Ausnahmen
(1) Die Infrastrukturabgabe ist nicht zu entrichten für
die Benutzung von Straßen im Sinne des § 1 Absatz 1
mit
1. Kraftfahrzeugen, die von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommen sind,
2. Kraftfahrzeugen, die
a) im Dienst
aa) der Polizeibehörden,
bb) der Zollverwaltung,
cc) der Bundeswehr,
dd) eines Hauptquartiers im Sinne des Abkommens vom 13. März 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte, Europa,
über die besonderen Bedingungen für die Einrichtung und den Betrieb internationaler militärischer Hauptquartiere in der Bundesrepublik Deutschland (BGBl. 1969 II S.1997,2009),
ee) eines Hauptquartiers im Sinne des Protokolls vom 28. August 1952 über die Rechtsstellung der auf Grund des Nordatlantikvertrags errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere (BGBl. 1969 II S. 1997, 2000),
ff) einer Truppe oder eines zivilen Gefolges im Sinne des Abkommens vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen(BGBl. 1961 II S. 1183, 1190),
gg) einer Truppe oder eines zivilen Gefolges im Sinne des Übereinkommens vom 19. Juni1995 zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrags und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen (BGBl. 1998 II S. 1338, 1340) oder
hh) ausländischer Streitkräfte verwendet werden oder
b) auf ein Mitglied einer Truppe oder des zivilen Gefolges einer Truppe oder einen Angehörigen eines solchen Mitglieds
aa) im Sinne des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen (BGBl.1961 II S. 1183, 1218), das zuletzt durch das Abkommen vom 18. März 1993 (BGBl.1994 II S. 2594, 2598) geändert worden ist,oder
bb) im Sinne des Übereinkommens vom 7. Februar 1969 über die Rechtsstellung des einem internationalen militärischen Hauptquartier der NATO in der Bundesrepublik Deutschland zugeteilten Personals der Entsendestaaten (BGBl. 1969 II S. 1997, 2044)zugelassen sind
3. Kraftfahrzeugen, die überwiegend zum Wegebau verwendet werden und für den Bund, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband, einen Zweck-verband oder eine diesen Gebietskörperschaften vergleichbare Gebietskörperschaft im Ausland zu-gelassen sind,
4. Kraftfahrzeugen, die überwiegend zur Reinigung von Straßen verwendet werden,
5. Kraftfahrzeugen, die im Feuerwehrdienst, im Zivil-und Katastrophenschutz, bei Unglücksfällen, im Rettungsdienst oder zur Krankenbeförderung verwendet werden,
6. Kraftfahrzeugen, die für gemeinnützige oder mild-tätige Organisationen zugelassen sind und über-wiegend für humanitäre Hilfsgütertransporte in das Ausland oder für zeitlich damit zusammenhängende Vorbereitungsfahrten verwendet werden,
7. Kraftfahrzeugen, die während des Zeitraums, für den die Abgabe zu entrichten wäre, zu mehr als 50 vom Hundert der insgesamt gefahrenen Strecke im Linienverkehr verwendet werden,
8. Kraftfahrzeugen, die zugelassen sind
a) für eine bei der Bundesrepublik Deutschland beglaubigte diplomatische Vertretung eines anderen Staates,
b) für Mitglieder der unter Buchstabe a bezeichneten diplomatischen Vertretungen oder für Personen, die zum Geschäftspersonal dieser Vertretungen gehören und der inländischen Gerichtsbarkeit nicht unterliegen,
c) für eine in der Bundesrepublik Deutschland zu-gelassene konsularische Vertretung eines anderen Staates, wenn der Leiter der Vertretung Angehöriger des Entsendestaates ist und außer-halb seines Amtes in der Bundesrepublik Deutschland keine Erwerbstätigkeit ausübt,
d) für einen in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Konsularvertreter (Generalkonsul,Konsul, Vizekonsul, Konsularagenten) oder für Personen, die zum Geschäftspersonal dieser Konsularvertreter gehören, wenn sie Angehörige des Entsendestaates sind und außerhalb ihres Amtes in der Bundesrepublik Deutschland keine Erwerbstätigkeit ausüben,
e) für internationale Organisationen, die auf Grund eines Abkommens mit der Bundesrepublik Deutschland ihren Sitz in Deutschland genommen haben,
f) für Mitglieder der unter Buchstabe e bezeichneten Organisationen, die auf Grund des genannten Abkommens einen Diplomaten gleichgestellten Status besitzen,
9. Dienstkraftfahrzeugen von Behörden anderer Staaten, die auf Dienstfahrten zum vorübergehenden Aufenthalt in das Grenzgebiet gelangen,
10. Kraftfahrzeugen mit einem Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden,
11. Kraftfahrzeugen, die ein grünes Kennzeichen nach den zulassungsrechtlichen Vorschriften führen,
12. Kraftfahrzeugen, die für schwerbehinderte Personen zugelassen sind, die durch einen Ausweis im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder des Artikels 3 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr vom 9. Juli 1979 (BGBl. I S. 989)
a) mit dem Merkzeichen„H“,„BI“oder„aG“nachweisen, daß sie hilflos, blind oder außergewöhnlich gehbehindert sind, oder
b) mit orangefarbenem Flächenaufdruck nachweisen, daß sie die Voraussetzungen des § 145Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erfüllen, und
13. selbstfahrenden Wohnwagen (Wohnmobilen) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3500 Kilogramm, die dem Schaustellergewerbe dienen.