Das Landgericht Potsdam entschied, dass Datentarife, die mit "unbegrenztem Datenvolumen" beworben werden, nicht drastisch gedrosselt werden dürfen.
Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gegen E-Plus, die in ihren Base-Tarifen im Dezember 2013 den Tarif "Allnet Flat Base all-in" mit "unbegrenztem Datenvolumen" beworben haben. Erst in einer der Vertragsklauseln wurde beschrieben, dass nach 500 Megabyte pro Monat die Datenrate von 21,6 MBit/s auf 56 kBit/s gedrosselt werden sollte.
Diese Klausel, so das Landgericht in ihrem Urteil, sei nicht zulässig. Die Richter sahen in der Leistungseinschränkung eine unangemessene Benachteiligung des Kunden und damit eine unzulässige Änderung der Hauptleistungspflicht. Die Formulierung "Datenvolumen unbegrenzt" in den Geschäftsbedingungen erwecke bei den Verbrauchern den Eindruck, dass der Tarif anders als vergleichbare Angebote eben keine Begrenzung der Internetnutzung enthalte. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Quelle: heise.de, vzbv.de (pdf)
Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gegen E-Plus, die in ihren Base-Tarifen im Dezember 2013 den Tarif "Allnet Flat Base all-in" mit "unbegrenztem Datenvolumen" beworben haben. Erst in einer der Vertragsklauseln wurde beschrieben, dass nach 500 Megabyte pro Monat die Datenrate von 21,6 MBit/s auf 56 kBit/s gedrosselt werden sollte.
Diese Klausel, so das Landgericht in ihrem Urteil, sei nicht zulässig. Die Richter sahen in der Leistungseinschränkung eine unangemessene Benachteiligung des Kunden und damit eine unzulässige Änderung der Hauptleistungspflicht. Die Formulierung "Datenvolumen unbegrenzt" in den Geschäftsbedingungen erwecke bei den Verbrauchern den Eindruck, dass der Tarif anders als vergleichbare Angebote eben keine Begrenzung der Internetnutzung enthalte. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Quelle: heise.de, vzbv.de (pdf)