Zur Sprache: "AGBs" hat sicher kein Dienstanbieter, außer er hat Legastheniker eingestellt. Die Abkürzung AGB steht gewöhnlich für "Allgemeine Geschäftsbedingungen" und ist daher bereits als Mehrzahl aufzufassen ein -s ist daher weder notwendig, noch würde es in irgendeiner Form Sinn ergeben. Die Mehrzahl von -bedingung ist nun mal -bedingungen und nicht -bedingungs.
Zum Begriff: Die Angabe von AGB ist keine Verpflichtung. AGB sind ein Standardvertragswerk, nicht mehr und nicht weniger. Um es für den Laien verständlich zu machen: AGB sind nicht mehr, als ein leerer Überweisungsträger.
Man kann AGB als Grundlage für Verträge verwenden, muss sie allerdings nicht verwenden. Prinzipiell müssen sie daher nicht einmal existieren.
Auch müssen AGB nicht zwangsweise auf einer Website direkt und öffentlich einsehbar sein. Wesentlich ist nur, dass sie dem Vertragspartner vor Vertragsschluss zugänglich gemacht werden. Das kann allerdings auch via Mail erfolgen.
Zur rechtlichen Bewandtnis von AGB:
Das Gesetz gibt einen groben Rahmen dessen vor, der Beschreibt, welche vertraglichen Absprachen zwischen Vertragspartnern möglich sind. Innerhalb dieses Rahmens kann eine der Parteien AGB formulieren und diese als Grundlage für einen Vertrag verwenden. Häufig findet die Formulierung von AGB durch Händler oder Dienstanbieter statt und wird von den Kunden dann angenommen. Allerdings gelten da einige Spielregeln, die beachtet werden müssen:
1. Werden die AGB nicht
vor Vertragsschluss angegeben, sind sie prinzipiell als gegenstandslos zu betrachten.
2. Regelungen, mit denen der Vertragspartner nicht rechnen muss, sind als gegenstandslos zu betrachten.
3. Unklare oder offene Regelungen sind stets zu Ungunsten des Verwenders (i.A. des Händlers/ Dienstanbieters) auszulegen.
4. Es existiert eine Reihe sog. Klauselverbote. Diese Definieren abstrakt eine Reihe von Regelungen, die durch AGB nicht getroffen werden können. Regelungen, die von den Klauselverboten getroffen werden, sind ebenfalls als gegenstandslos zu betrachten.
5. Anders lautende Regelungen, die bspw. durch Werbung oder Individualabsprache kommuniziert werden, überschreiben stets Regelungen, die in den AGB getroffen werden, selbst dann, wenn dies innerhalb der AGB ausgeschlossen wird.*
* Ein Beispiel:
Du informierst dich online darüber, welche AGB bei einem Vertragsabschluss mit einem Telekommunikationsanbieter verwendet werden. Zum Beispiel könnte in den AGB stehen, dass stets nur Verträge mit einer Laufzeit von 24 Monaten zu einem Fixpreis von mtl. 19,99Eu geschlossen werden.
Nun betrittst du eine Filiale des Anbieters und siehst dort eine Aktion, dass dir bei einem Vertragsabschluss im aktuellen Monat die erste Rechnung erlassen wird.
Natürlich wird in diesem Fall die Regelung "für 24 Monate jeden Monat 19,99Eu" auf "ab dem zweiten Monat für 23 Monate jeden Monat 19,99 Eu" geändert.
Anschließend begibst du dich zu einem Mitarbeiter, um einen Vertragsabschluss durchzuführen. Im Gespräch stellt sich heraus, dass du nicht einen Vertrag nur für dich haben möchtest, sondern im Namen eines größeren Unternehmens 200 dieser Verträge abschließen möchtest. Nach einiger Verhandlung erklärt dir der Mitarbeiter, dass er dir bei 200 Verträgen pro Vertrag einen Preis von 9,99 Eu pro Monat, ab dem ersten Rechnungsmonat anbieten kann.
An dieser Stelle wurde der Vertrag erneut gültig modifiziert, aus "ab dem zweiten Monat für 23 Monate jeden Monat 19,99 Eu" wurde nämlich "bei Abschluss von 200 Verträgen, ab dem ersten Monat für 24 Monate jeden Monat 9,99 Eu".
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass AGB in aller Regel nicht gelesen werden. Klar wird das beispielsweise bei den AGB von Facebook, deren reine Lesezeit schon mehrere Stunden in Anspruch nimmt. Von einem Verständnis von rechtlichen Laien braucht man weitestgehend nicht auszugehen. Damit erklärt sich auch, warum der Gesetzgeber die Verwendung von AGB stark einschränkt und seitens des Vertragspartners äußerst defensiv vorgeht.