EuGH: Urteil zu gebrauchter Software



Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat , dass der Ersterwerber eines Computerprogramms die Software und die damit verbundene Lizenz an einen Zweiterwerber weiterverkaufen kann. Dies setzt allerdings voraus, dass es sich um die Original-CD handelt. Für „Sicherungskopien“ gilt das Weiterverkaufsrecht im Gegensatz zu Originalen nicht – selbst wenn das Original verloren gegangen oder beschädigt ist. Zwar sei die Anfertigung von Sicherungskopien in gewissen Grenzen zulässig, eine Weitergabe an Dritte, auch in Verbindung mit einer freigewordenen Lizenz, verletze aber das alleinige Verwertungsrecht des Softwareherstellers.



Auf der sicheren Seite ist man als Verkäufer oder Erwerber gebrauchter Software also nur, wenn der Original-Datenträger den Eigentümer wechselt (Urteil vom 12.10.2016, Rechtssache C-166/15, Aktenzeichen EuGH Nr. 110/2016).

Viele Hersteller versuchten bisher, den Weiterverkauf von gebrauchter Software zu unterbinden. Obwohl bereits die höchsten Gerichte grünes Licht für den Weiterverkauf von Secondhand-Software gegeben haben, waren die Hürden für den Verkauf von gebrauchter Software immer noch hoch. Zwar hatte der Europäische Gerichtshof den Fall „Weiterverkauf gebrauchter Software“ bereits vor Jahren auf dem Tisch, jedoch waren offenbar noch Detailfragen zu klären. Gestern, am 12. Oktober 2016, wurde der Streit um den Softwareverkauf in einer neue Runde fortgesetzt – diesmal wegen der Sicherungskopien.

In der Entscheidung ging es um ein lettisches Strafverfahren. Thema war dort, ob Softwarelizenzen auch ohne Original-Datenträger weitergegeben werden können. So hatten die zwei Männer, Herr Aleksandrs Ranks und Herr Jurijs Vasileviès, ein dubioses Geschäftsmodell entwickelt: Sie verkauften auf eBay gebrauchte Kopien verschiedener Microsoft-Programme (darunter Versionen des Programms Microsoft Windows und des Microsoft-Office). Diese verkauften sie in einem Paket, bestehend aus einem Echtheitszertifikat, einem Lizenzschlüssel und einer CD-ROM. Letztere entpuppte sich jedoch nicht als Original, sondern als selbstgebrannte Kopie – angeblich Sicherheitskopien der Originale, die zum Zeitpunkt des Verkaufs verloren oder kaputt gegangen seien. Echtheitszertifikat und Lizenzschlüssel stammten allerdings tatsächlich von Microsoft. Die Zahl der von ihnen verkauften Exemplare wird auf mehr als 3.000 geschätzt, der Microsoft durch ihre Tätigkeiten entstandene Vermögensschaden soll 265.514 Euro betragen.

Im Jahr 2012 verurteilte ein lettisches Gericht die beiden wegen Urheberrechtsverletzungen. Der Fall wanderte durch die Instanzen und landete schließlich beim EuGH. Das Regionalgericht Riga hatte Zweifel daran, ob der Weiterverkauf der Sicherungskopien wirklich urheberrechtlich unzulässig ist, wenn der Original-Datenträger vernichtet wurde. Der Käufer des Original-Datenträgers könne in diesem Fall seine Befugnis um Weiterverkauf der Software schließlich nur noch über die Sicherungskopie ausüben. Würde ihm der Weiterverkauf verboten, könne das eine unzulässige Einschränkung der Warenverkehrsfreiheit darstellen.

Der EuGH teilte diese Zweifel jedoch nicht. Der Weiterverkauf von Software sei nur ausnahmsweise erlaubt, so das Gericht jetzt. Die gesetzlichen Ausnahmen seien daher eng auszulegen: Auch wenn der Original-Datenträger verloren oder kaputt gegangen ist, stelle der Weiterverkauf einer Sicherungskopie einen Verstoß gegen das Vervielfältigungsrecht des Herstellers dar, denn Sicherungskopien dürften ausschließlich von dem rechtmäßigen Erwerber zu dem Zweck hergestellt werden, die weitere Benutzung der Software zu ermöglichen – nicht aber, um die Software weiterverkaufen zu können.

Damit liegt der EuGH auf einer Linie mit dem Generalanwalt. Dieser hatte bereits in seinen Schlussanträgen für eine harte Linie beim Weiterverkauf von Software plädiert und griff dabei zu plastischen Beispielen: Wenn ein Buch kaputt geht, dürfe der Käufer auch keine Kopie des Buches weiterverkaufen. Und eine kaputte Schallplatte berechtige den Käufer auch nicht dazu, die Lieder auf eine CD zu übertragen und diese weiterzuverkaufen.

Kurzum: Dass Dinge kaputt gehen, gehört zum allgemeinen Lebensrisiko. Das kann auch das Urheberrecht nicht ausgleichen.

Bildquelle: , thx! (CC0 Public Domain)




Autor: Antonia
 
das ist doch... gut? oder nicht? das heißt also, dass man die lizenz weiterverkaufen darf, nur den datenträger nicht, wenn er nicht vom hersteller kommt.. super urteil, kommt pünktlich zum ersatzlosen ende der datenträger-ära ;).. ob sich nun der kunde die kopie selbst beschaffen muss oder vom verkäufer bekommt, ist heutzutage völlig irrelevant - entweder lädt man sich die freischaltbare "testversion" ganz legal vom hersteller und benutzt den erworbenen key, oder man nimmt eben eine "sicherungskopie" aus einer dubiosen quelle - solange die kopie nicht teil des geschäfts ist, ist alles paletti und die geschäftskunden, die solche "gebrauchten" lizenzen nutzen, haben in jedem fall eine vorzeigbare originallizenz und sind somit aus dem schneider (relevant ist das ja eh nur für geschäftskunden, die eine überprüfung befürchten müssen - privatleute laden sich natürlich den crack mit, wenn sie sich schon die ISO irgendwo "besorgen")..

viel wichtiger wäre ein urteil, das die hersteller verpflichtet, hardware-gebundene aktivierungen und ähnlichen bullshit zur versklavung der konsumenten auf den käufer zu übertragen, sobald die lizenz (ohne datenträger :)) nachweislich verkauft wurde..
 
Die Zahl der von ihnen verkauften Exemplare wird auf mehr als 3.000 geschätzt, der Microsoft durch ihre Tätigkeiten entstandene Vermögensschaden soll 265.514 Euro betragen.
Interessante Schadensberechnung. Ist das wirklich richtig, den Preis eines neu verkauften Exemplars als "Schaden" festzulegen? Bei der Anzahl der verkauften Exemplare wären das ca. 88€ pro "schwarz" verkaufter DVD/Lizenz. Auch wenn die Exemplare bereits 2012 verkauft wurden und damals gebrauchte Windows 7 Lizenzen noch nicht so günstig waren (würde jetzt 30-40€ schätzen), so hätte sich ein jeder eine gebrauchte Lizenz inkl. Originaldatenträger zu diesem Preis kaufen können. Von daher scheint mir der Schaden relativ hoch, hab da aber rechtlich gesehen keine Ahnung davon.
 
Ich muss auch ganz ehrlich sagen, die Zeit der CD/DVD Medien ist nicht komplett, aber schon fast um. Kommt auch für meinen Geschmack reichlich spät.

Das Urteil an sich macht aber schon Sinn, das eine "Lizenz" irgendwie "physisch" an einen Datenträger gebunden ist, *aber ich schreib da gleich noch etwas zu wo ich mir unsicher bin... wobei in dem besagten Fall gab es "offizielle" Echtheitszertifikate und Serials von Microsoft :confused:

Auf den Fall gesehen, hat es Microsoft wohl dann nur geärgert das die CDs/DVDs nicht in Ihren Presswerken produziert worden sind... alles andere ist doch 100% legal... und ob man jetzt von einer "gebrannten" DVD installiert oder doch von einer mit Glitzer Microsoft Logo - sollte doch völlig egal sein.

Das ist doch auch wie mit OEM Versionen, wenn man mich fragt, da steht auch nicht Microsoft drauf - auch wenn Windows drin ist - stört auch niemanden...

Hätten die beiden Angeklagten in dem Fall keine echten "Siegel"/Zertifikate gehandelt und Keygens benutzt um die Serials zu generieren, sehe der Fall ganz anders aus, aber es war halt "legal".... und betrogen wurde somit auch niemand, rein rechtlich gesehen.

Ist zwar logisch, wie gesagt, mit der Datenträgerbindung das Recht zu koppeln, etwas zu verkaufen (aber in dem Fall war "alles andere" legal und korrekt....) - aber ich sehe das als Gängelung an dass jemand hier sein "Verkaufs" und "Vervielfältigungsrecht" durchsetzen will, und Recht bekommen hat.

Jetzt könnte es dann ja so gehen, wenn eine DVD "schlampig" produziert ist und kaputt geht - das ich alle Rechte verliere? Oder reicht es dann eine Originalverpackung mit dem defekten Datenträger zu behalten, damit man das Recht hat eine "offizielle Kopie" / Original DVD (beim Hersteller) (evtl. für eine bezahltes Trägermedium) einzufordern (um die Software weiter nutzen zu können!) ? :unknown:

Erinnert mich an einen Fall der hier mal diskutiert wurde, bei dem es um Film DVDs ging... ich kaufe eine Lizenz - aber die Lizenz ist doch nicht der Datenträger - es ist die Software/das Material auf dem Datenträger? :confused:

Also verliere ich doch nicht bei einem defekten Datenträger die "Nutzungsrechte" !

Also muss, um das "Lebensrisiko" auszugleichen, der Hersteller dafür sorgen, das ich ein Medium bekommen kann gegen Bares, um die Software weiterhin mit der zuvor erworbenen Lizenz nutzen zu können! Nicht? :)
 
Zuletzt bearbeitet:
ich glaube da bringst du ein paar dinge durcheinander..

Das Urteil an sich macht aber schon Sinn, das eine "Lizenz" irgendwie "physisch" an einen Datenträger gebunden ist

so wie ich das verstanden habe, sagt dies das urteil gerade nicht :confused:.. der verkauf einer "gebrauchten" lizenz ist wie bei einer physischen ware gestattet (schließlich hat man sie wie eine physische ware "gekauft" und bezahlt, nich?).. den fall haben sie "lediglich" wegen der falschen technischen ausführung verloren: eine lizenz darf man zwar verkaufen, einen physischen datenträger jedoch nicht, wenn es sich dabei um eine sicherungskopie handelt - macht wenig sinn, ist aber so.. der weiterverkauf einer sicherungskopie ist offenbar grundsätzlich nicht erlaubt (weil die lizenz eben nicht an diese sicherungskopie gebunden ist), auch nicht wenn man sie zusammen mit einer originallizenz verkauft.. das urteil trennt somit rechtlich den weiterverkauf von lizenzen und von datenträgern (und wegen letzterem hat dieses urteil praktisch keine bedeutung für die zukunft)..

Auf den Fall gesehen, hat es Microsoft wohl dann nur geärgert das die CDs/DVDs nicht in Ihren Presswerken produziert worden sind... alles andere ist doch 100% legal... und ob man jetzt von einer "gebrannten" DVD installiert oder doch von einer mit Glitzer Microsoft Logo - sollte doch völlig egal sein.

nein, microsoft hat es geärgert, dass bereits zuvor verkaufte lizenzen weiterverkauft wurden, anstatt dass die kunden neue lizenzen von microsoft gekauft haben.. microsoft hätte es lieber, dass man sein altes windows samt lizenz vernichtet, wenn man ein neues kauft, anstatt es als "gebraucht" weiterzuverkaufen wie einen alten PC oder ein altes auto.. leider läuft der kapitalismus aber anders als microsoft es gern hätte, deswegen geht man da den umweg über die datenträger und konstruiert daraus einen fiktiven schaden durch den verbotenen verkauf von sicherungskopien - für letzteres spielt es auch keine rolle, dass gleichzeitig legale lizenzen weiterverkauft wurden, für das gericht sind es getrennte sachverhalte.. das macht im kontext des bescheuerten urheberrechts auch irgendwo sinn: sogar wenn man eine original-lizenz mit original-datenträger verkauft, ist es immernoch verboten, eine warez-kopie desselben draufzulegen.. der suggerierte "schaden" ist natürlich trotzdem absoluter quatsch, aber in dem urteil ging es (soweit ich weiß) nur um den grundsatz (legal/illegal), nicht um die tatsächliche festlegung eines schadens oder einer strafe..

Hätten die beiden Angeklagten in dem Fall keine echten "Siegel"/Zertifikate gehandelt und Keygens benutzt um die Serials zu generieren, sehe der Fall ganz anders aus, aber es war halt "legal".... und betrogen wurde somit auch niemand, rein rechtlich gesehen.

wie gesagt, es geht nicht um die keys, sondern nur um die datenträger.. hätten sie nur die keys verkauft und den kunden gesagt "ladet euch die ISO von msdn & co. selbst runter", gäbe es fürs gericht nichts zu beanstanden..

Jetzt könnte es dann ja so gehen, wenn eine DVD "schlampig" produziert ist und kaputt geht - das ich alle Rechte verliere? Oder reicht es dann eine Originalverpackung mit dem defekten Datenträger zu behalten, damit man das Recht hat eine "offizielle Kopie" / Original DVD (beim Hersteller) (evtl. für eine bezahltes Trägermedium) einzufordern (um die Software weiter nutzen zu können!) ? :unknown:

dann ist das bestenfalls ein garantiefall und der kunde muss nachweisen, dass die DVD ab werk schon defekt war, was extrem unrealistisch ist.. rechtlich hat man keinerlei ansprüche auf einen neuen "original"-datenträger, wenn der alte kaputt oder verloren geht, da ist man komplett der gnade des herstellers ausgeliefert (in der regel ersetzen sie das einem gegen eine gebühr, zumindest war das früher so - einfordern kann man das aber nicht).. viel spannender ist aber die frage, was man als kunde in so einem fall machen kann, wenn man die lizenz besitzt aber keinen datenträger - für diesen fall war die privatkopie ursprünglich gedacht (und man zahlt dafür mit der brenner-/festplatten-/kopierer-abgabe).. wenn man selbst keine gemacht hat, muss man sie sich dann eben irgendwie "besorgen", dafür gibts legale wege (vom anbieter runterladen, von freund kopieren, bei audio/video aufnehmen aus dem radio oder fernsehen usw.) und natürlich illegale, die wir alle kennen (insbesondere wenn ein kopierschutz im spiel ist).. wenn es überhaupt keine legale möglichkeit gibt (kopierschutz, keine freischaltbare demo zum download angeboten usw.), hat man eben pech, das ist dann das lebensrisiko.. de facto kann man sich die kopie trotzdem komplett straffrei aus einer illegalen quelle besorgen, weil man ja die lizenz besitzt und somit nachweislich keinen schaden durch die kopie zum eigengebrauch verursacht hat (wäre interessant, das mal vor gericht zu klären, aber für sowas wird sich wohl kein ankläger finden ;)).. nur verbreiten darf man so eine kopie nicht, egal ob sie legal oder illegal angefertigt wurde - allein darum ging es in dem fall..
 
Schönes Urteil, jedoch stelle ich mir das an einigen Stellen schwierig vor.
Was ist mit Lizenzschlüsseln, die nur einmal verwendet werden können? Wenn solch eine Lizenz verkauft wird, wie soll sichergestellt werden, dass der Käufer die erworbene Lizenz auch auf dem vorgegebenen Weg aktivieren und die Software nutzen kann? Das ist doch ein Szenario, weshalb sich die Softwarehersteller u.a. gegen einen Weiterverkauf gewehrt haben: Verkäufer verwendet die Software weiterhin und der Käufer möchte diese nun auch verwenden, kann es aber nicht, da der Lizenzschlüssel bereits aktiviert wurde.

Ein weiteres Problem sehe ich hier bei der Klassifizierung "gebraucht". Aus meiner Sicht gibt es keine gebrauchte Software und auch keine gebrauchten Lizenzschlüssel. Gebrauchte Lizenzschlüssel aktivieren keine gebrauchte Software, die Software hat immer die gleiche Qualität, Gebrauchsspuren wird man da vergeblich suchen.

Da bin ich gespannt wie das gelöst wird.
 
Ein weiteres Problem sehe ich hier bei der Klassifizierung "gebraucht". Aus meiner Sicht gibt es keine gebrauchte Software und auch keine gebrauchten Lizenzschlüssel. Gebrauchte Lizenzschlüssel aktivieren keine gebrauchte Software, die Software hat immer die gleiche Qualität, Gebrauchsspuren wird man da vergeblich suchen.

Da bin ich gespannt wie das gelöst wird.
Da gibt es nichts zu lösen, weil es kein Problem gibt. Das Stichwort steht im Eröffnungspost, nämlich "Ersterwerber".
 
so wie ich das verstanden habe, sagt dies das urteil gerade nicht :confused:.. der verkauf einer "gebrauchten" lizenz ist wie bei einer physischen ware gestattet (schließlich hat man sie wie eine physische ware "gekauft" und bezahlt, nich?).. den fall haben sie "lediglich" wegen der falschen technischen ausführung verloren: eine lizenz darf man zwar verkaufen, einen physischen datenträger jedoch nicht, wenn es sich dabei um eine sicherungskopie handelt - macht wenig sinn, ist aber so.. der weiterverkauf einer sicherungskopie ist offenbar grundsätzlich nicht erlaubt (weil die lizenz eben nicht an diese sicherungskopie gebunden ist), auch nicht wenn man sie zusammen mit einer originallizenz verkauft.. das urteil trennt somit rechtlich den weiterverkauf von lizenzen und von datenträgern (und wegen letzterem hat dieses urteil praktisch keine bedeutung für die zukunft).

Du mußt dir echt man angewöhnen Absätze zu verwenden Novgorod :D

Aber mal zum Thema: Ich versteh das Urteil so wie es da geschrieben wurde:
Auf der sicheren Seite ist man als Verkäufer oder Erwerber gebrauchter Software also nur, wenn der Original-Datenträger den Eigentümer wechselt (Urteil vom 12.10.2016, Rechtssache C-166/15, Aktenzeichen EuGH Nr. 110/2016).

Heißt, die Lizenz bzw. das Recht etwas zu verkaufen, wird an den Datenträger/das Medium gekoppelt, das aber wie du schon schreibst, welcher/welches ein Original sein muß bzw. über einen lizenzierten Partner der selbst Kopien anfertigen darf.

Das Key-Reselling ist eine ganz andere Schiene, in der Tat - aber das stört mich auch nicht weiter und ist schon sinnig und irgendwo ökonomischer und Anwenderfreundlicher eigentlich. Vor allem keinen Ärger mehr mit beschädigten DVDs wenn man die Software online laden kann.

Aber nochmal zu defekten Datenträgern:
Schließlich habe ich ein "Nutzungsrecht" für die Inhalte auf einem Medium erworben - kann ich nicht mehr installieren, besitze aber eine Lizenz/Kaufvertrag/Kassenbon, sollte das gar keine Frage sein einen Ersatz zu bekommen, außer das Produkt ist End of Life. Aber selbst dann noch wäre es nur fair und richtig einen Ersatz zu erhalten.
Schon aus Kulanz wenn ich dem "Anbieter" als Verbraucher nicht gänzlich egal bin, natürlich nicht kostenfrei und von mir aus nach Prüfung ob man eine gültige Lizenz besitzt bzw. eine Kaufvertrag einer Software bei dem die Rechte das Original nutzen zu können, übertragen werden.

-------------------

Schönes Urteil, jedoch stelle ich mir das an einigen Stellen schwierig vor.
Was ist mit Lizenzschlüsseln, die nur einmal verwendet werden können? Wenn solch eine Lizenz verkauft wird, wie soll sichergestellt werden, dass der Käufer die erworbene Lizenz auch auf dem vorgegebenen Weg aktivieren und die Software nutzen kann? Das ist doch ein Szenario, weshalb sich die Softwarehersteller u.a. gegen einen Weiterverkauf gewehrt haben: Verkäufer verwendet die Software weiterhin und der Käufer möchte diese nun auch verwenden, kann es aber nicht, da der Lizenzschlüssel bereits aktiviert wurde.

Nun ja, es ist nicht das Problem des Herstellers das "Problem" zu lösen, sondern eher zwischen Verkäufer und Käufer und wie das geregelt ist... wenn ich eine Software auf "bis zu zwei Geräten/Computern/CPUs...." freischalten kann und diese einmal freigeschaltet habe - könnte man die Software ja theoretisch noch einmal freischalten lassen, aber wie gesagt - darüber hätte der Verkäufer den Käufer zu informieren weil das Produkt "gebraucht" ist und nicht mehr - so wie vom Hersteller deklariert - angeboten werden kann.

Und das schließt meiner Meinung auch den Kreis zum Thema "Gebrauchsspuren" - das Produkt (Software) wird nicht entwertet, aber die Nutzung ist eingeschränkt auf Seiten des Käufers. Und wenn man etwas ehrlich ist, hat das der Verkäufer auch so zu deklarieren - die Software ist dann auch nicht mehr "neuwertig" oder ähnliches und darf dann auch so eigentlich auch nicht mehr beworben werden.
 
Zuletzt bearbeitet:
Du mußt dir echt man angewöhnen Absätze zu verwenden Novgorod :D

wegen 3 zeilen? ;)

Heißt, die Lizenz bzw. das Recht etwas zu verkaufen, wird an den Datenträger/das Medium gekoppelt, das aber wie du schon schreibst, welcher/welches ein Original sein muß bzw. über einen lizenzierten Partner der selbst Kopien anfertigen darf.

wie kommst du zu der schlussfolgerung? das was du zitiert hast, besagt doch nur, dass man keine selbst kopierten datenträger verkaufen darf - und das stand auch nie wirklich in frage.. genausogut kann es heißen: man ist auf der sicheren seite, wenn man garkeinen datenträger mitverkauft.. und auf den eigentlichen lizenzverkauf wird garnicht eingegangen, d.h. er wird nicht beanstandet :unknown:.. es heißt aber nirgends, dass man einen original-datenträger beilegen muss, wenn man eine lizenz verkauft - das macht auch spätestens dann keinen sinn, wenn die software garnicht auf einem datenträger erworben wurde..

Schließlich habe ich ein "Nutzungsrecht" für die Inhalte auf einem Medium erworben - kann ich nicht mehr installieren, besitze aber eine Lizenz/Kaufvertrag/Kassenbon, sollte das gar keine Frage sein einen Ersatz zu bekommen

du vergisst wer das urheberrecht geschrieben hat - dort gibt es nur rechte für den urheber; der nutzer bekommt bestenfalls eine erlaubnis ;).. und kopien werden dort wie physische waren behandelt, d.h. du hast genausowenig ein "recht" auf ersatz wie du einen autohersteller verpflichten kannst, dein auto zu reparieren, wenn es kaputt geht, auch wenn du ein nutzungsrecht für das auto gekauft hast und natürlich für die raparatur zahlen würdest..
[absatz]
es ist im gesetz garnicht genau ausgeführt, wie dir die nutzung zur verfügung gestellt wird, das regelt also von fall zu fall der jeweilige lizenzvertrag.. so kann die zur verfügung stellung durch die übergabe des datenträgers erfüllt sein oder auch durch die einmalige aktivierung einer hardwaregebundenen software.. in letzterem fall hast du zwar weiterhin das nutzungsrecht und kannst es auch weiterverkaufen, aber der hersteller ist nicht verpflichtet mehr zu tun als das was im lizenzvertrag steht - wenn dadurch eine legale nutzung (zugang zum inhalt o.ä.) nicht mehr möglich ist, dann ist das eben pech wie z.b. beim region-lock von DVD-playern - und ehrlichgesagt ist da der kunde selbst schuld, wenn er sich auf solche lizenzverträge einlässt und dann meint, dass er mehr bekommt als was drinsteht.. aber wie gesagt, in dem fall kann man sich dann eben illegal (aber straffrei weil ohne schaden) zugang verschaffen :unknown:..
 
Wie wirkt sich das eigentlich auf Steam aus?

Sagt das Urteil nicht auch aus dass man Software grundsätzlich weiterverkaufen darf?
 
So wie ich das verstanden habe sagt es nur aus, dass wenn es möglich ist, erlaubt ist - nicht dass grundsätzlich jede Software weiterverkaufbar sein *muss*
 
Zurück
Oben