[Netzwelt] Gericht: "Gmail" muss als Telekommunikationsdienst angemeldet werden

Anhang anzeigen 38816Google muss seinen Maildienst "Gmail" als Telekommunikationsdienst im Sinne des deutschen Telekommunikationsgesetzes bei der Bundesnetzagentur anmelden. Das geht aus der am Mittwoch veröffentlichten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln vom 11. November hervor.

Vorausgegangen war eine Klage von Google gegen die Bundesnetzagentur, die Google bereits im Jahr 2012 per Bescheid zur Anmeldung aufforderte und auch mit Zwangsgeld drohte. Googles Argumentation war, das sie nicht die Signalwege über das Internet kontrollieren könnten, und demnach nicht als Telekommunikationsdienstleister gelten.

Das Kölner Gericht lehnte diese Ansicht ab: "Auch wenn Google für die Signalübertragung keine eigenen Telekommunikationsnetze, sondern das offene Internet nutze, sei bei einer wertend-funktionalen Betrachtung die Signalübertragung gleichwohl überwiegend ihrem Email-Dienst zuzurechnen".

Aus dieser Einordnung heraus könnten sich neue Anforderungen an den Datenschutz oder Überwachungs-Schnittstellen für deutsche Behörden ergeben. Laut Branchenkennern ist davon auszugehen, dass Google gegen diese Entscheidung in Berufung geht.

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hä? soll das heißen, der internet-traffic sei überwiegend gmail zuzurechnen? was ist denn das für ein blödsinn? :confused:
falls das nichts mit dem trafficaufkommen zu tun hat, dann gilt auch jedes forum als telekommunikationsdienst..
 
Was bedeutet das eigentlich und wie sieht es mit den anderen Freemail-Anbietern aus? Sind die jetzt schon angemeldet oder werden die als nächstes aufgefordert?
 
Scheinen alle Artikelmäßig voneinander abzuschreiben.

So wie ich das verstehe: Gmail argumentiert das sie ja technisch die Versendung von E-Mails nicht übernimmt, im Gegensatz zu z.B. SMS bei den Mobilfunkanbietern.
Das Gericht sagt: Wenn mit eurem Dienst digitale Pakete von A nach B geschickt werden ist das auch ein Telekommunikationsdienst.

Diesen Artikel fand ich in dem Kontext erhellend:

imHo hätte das konkrete Urteil jetzt keine fühlbaren Auswirkungen für den Endnutzer.
Aber so wie ich das vermute wäre das dann derber schlag für Apps wie Skype oder Whatsapp. Es gäbe dann einen Präzedenzfall und wenn Whatsapp z.B. als TK Dienst gilt müssten sie eine öffentliche API anbieten über die deutsche Anbieter Nachrichten in Whatsapp hinein senden können. So verstehe ich das jedenfalls.
Vermutlich zahlen sie dann lieber kontinuierlich Geldstrafen bevor sie das machen :D. Oder sperren Whatsapp für den deutschen Markt.
 
Muss ein TK-Anbieter nicht auch Notrufnummern zur Verfügung stellen?
Wie soll ein Email-Anbieter das machen?

@BurnerR: Ich vermute eher:
Die `beliebige Unternehmensbezeichnung von Anbieter in Deutschland` ist nur mit der Wahrnehmung marken- und finanztechnischer Angelegenheiten der `Unternehmensbezeichnung von Anbieter in US` betraut und hat mit dem operativen Geschäft der `Unternehmensbezeichnung von Anbieter in US` nichts zu tun.
Bitte wenden Sie sich für rechtliche Belange betreffend dem operativen Geschäft an den Mutterkonzern in den USA.
Beachten Sie das dortige 2-Schritte-Eskalationsprogramm:
Schritt 1: Schreiben ungeöffnet durch den (Brand-)Aktenvernichter jagen
Schritt 2: Durch wildes urinieren glühende Asche löschen
 
TKG § 110 Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen, Erteilung von Auskünften
(1) Wer eine Telekommunikationsanlage betreibt, mit der öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbracht werden, hat

1. ab dem Zeitpunkt der Betriebsaufnahme auf eigene Kosten technische Einrichtungen zur Umsetzung gesetzlich vorgesehener Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation vorzuhalten und organisatorische Vorkehrungen für deren unverzügliche Umsetzung zu treffen,

5. die Aufstellung und den Betrieb von Geräten für die Durchführung von Maßnahmen nach den §§ 5 und 8 des Artikel 10-Gesetzes in seinen Räumen zu dulden und Bediensteten der für diese Maßnahmen zuständigen Stelle sowie den Mitgliedern und Mitarbeitern der G 10-Kommission (§ 1 Abs. 2 des Artikel 10-Gesetzes) Zugang zu diesen Geräten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zu gewähren.
 
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