig, wenn die Erschließung gesichert ist und es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.
Die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich ergibt sich immer an der Hinterkante der maßstabsprägenden Bebauung. Die Darstellung im Kataster ist für das Baurecht erst mal Wurst. Wenn ein Flurstück teilweise bebaut ist, wird diese Fläche meist farblich markiert und der rest ist Grün, aber das macht für das Baurecht keinen Unterschied. Bei den Auszügen wird auch immer nur die vorhandene Nutzung aufgezählt, inwiefern das zulässig, oder genehmigt ist, ist dabei nicht geprüft worden. Manche Sachen sind auch gar nicht eingemessen, dass sieht man dann an einer gestrichelten Darstellung der Gebäudeumrisse. Da hat das Katasteramt dann immer nur anhand des Luftbildes etwas dargestellt.
Wenn beispielsweise alle Häuser an der Straße stehen, 5 m Abstand und ca. 12 m tief sind und ein Haus steht in zweiter Reihe mit 15 m Abstand zur Straße und ist dann 12 m tief, ergibt sich nicht automatisch der Fakt, dass der Innenbereich durch das hintere Haus aufgemacht wird. Meist ist das dann ein Ausreißer sein, der vielleicht dann auch schon im Außenbereich steht.
Die Problematik mit dem Außenbereich ist die, dass der Gesetzgeber durch die Regelungen in § 35 BauGB ein faktisches Bauverbot erlassen hat und dieses nur durch sehr wenige Ausnahmen umgangen werden kann. Hierunter fallen die privilegierten Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB die eben nur im Außenbereich sein sollen/können/müssen. Alles andere sind sonstige Vorhaben die im Einzelfall zugelassen werden können, wenn öffentliche Belange nicht betroffen sind (was fast immer der Fall ist) und die Erschließung passt. Hierzu gibt es noch begünstigte Vorhaben (denen bestimmte öffentliche Belange nicht entgegengehalten werden können).
Das Problem bei Vorhaben im Außenbereich - wenn weg dann weg. Abriss und Neubau weil alt und unschön, ist als sonstiges Vorhaben nicht zulässig. Hier gibt es jedoch Ausnahmen. Beispielsweise geht der Wiederaufbau § 35 Abs. 4 Nr. 2 BauGB und Wiederaufbau nach Brand nach 35 Abs. 4 Nr. BauGB. Vorraussetzung ist aber, dass dieses Gebäude zulässigerweise errichtet worden ist, Misstände oder Mängel aufweist (nur bei Nr. 2 - die schon eklatant sein müssen), vom Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wurde oder genutzt wird. Das alles soll verhindern, dass im Außenbereich wild gesiedelt wird. Das ist aber nur der planungsrechtliche Punkt. Beispielsweise könnten die Punkte erfüllt sein, aber die Lage im Naturschutzgebiet würden einen Wiederaufbau trotzdem unmöglich machen, weil die Zustimmung der Naturschutzbehörde fehlt. Oder der Hinweis mit dem Abstand zur Straße von dexter. Vielleicht passt das nicht hinsichtlich Rettungswege etc. weshalb ein Neubau nicht geht. Da kann es viele Gründe haben. Da kommt es dann auf den Einzelfall an.
Ich kenne einen Fall von einem Haus im Außenbereich und Naturschutzgebiet. Das ist in der Form nicht genehmigt und ist in den Bauakten der Gemeinde nur als Stall von nach dem Krieg bekannt. Das wurde dann peu a peu umgebaut und ist jetzt ein Wohnhaus. Das sollte nun mehrmals verkauft werden, scheiterte aber immer, weil die Banken natürlich eine Baugenehmigung brauchen, weil die sonst keine Finanzierung zusagen. Nachträglich genehmigen geht nicht, weil Außenbereich und keine Zusage wegen Naturschutz und nun steht da ein Haus, was keiner kaufen wird, der nicht die Knete übrig hat. Da wäre nämlich auch bei Brandschaden kein Neubau möglich. Das wird sicherlich auch versicherungstechnisch eine interessante Fallkonstellation sein, inwiefern da eine Versicherung zahlt.
Sorry für den Wall of Text, aber das wollte ich mal schnell runterschreiben.