• Hallo liebe Userinnen und User,

    nach bereits längeren Planungen und Vorbereitungen sind wir nun von vBulletin auf Xenforo umgestiegen. Die Umstellung musste leider aufgrund der Serverprobleme der letzten Tage notgedrungen vorverlegt werden. Das neue Forum ist soweit voll funktionsfähig, allerdings sind noch nicht alle der gewohnten Funktionen vorhanden. Nach Möglichkeit werden wir sie in den nächsten Wochen nachrüsten. Dafür sollte es nun einige der Probleme lösen, die wir in den letzten Tagen, Wochen und Monaten hatten. Auch der Server ist nun potenter als bei unserem alten Hoster, wodurch wir nun langfristig den Tank mit Bytes vollgetankt haben.

    Anfangs mag die neue Boardsoftware etwas ungewohnt sein, aber man findet sich recht schnell ein. Wir wissen, dass ihr alle Gewohnheitstiere seid, aber gebt dem neuen Board eine Chance.
    Sollte etwas der neuen oder auch gewohnten Funktionen unklar sein, könnt ihr den "Wo issn da der Button zu"-Thread im Feedback nutzen. Bugs meldet ihr bitte im Bugtracker, es wird sicher welche geben die uns noch nicht aufgefallen sind. Ich werde das dann versuchen, halbwegs im Startbeitrag übersichtlich zu halten, was an Arbeit noch aussteht.

    Neu ist, dass die Boardsoftware deutlich besser für Mobiltelefone und diverse Endgeräte geeignet ist und nun auch im mobilen Style alle Funktionen verfügbar sind. Am Desktop findet ihr oben rechts sowohl den Umschalter zwischen hellem und dunklem Style. Am Handy ist der Hell-/Dunkelschalter am Ende der Seite. Damit sollte zukünftig jeder sein Board so konfigurieren können, wie es ihm am liebsten ist.


    Die restlichen Funktionen sollten eigentlich soweit wie gewohnt funktionieren. Einfach mal ein wenig damit spielen oder bei Unklarheiten im Thread nachfragen. Viel Spaß im ngb 2.0.

[Politik und Gesellschaft] Haben Abmahnanwälte bald nichts mehr zu tun?

Im Vorfeld wurde gemunkelt, das neue Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken (§97a Abs. 3 S. 2 UrhG) könnte das Aus aller Abmahnanwälte bewirken. Es scheint aber, es bleibt alles beim Alten. Zumindest beinahe.

abmahnung-aw3p.jpg Die Kanzlei Waldorf Frommer verschickt wie eh und je massenweise Abmahnungen. Zwar reduzierte man die Höhe der Gesamtforderungen auf etwas über 800 Euro und passte das neue Schreiben den gesetzlichen Gegebenheiten an. Auch bei Sasse und Partner und anderen Kanzleien sieht es ganz ähnlich aus. Sasse und Partner fordert die Zahlung einer Schadenspauschale in Höhe von 800 Euro für die illegale Verbreitung von Spielfilmen und Fernsehserien. Das tat die Kanzlei davor auch schon.

Ähnlich wie seine Vorläufer wurde auch der neue § 97a Abs. 3 UrhG vom Gesetzgeber in mehreren Punkten nicht konkret genug formuliert. Somit verbleibt für die Abmahner vor Gericht viel Freiraum zur Auslegung. Beispielsweise rechnet sich die Kanzlei Waldorf Frommer ihre Rechtsanwaltskosten schön. Grundlage ist dort nicht nur die Höhe der Unterlassung, sondern auch die Höhe des Schadenersatzes. Leider geht aus dem Gesetz nicht hervor, ob das legal ist.

Da die Bundesregierung auf eine Festlegung verzichtet hat, wird die Fragestellung möglicherweise in ein paar Jahren vom BGH geklärt. Bis dahin geht die Abmahntätigkeit munter weiter. Natürlich wirkt sich dies auch positiv auf die Auftragslage der Anwälte aus, die abgemahnte Filesharer vertreten, das darf man dabei bitte nicht vergessen.
 

Ghandy

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Steffen Heintsch von der Abmahnwahn-Dreipage findet, das sei die falsche Herangehensweise.

Seit Inkrafttreten (09.10.2013) des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken (GguGepr) sind die Trends erkennbar:
a) einige warten noch ab
b) der große Teil setzt das GguGepr um, indem man für den Gegenstandswert (Berechnung der anwaltlichen Gebühren) den § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG i.V.m. den anderen Ansprüchen aus einer Abmahnung aufrechnet, so dass die ursprünglich ca. 147,56 EUR (RVG n.F.) sich erhöhen auf ca. 215,00 EUR. Jetzt wird der Schadensersatz im Gegensatz vor Inkrafttreten GguGepr angehoben, so dass man wieder auf die fast identischen Forderungen (vo Inkrafttreten) ist.
c) ein Abmahner (bislang bekannt) verneint sogar die Anwendung des § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG wegen der vom Gesetzgeber neu eingeführten “Unbilligkeit“. Hier argumentiert man in Richtung der Schwere der Rechtsverletzung, da man in der Regel -vor- Veröffentlichung auf einem (Verkaufs-)Datenträger, die Werke in einer Tauschbörse weltweit anbietet.

Dem Gesetzgeber ist es wieder einmal erneut gelungen, (wie schon mit Einführung des § 97a Abs. 2 UrhG (a.F. / 01.09.2009 GEigDuVeG; “100 EUR“-Deckelung)), ein Gesetz zu schaffen, wo man in Vorfeld sich stark macht gegen Abmahnmissbrauch und horrend hohe Anwaltsgebühren – dieses auch so erkennt – letztendlich ein “liederliches Gesellenstück“ abliefert.
Die generelle Deckelung, der Erstattung der anwaltlichen Kosten auf 1.000,00 EUR wurde doch vor der Bundesratssitzung (20.09.2013; 614.) wieder herausgenommen und dafür der Zusatz gewählt: nur für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch.

(…) Zudem ist zu berücksichtigen, dass eine etwaige Beschränkung des Erstattungsanspruches nach einem Gegenstandswert von 1.000,00 EUR sich nur auf den Gegenstandswert des Unterlassungs- und Beseitigungsanspruches bezieht. Wird neben dem Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruch ein Schadensersatzanspruch geltend gemacht, ist dessen Wert dem Gegenstandswert hinzuzurechnen (BT-Drucksache 17/13057, S. 29). (…)

Dann gilt weiterhin § 3 ZPO, wonach der Wert vom Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt wird.
Und last but not least, kommt es zu einer alten/neuen Diskussion betreffs des “geweblichen Ausmaß“, ist dann bei einer gewerblichen Einstufung auch der fliegend Gerichtsstand wieder im Raum stehend.

Letztendlich wird das “Reifen“ diesen liederlichen Gesellenstückes den Gerichten überlassen und deren Rechtsprechung der nächsten Jahre. Einen Vorteil hat es, der Gesetzgeber kann immer sagen: Wir haben unseriöse Geschäftspraktiken erkannt und eingedämmt. Und die nächste BTW kommt dann bestimmt, wo man – wie bei Steuern und Maut – erkennt: Vor der BTW, ist nie nach der BTW!

Den Erfolg oder Misserfolg des GguGepr bleibt deshalb im Auge des jeweiligen Betrachters. Auf der Strecke bleiben aber erneut die Verbraucherinteressen.

MfG Steffen Heintsch
 

Schwarzhut

Guest

S
Sehr interessantes Thema.
Jedoch bin ich der Meinung dass "Abmahnanwälte" immer einen Weg finden würden um sich an den entsprechenden Gesetzen vorbeizuschlingeln.
Und das was Troll sagt, selbst Schuld. p2p ist momentan so dermaßen out, weshalb gibt's wohl OCHs als Abhilfe?
 
Zuletzt bearbeitet:

Cybercat

Board Kater

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Tja das hat sich aber wohl noch nicht rumgesprochen.
Und in TV/Zeitung wird auch nicht Publik gemacht das OCHs zum saugen sicher sind:coffee:
Egal welche SauSendung man sich anschaut, es wird immer vom illegalen Download gefaselt.
 

accC

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Die Sache ist halt, dass der Anwalt in seiner Abmahnung erst mal alles mögliche fordern kann. Ob er das im Zweifelsfall auch rechtlich durchbekommt steht auf einem anderen Papier. Aus dem Grund sind Fristen in denen reagiert werden soll eben auch sehr knapp gesetzt. Es wird darauf spekuliert, dass der Abgemahnte das Schreiben erhält, möglichst bis zum Wochenende nebenhin legt, um dann vollkommen überrumpelt ist. Der Zeitdruck "Das muss ja schon Anfang der kommenden Woche beantwortet sein." soll den Abgemahnten dazu verleiten unmittelbar die beigelegte Unterlassungserklärung zu unterschreiben. Das ist eben der Fehler, den die meisten Abgemahnten begehen.
Entweder man macht sich im Netz schlau, wobei man hier eben ein gewisses Risiko bezüglich veralteter mod UEs eingeht und zusätzlich in einer schlechteren Verhandlungsposition sitzt oder man geht gleich zum Fachanwalt und lässt den die Sache übernehmen.
Die Schwierigkeit beim eigenständigen Handeln ist eben, dass man aktuelle, vollständige und gültige mod UEs findet und abgibt. Außerdem kann der abmahnende Anwalt in dem Fall erst mal versuchen weiter Druck aufzubauen und den Abgemahnten in eine unvorteilhafte Situation zu bringen, in der er selbst nicht mehr weiter kommt.
Mit dem Fachanwalt ist das so eine Sache. Häufig gehen Abgemahnte zu irgendeinem Anwalt, vielleicht für Erb- und Familienrecht. Natürlich kann der Anwalt in seinem Fachgebiet gut sein, aber gerade in Sachen Urheberrecht und Internet gibt es einige Kniffe, denen sich der Fachanwalt eben bedienen kann, die anderen Anwälten so ggf. gar nicht bekannt sind.
 
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