Im Vorfeld wurde gemunkelt, das neue Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken (§97a Abs. 3 S. 2 UrhG) könnte das Aus aller Abmahnanwälte bewirken. Es scheint aber, es bleibt alles beim Alten. Zumindest beinahe.
Die Kanzlei Waldorf Frommer verschickt wie eh und je massenweise Abmahnungen. Zwar reduzierte man die Höhe der Gesamtforderungen auf etwas über 800 Euro und passte das neue Schreiben den gesetzlichen Gegebenheiten an. Auch bei Sasse und Partner und anderen Kanzleien sieht es ganz ähnlich aus. Sasse und Partner fordert die Zahlung einer Schadenspauschale in Höhe von 800 Euro für die illegale Verbreitung von Spielfilmen und Fernsehserien. Das tat die Kanzlei davor auch schon.
Ähnlich wie seine Vorläufer wurde auch der neue § 97a Abs. 3 UrhG vom Gesetzgeber in mehreren Punkten nicht konkret genug formuliert. Somit verbleibt für die Abmahner vor Gericht viel Freiraum zur Auslegung. Beispielsweise rechnet sich die Kanzlei Waldorf Frommer ihre Rechtsanwaltskosten schön. Grundlage ist dort nicht nur die Höhe der Unterlassung, sondern auch die Höhe des Schadenersatzes. Leider geht aus dem Gesetz nicht hervor, ob das legal ist.
Da die Bundesregierung auf eine Festlegung verzichtet hat, wird die Fragestellung möglicherweise in ein paar Jahren vom BGH geklärt. Bis dahin geht die Abmahntätigkeit munter weiter. Natürlich wirkt sich dies auch positiv auf die Auftragslage der Anwälte aus, die abgemahnte Filesharer vertreten, das darf man dabei bitte nicht vergessen.
Die Kanzlei Waldorf Frommer verschickt wie eh und je massenweise Abmahnungen. Zwar reduzierte man die Höhe der Gesamtforderungen auf etwas über 800 Euro und passte das neue Schreiben den gesetzlichen Gegebenheiten an. Auch bei Sasse und Partner und anderen Kanzleien sieht es ganz ähnlich aus. Sasse und Partner fordert die Zahlung einer Schadenspauschale in Höhe von 800 Euro für die illegale Verbreitung von Spielfilmen und Fernsehserien. Das tat die Kanzlei davor auch schon.
Ähnlich wie seine Vorläufer wurde auch der neue § 97a Abs. 3 UrhG vom Gesetzgeber in mehreren Punkten nicht konkret genug formuliert. Somit verbleibt für die Abmahner vor Gericht viel Freiraum zur Auslegung. Beispielsweise rechnet sich die Kanzlei Waldorf Frommer ihre Rechtsanwaltskosten schön. Grundlage ist dort nicht nur die Höhe der Unterlassung, sondern auch die Höhe des Schadenersatzes. Leider geht aus dem Gesetz nicht hervor, ob das legal ist.
Da die Bundesregierung auf eine Festlegung verzichtet hat, wird die Fragestellung möglicherweise in ein paar Jahren vom BGH geklärt. Bis dahin geht die Abmahntätigkeit munter weiter. Natürlich wirkt sich dies auch positiv auf die Auftragslage der Anwälte aus, die abgemahnte Filesharer vertreten, das darf man dabei bitte nicht vergessen.