Gesammelte Daten müssen nach dem Ende der Aufbewahrungspflicht auch wieder gelöscht werden. Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) beinhaltet die Pflicht, diese Daten sicher zu löschen. Allerdings hält sich die DSGVO hinsichtlich der Frage bedeckt, wie dies genau passieren soll. Ich bin auf
Autor: Günter Born
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