Fahren mit THC im Blut gilt längerfristig als fahrlässig


Laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs ist es unerheblich, ob der Beschuldigte zur Tatzeit fahrtüchtig war. Entscheidend ist lediglich die THC-Konzentration im Blut. Wer mit 1,0 ng/ml THC und mehr erwischt wird, kann wegen fahrlässigem Fahren unter Drogeneinfluss verurteilt werden. Das ist auch mehrere Tage nach dem THC-Konsum der Fall.
Auch mehrere Tage nach dem letzten Konsum ist Tetrahydrocannabinol (THC) im Blut nachweisbar, obwohl man keine Wirkung mehr spürt oder die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt wäre. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat kürzlich , dass man vor Gericht in jedem Fall automatisch fahrlässig handelt, wenn man mit dem Grenzwert von 1,0 ng/ml im Blut am Steuer eines PKW erwischt wurde. Sofern der Richter keine Indizien findet, dass ein atypischer Geschehensablauf vorliegt, darf er sich bei seiner Beurteilung alleine auf den THC-Wert im Blut beschränken. Der BGH antwortete damit auf eine Frage des Oberlandesgerichts Oldenburg.

Grundsätzlich muss der Richter mit Ausnahme des Blutbildes keine weiteren Prüfungen vornehmen (Beschluss vom 14. Februar 2017 – 4 StR 422/15). Die Ordnungswidrigkeit nach § 24a Straßenverkehrsgesetz (StVG) liegt folglich auch dann vor, sofern der Fahrer fahrtüchtig war, wenn der letzte Konsum mehrere Tage zurücklag.

Wer prüfen will, ob sie bzw. er sich strafbar macht, müsste rein theoretisch nach jedem Cannabis-Konsum einen Bluttest machen oder sicherheitshalber einige Tage warten. Der BGH stellt mit seiner Antwort hohe Anforderungen an die Fahrerinnen und Fahrer, die Richter müssen hingegen sehr wenig im Laufe eines Verfahrens prüfen. Wer sich über seinen eigenen Blutwert unsicher ist, solle das Auto besser noch mehrere Tage stehen lassen. Nur so könne man bei einer Kontrolle sicherstellen, auf keinen Fall bestraft zu werden oder die Fahrerlaubnis zu verlieren, schlussfolgert der BGH.



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Autor: Lars "Ghandy" Sobiraj
 
Was ich bisschen inkonsequent finde ist, dass Leute die Cannabis auf Rezept erhalten und einnehmen damit . Das wird dann mit anderen Medikamenten gleichgesetzt. Der springende Punkt dabei für mich ist, dass ein Medikament entweder die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt und deswegen kein Fahrzeug geführt werden darf oder eben nicht.
 
Ehrlich gesagt kann ich mir nicht vorstellen, dass auf dem Waschzettel steht, dass man unter Cannabis-Einfluss noch fahren darf. Ich habe aber einen solchen Beipackzettel bisher noch nicht gesehen, Du?
 
Bei anderen Medikamenten steht jedenfalls oft genug das das führen von Maschinen und Fahrzeugen nicht erlaubt ist..
 
Nein, glücklicherweise bin ich auf das Zeugs nicht angewiesen. Weder als Medikament, noch zu anderen Zwecken. Ich finde es nur irritierend, dass das Fahren damit einerseits möglich sein soll, wenn man es aus gesundheitlichen Gründen nimmt, aber wer sich zum Spaß damit berauscht und später halt noch Restbestände im Blut hat soll nicht fahrtüchtig sein. Die Logik soll man mir mal erklären.

Nun, wie gesagt geht es aber genau darum. Siehe Absatz drüber.
 
Aber er hat doch nun trotzdem ärger bekommen - und das Landtratsamt scheint auch dort zurück zu rudern - die letzte Stellungnahme sehe ich nun nicht als Entschuldigung sondern das das ganze noch näher untersucht werden muss.
Wurde halt vor 4 Jahren leichtfertig ausgestellt.
 
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