Filesharing: Eltern haften für ihre Kinder



Der Vater eines 11-Jährigen wurde vom AG Leipzig , weil er ihn nicht ausführlich genug über die Risiken der Nutzung von P2P-Tauschbörsen aufgeklärt hat. Er sagte ihm nur, „dass er nicht einfach etwas downloaden oder etwas Gefährliches“ tun soll. Der Junge hatte ein urheberrechtlich geschütztes Hörbuch illegal zum Download angeboten.

Der beklagte Vater wurde als Anschlussinhaber von der Kanzlei Waldorf Frommer angeschrieben. Er muss nun (Az. 104 C 7366/16) an einen Verlag 956 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent und die Kosten des Rechtsstreites tragen. Ursprünglich sollte der Mann laut der Filesharing-Abmahnung 300 Euro Schadenersatz und 506 Euro Rechtsanwaltskosten, ausgehend von einem Gegenstandswert von 10.000 Euro, zahlen.

Da der Mann zum Zeitpunkt der Tat abwesend war, konnte er den heimischen Internetanschluss nicht benutzt haben. Seine Lebensgefährtin und sein Sohn waren hingegen zum streitgegenständlichen Zeitpunkt anwesend. Der Mann glaubte, es wäre ausreichend den Sohn darüber zu belehren, dass er seinen Anschluss nicht für illegale Downloads verwenden darf. Im Urteil wird sein Verhalten sogar als „fahrlässig“ bezeichnet.

Es half nichts, dass der Anschlussinhaber seinem Sohn nach Erhalt der Abmahnung den Zugang zum Internet gesperrt hat. Nach Ansicht der Richterin war die Belehrung des Minderjährigen nicht ausreichend, um die Haftung auszuschließen. Der Mann hätte seinen Sohn über die Rechtswidrigkeit der Teilnahme an Internet-Tauschbörsen aufklären müssen. Ihm zu sagen, er soll auf nichts klicken und nie etwas Gefährliches zu tun, war nicht genug. Dies sei schlichtweg keine für das Kind verständliche Erklärung, was es an rechtswidrigen Downloads im Internet gibt und mit welchen Gefahren diese verbunden sind. Es nützte auch nichts bei Verfahren vorzutragen, dass der Junge seinen PC nur für schulische Belange einsetzen sollte.



Auch die Argumentation des Mannes vor dem Amtsgericht Leipzig, dass durch das Filesharing Werke bekannter würden und den Umsatz der Verlage steigern könnten, überzeugte die Richterin nicht. Sie ging sogar davon aus, dass der Mann selbst von dem Hörbuch partizipiert haben könnte und er die Belehrung nachträglich erfunden hat, um die Familie vor Schadenersatzansprüchen zu schützen. Im Übrigen bestätigte das Amtsgericht Leipzig auch die Höhe der von Waldorf Frommer ausgestellten Kostennote und die Höhe des Lizenzschadens.



Bildquelle , thx! ( )




Autor: Lars "Ghandy" Sobiraj
 
moment mal, hier ging es doch mit keinem wort um überwachungs- oder filterpflicht! die implikationen daraus wären auch verheerend - wir müssen ja bereits das WLAN "hinreichend" absichern (also mit WEP), aber dank solcher "proaktiver" vorschläge kommen die vielleicht noch auf die idee, dass man bestimmte seiten oder dienste in seinem router sperren muss, wenn man besucher oder mitbenutzer (familie, WG) hat, denn eine "aufklärung" ist ja nicht unbedingt effektiv :rolleyes:..

Ich kann nur noch mal auf §1631 Abs. (1) hinweisen. Dieser sagt Dir nur, dass Du Deine Kinder zu erziehen und zu beaufsichtigen hast. Wie Du das umsetzt, bleibt Dir überlassen. Entweder sorgst Du in diesem Fall also auf erzieherisch, bildender Ebene dafür, dass Dein Kind mit dem Internet vernünftig umgehen kann und wird oder Du sorgst auf anderem Wege, zum Beispiel technisch, dafür, dass nichts passieren kann, was nicht passieren soll. (Was ja auch einfach nur "nicht erwischt werden" hätte bedeuten können.) Man muss nicht gleich vom Schlimmsten (Überwachungs- und Flilterpflicht) ausgehen.

und eigentlich gibts nicht einmal einen grund, darüber vor gericht zu "lügen" (selbst wenn es nicht nachweisbar ist) - was spricht dagegen, den kindern, gästen oder mitbewohnern einen standardtext über urheberrecht und p2p vorzulesen (und am besten auf video aufnehmen)? das lässt man halt einmal konsequenzenlos über sich ergehen wie die AGBs eines beliebigen webdienstes und dann ist man für immer aus dem schneider was störerhaftung angeht - man kann dann sogar selbst torrenten soviel man will und hat seine "plausible deniability" auf video ;).. noch dämlicher als alibi-gesetze sind nur die leute, die diese alibi-gesetze nicht zu ihren gunsten nutzen, selbst wenn viel geld auf dem spiel steht :confused:..

Das betrifft ganz pragmatisch ja nicht nur die schwachsinnigen Gesetze. Es gilt doch eigentlich immer. Mach nichts Illegales oder sei zumindest clever genug, Dich nicht erwischen zu lassen. ;)
 
Eigentlich legt es nur nahe, dass man mehr dafür hätte sorge tragen müssen, dass das Kind keinen Zugang zu Filesharingdiensten hat.

Nein. Es legt nahe, daß es ausreichend gewesen wäre, das Kind über die Rechtswidrigkeit der Teilnahme an einer Tauschbörse aufzuklären und die Teilnahme zu verbieten.
 
Nein. Es legt nahe, daß es ausreichend gewesen wäre, das Kind über die Rechtswidrigkeit der Teilnahme an einer Tauschbörse aufzuklären und die Teilnahme zu verbieten.

Eine Tauschbörse ist aber nicht Rechtswidrig, die Teilnahme daran ebenfalls nicht.

Durch die Aussage das der PC ausschließlich für schulische Zwecke benutzt werden darf (Bis das Kind so reif ist zu verstehen was das Urheberrecht ist und wie man legale Inhalte von Illegalen untescheiden kann) wurde das Kind implizit darauf hingewiesen genau das nicht zu tun was getan wurde.
Anerkannt wurde es jedoch nicht.
 
Das Gericht sagt nicht, ob es ausreichend gewesen wäre dem Sohn zu sagen, daß er solle den Rechner nur für schulische Belange verwenden.
Es glaubt halt nicht, daß dies überhaupt geschehen ist.

Das Gericht glaubt auch nicht an eine Belehrung über die Rechtswidrigkeit der Teilnahme an einer Tauschbörse, sagt aber, daß diese Belehrung ausreichend zur Gewährung der Aufsichtspflicht gewesen wäre.
 
Ich kann nur noch mal auf §1631 Abs. (1) hinweisen. Dieser sagt Dir nur, dass Du Deine Kinder zu erziehen und zu beaufsichtigen hast. Wie Du das umsetzt, bleibt Dir überlassen.

aber hier gehts doch um die grenzen der verhältnismäßigkeit.. wenn dein kind ein anderes kind mit der schaufel auf die nase haut, bedeutet das nicht automatisch, dass du deine aufsichtspflicht verletzt hast, nur weil du nicht innerhalb von 200 millisekunden dazwischenspringen kannst (ich rede hier nicht von dem fall, dass dein kind ein bekannter schaufel-attentäter ist und nicht in die öffentlichkeit gehört, sondern von einem einzelfall - man muss es sich nicht komplizierter machen als nötig).. im fall von filesharing gibt es doch die einschlägige rechtsprechung, dass man seine aufsichtspflicht eben nicht verletzt, obwohl das kind böse mordkopien verbreitet hat, wenn man die magischen worte sagt, die das gericht hören will :unknown:..
 
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