Europäischer Gerichtshof: Cookies brauchen aktive Einwilligung des Nutzers

Oder man macht die Notifikationen kostenpflichtig.
Was umsonst ist hat ja keinen Wert, aber wenn man dafür bezahlt hat, dann archiviert man die vlt. sogar und legt sich eine Sammlung zu. :D
 
Wenn die Seite nun ein schönes ja/nein einbaut, wo wird dann die Wahl *Nein* gespeichert? Die kommt dann bei jedem Klick wieder... Super :D

Bin ebenfalls der Meinung das das eher in Richtung Browser geregelt gehört, wobei das cookie nur nervig ist. Für Tracking brauche ich kein Cookie, für Infos über die usersession schon.
 
Dies ließe sich ja über ein Cookie speichern, sofern man es zuläßt.

Wenn ich Szpunar richtig verstehe, soll es ja keine Notifikation geben, die man wegklickt, sondern das müßte ja formularartig bzw. wie eine Checkliste sein.
Zu jeder Cookie-Art gibt es einen erklärenden Text und eine nicht vorausgewählte Checkbox, mit der man zustimmen muß.

Da könnte dann eine Box sein, daß die getroffenen Einstellungen gespeichert werden dürfen.

Es ist nicht explizit gefordert, aber man könnte da auch noch Formulierungen einbauen, die verhindern, daß man stumpf einfach alle Kästchen anklickt.

z.B.
Ich habe nichts von dem hier gelesen und einfach alles angehakt

Damit würde die Weiter/Speicher -Schaltfläche gesperrt
 
Das müsste aber der Seitenbetreiber einbauen, der eigentlich will, dass du alles abnickst und der wird das nicht machen. Und um diese Seitenbetreiber geht es ja, nicht um die seriösen, die dir keine Cookies unterschieben, die du nicht brauchst.
 
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  • #26
Die DSGVO erfordert aber eine Kennzeichnungspflicht und auch eine Aufklärung über die Datennutzung so fern Daten (für analytische Zwecke oder Tracking) erhoben werden. Ansonsten kann man dagegen rechtlich angehen. Zumindest ist dies so geregelt, was gut ist!

Ich will gar nicht so in Richtung DSGVO plädieren und habe auch Wind davon bekommen, wie viele sich darüber den Kopf zerbrochen haben und teilweise auch ich. Allerdings ist bzw. kann die DSGVO in diesem Fall ein Vorteil für den Verbraucher darstellen.

Im Grunde ist die DSGVO zu scharf für kleine bis mittelständische Unternehmen, ja leider. Aber es weist auch Internetfirmen und Webseitenbetreiber in ihre Schranken was erlaubt ist und auch was (von Seitens der Firmen) getan werden darf und wenn Sie Daten weiterarbeiten dies ebenfalls auch so schriftlich zu deklarieren und oder zu anonymisieren. Und dann kann jeder selbst entscheiden, unterstütze ich dass bzw. willige ich ein, oder widerspreche ich dem.

Und ohne die Grundverordnung, hätten wir keine Informationen darüber wer was wie wo mit uns regelt und schaltet und aufzeichnet.

Nur noch mal ein Auszug:

Datenschutz ist für alle Webseitenbetreiber, Unternehmer sowie Shopbetreiber und Dienstleister bereits seit Jahren ein wichtiges Thema. Nutzertracking, Kundenbestellungen, E-Mail Kampagnen: überall spielt der Datenschutz eine wesentliche Rolle.

2018 kamen auf alle Unternehmen weitreichende Änderungen zu: Seit dem 25. Mai 2018 gilt die neue EU Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) auch in Deutschland verbindlich. Diese stellt viele Grundsätze des Datenschutzrechts nach dem alten BDSG auf den Kopf.

Vor allem die hohen Bußgelder von bis zu 20 Millionen Euro und viele offene Fragen bereiten vielen Unternehmen Kopfschmerzen. [...]



Ich hab das nur zitiert wegen den Verwendungszwecken und den "drakonischen Strafen". (Bußgeldern.)
 
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Ich rede aber von dem "Ich habe nichts gelesen"-Kästchen. Und das würde kein Seitenbetreiber einbauen, der dir möglichst viel unterschieben will. Denn die DSGVO schreibt ein solches Kästchen ganz sicher nicht vor.
 
Ich habe das Urteil als Aufforderung gesehen, neue nationale Regeln zu erstellen, die, wie von mir beschrieben, festlegen, wie die verschiedensten Einverständnisse zu geben sind. Das "Ich habe nichts gelesen"-Kästchen wird in dem Urteil nicht explizit gefordert, könnte dies aber bei einer nationalen Regelung sein.
 
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  • #29
Ich rede aber von dem "Ich habe nichts gelesen"-Kästchen. Und das würde kein Seitenbetreiber einbauen, der dir möglichst viel unterschieben will. Denn die DSGVO schreibt ein solches Kästchen ganz sicher nicht vor.

Ne da hast du schon Recht, die DSGVO schreibt das nicht vor aber deshalb auch das Zitat bezüglich von "Betreiberseite vorausgefüllter Formulare/Opt-in Formulare" - die einem wenn nicht explizit ausgeschaltet/deaktiviert irgendwelche Dienste ans Bein heften. - Die Richter haben in so fern (indirekt) mitentschieden, das explizites Opt-in erforderlich ist, also der Nutzer sagen soll, wenn er zusätzliche Dienste wie Newsletter/Abo oder ähnlichem haben will, nicht andersherum (durch den Betreiber voraus gewählt und direkt augezweungen, wenn man nicht aufpasst).

Die DSGVO regelt aber, dass ein Betreiber der entsprechendes Tracking oder Profiling einsetzt, dies explizit Kennzeichnen bzw. im Datenschutz aufklären muß. Darum ging es mir. Und das ist grundsätzlich ein Gewinn.
 
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