You do not have permission to view link please Anmelden or RegistrierenundYou do not have permission to view link please Anmelden or Registrierenhaben zwei Anwälte die Zustellproblematik hinreichend und wohl auch für dich schlüssig erläutert. Bei Bedarf lese ich auch gerne vor.
"Einwurfeinschreiben":
Damit ist der Schriftsatz in den „Machtbereich“ des Empfängers gelangt. In rechtlicher Hinsicht entspricht dieses Einschreiben nicht den Erfordernissen einer förmlichen Zustellung, so dass eine derartige damit auch nicht bewiesen werden kann. Durch das Einwurfeinschreiben wird nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes jedoch zumindest ein Anscheinsbeweis für den rechtzeitigen Zugang erbracht, sofern das ordnungsgemäße Zustellungsverfahren vom Zusteller eingehalten wurde.
Die förmliche Zustellung hingegen, die hier als Problempunkt genannt wird, ist nicht immer nötig.Zugang@Wikipedia schrieb:Der Zugang ist im Recht Deutschlands eine Wirksamkeitsvoraussetzung empfangsbedürftiger Willenserklärungen.
Achso und wichtig ist das ohnehin nur bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen. Nicht jede Willenserklärung ist empfangsbedürftig!
Deine zweite Quelle:
Nach Aussage eines Richters, mit dem ich in persönlichem Kontakt stehe - ich kann daher offensichtlich keine Quelle verlinken - genügt diese Aussage in der Regel nicht, um zu überzeugen. Ich verweise noch mal an den o.g. Leitsatz:Der Zugang erfolgt aber nur, zu dem Zeitpunkt wenn der Empfänger den Brief ausgehändigt bekommt. Zur Fristwahrung ist ein solches Einschreiben mit Rückschein ungeeignet. Gleiches gilt für das Einwurfeinschreiben, da dann der Postbote nur bezeugen kann, dass er einen Brief eingeworfen hat, nicht was in dem Brief stand. Der Empfänger kann also immer noch behaupten, dass in dem Brief nur weißes Papier war oder er an dem Tag ein anderes Einwurfeinschreiben empfangen hat. Schon surrt der Schredder.
Es wäre sicherlich kein "normaler Umstand" seine Willenserklärung in Form leerer weißer Seiten abzugeben. Wohingegen der Absender gewöhnlich eine Kopie wichtiger Schriftstücke vorlegen kann und dann wäre es gleich doppelt kein normaler Umstand, hätte er zwar einen ordentlichen Schriftsatz als Kopie, aber nur leere weiße Seiten abgeschickt.dass unter Zugrundelegung normaler Umstände mit der Kenntnisnahme der Willenserklärung gerechnet werden muss
Zumal hier lediglich die Problematik der Fristwahrung dargelegt wird. Nicht alles, was Briefverkehr ausmacht, ist an Fristen gebunden.
Im Grunde genommen kann ich jedes amtliche oder halbamtliche (GEZ, Versicherungen, Gläubiger usw.) Schriftstück einfach wegschmeissen, wenn es nicht durch Gerichtsvollzieher oder Boten überbracht wurde, also eine "Freimachung" von einem Postunternehmen auf dem Umschlag ist.
Alles klar soweit![]()
Dann wirf mal bitte den Brief deiner Versicherung weg, dass ab dem xx.xx.xxxx deine Beiträge erhöht werden und dann wahlweise widersprechen (und damit kündigen) oder der Erhöhung zustimmen kannst. Rate mal, was passieren wird.
Kleiner Pro-Tipp: Bei den alten Beiträgen, weil man dich ja gar nie nicht informiert hat, wird es definitiv nicht bleiben. Und leere weiße Seiten in dem Schreiben, nimmt man dir auch nicht ab.


