[Netzwelt] Bundesverfassungsgericht: IP-Adressen müssen von E-Mail-Anbietern gespeichert werden

email.jpg Bei einer ordnungsgemäß veranlassten Telekommunikationsüberwachung muss ein E-Mail-Anbieter neben sämtlichen gespeicherten Daten auch die IP-Adresse des Nutzers übermitteln. Mit der Begründung, dass die IP-Adresse einer Telefonnummer entspräche, wies die 3. Kammer des zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts die Verfassungsbeschwerde eines E-Mail-Anbieters ab, welcher durch Nichterheben der IP-Adresse mit einem besonders hohen Schutz der Kundendaten warb.

In einem Verfahren um Verstöße gegen das Betäubungsmittel- und das Kriegswaffenkontrollgesetz konnte der Anbieter nach einer amtsgerichtlichen Anordnung zwar sämtliche mit der E-Mail-Adresse verbundenen Daten an die Behörden übermitteln. Die IP-Adresse fehlte aber, da sie nicht gespeichert wurde, sondern bereits beim Eingang anonymisiert wurde. Amts- und Landgericht Stuttgart verpflichteten den Betreiber daraufhin, zukünftig IP-Adressen zu speichern und setzten ein Ordnungsgeld fest. Mit der Begründung, dass der damit verbundene Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit im Interesse einer effektiven Strafverfolgung gerechtfertigt sei, bestätigte das Bundesverfassungsgericht nun dieses Urteil.

So wie Telekommunikationsunternehmen bei einer Telekommunkationsüberwachung die damit verbundenen Rufnummern liefern müssten, seien auch beim E-Mail-Verkehr laut Gesetz die näheren Umstände der Telekommunikation relevant, unter anderem die IP-Adresse. Zwar verpflichte das Gesetz, nur vorhandene Daten den Behörden auszuliefern, allerdings muss zum Abwickeln des Datenverkehrs zumindest temporär die IP-Adresse aus technischen Gründen gespeichert werden und daher auch weiterhin für die Behörden zugänglich sein - so weiter die Urteilsbegründung.


Quelle:
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Ich würde ja hingehen und irgendwo - sagen wir Russland - eine Firma gründen, die Anonymisierungsdienstleistungen anbietet und die nichts anderes macht, als den Traffic anzunehmen und umzuleiten.
Sicherlich halbwegs kostenintensiv. Andererseits könnte man diese quasi-eigene ausländische Firma ja bezahlen und dadurch die Steuerlast deutlich senken, also Steuern sparen.
 
Die IP-Adresse fehlte aber, da sie nicht gespeichert wurde, sondern bereits beim Eingang anonymisiert wurde. Amts- und Landgericht Stuttgart verpflichteten den Betreiber daraufhin, zukünftig IP-Adressen zu speichern und setzten ein Ordnungsgeld fest.

Nur um das klar zu stellen, der Anbieter muß jetzt nicht anfangen die IPs seiner Nutzer zu loggen, sondern nur für den Einzelfall einer angeordneten Überwachung auch diese erheben.
 
Der E-Mail Anbieter kann ja den Zeitstempel weg lassen. Somit wäre die IP-Adresse zimlich nutzlos.
 
Missgönnt, nein, kann man nicht. Wenn du über den Webmailer deines Anbieters eine Mail schreibst, ist deine IP-Adresse nicht zwingend Teil des Headers.

Spannend finde ich, was Posteo dazu sagt (
Nutzer-Verkehrsdaten dürfen wir nach § 96 TKG nur dann erheben, wenn wir sie für betriebliche Zwecke benötigen.
Wir benötigen solche Daten aber nicht – deshalb dürfen wir sie aus unserer Sicht auch nicht erheben.

Auch durch eine TKÜ werden die IP-Adressen nicht für betriebliche Zwecke benötigt... seltsames Urteil in meinen Augen.

Auch der Vergleich mit Telefonnummern hinkt aus dem selben Grund...
 
Plottwist: Posteo schickt jedem regelmäßig die DSGVO-Auskunft zu. Die enthält dann natürlich auch die gespeicherten IP-Adressen. Falls vorhanden.
 
Unseren Behörden traue ich zu, dass die kurzerhand alle Wohnungen stürmen lassen, von denen sie die IP haben. Getreu dem Motto: "Der Richtige wird schon dabei sein".
 
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