[Technik] BRD: Bundeskriminalamt entwickelt eigenen Trojaner

Noch ist der Prozess wohl nicht abgeschlossen. Laut Anfragen des Linken-Abgeordneten Andrej Hunko befindet sich eine Version die für Quellen-Telekommunikationsüberwachung (Quellen-TKÜ) aktuell noch in der Entwicklungs-Phase. Das BKA ist aber schon mit eigenen Mittel in der Lage eine volle Online-Durchsuchung durchzuführen. Die selbst entwickelte Analyse- Software soll sich dann auf Einblicke beschränken, die den rechtlichen Rahmen nicht verlassen können. Das Bundesinnenministerium hat den Angaben zufolge bisher 150.000 Euro in Gamma-Trojaner investiert.

Quelle:

Edit:

Klingt irgendwie nach copypasta. Scheint recht schwer ohne US- Hilfe in ihren OS beschauliche Orte zu finden. Bei anderen scheint es ja fast zu klappen.:T:D
 
Zuletzt bearbeitet:
Sicherlich und morgen kommt der Weinachtsmann und fickt den Osterhasen :D

"Software soll sich dann auf Einblicke beschränken" Pahaha der war gut :D

Und wie bekommen die das ding aufn PC etc. ohne Schreibrechte :D
 
Eine kriminelle Gruppe mehr, vor der man sich schützen muss.
 
  • Thread Starter Thread Starter
  • #4


So oder so. Der Auftrag beschränkt sich wenn man pingelig ist auf Straftaten des

Friedensverrats, des Hochverrats und der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates sowie des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit nach den §§ 80 bis 82, 84 bis 86, 87 bis 89a, 94 bis 100a,
b) Abgeordnetenbestechung nach § 108e,
c) Straftaten gegen die Landesverteidigung nach den §§ 109d bis 109h,
d) Straftaten gegen die öffentliche Ordnung nach den §§ 129 bis 130,
e) Geld- und Wertzeichenfälschung nach den §§ 146 und 151, jeweils auch in Verbindung mit § 152, sowie nach § 152a Abs. 3 und § 152b Abs. 1 bis 4,
f) Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen der §§ 176a, 176b, 177 Abs. 2 Nr. 2 und des § 179 Abs. 5 Nr. 2,
g) Verbreitung, Erwerb und Besitz kinder- und jugendpornographischer Schriften nach § 184b Abs. 1 bis 3, § 184c Abs. 3,
h) Mord und Totschlag nach den §§ 211 und 212,
i) Straftaten gegen die persönliche Freiheit nach den §§ 232 bis 233a, 234, 234a, 239a und 239b,
j) Bandendiebstahl nach § 244 Abs. 1 Nr. 2 und schwerer Bandendiebstahl nach § 244a,
k) Straftaten des Raubes und der Erpressung nach den §§ 249 bis 255,
l) gewerbsmäßige Hehlerei, Bandenhehlerei und gewerbsmäßige Bandenhehlerei nach den §§ 260 und 260a,
m) Geldwäsche und Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte nach § 261 Abs. 1, 2 und 4,
n) Betrug und Computerbetrug unter den in § 263 Abs. 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen und im Falle des § 263 Abs. 5, jeweils auch in Verbindung mit § 263a Abs. 2,
o) Subventionsbetrug unter den in § 264 Abs. 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen und im Falle des § 264 Abs. 3 in Verbindung mit § 263 Abs. 5,
p) Straftaten der Urkundenfälschung unter den in § 267 Abs. 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen und im Fall des § 267 Abs. 4, jeweils auch in Verbindung mit § 268 Abs. 5 oder § 269 Abs. 3, sowie nach § 275 Abs. 2 und § 276 Abs. 2,
q) Bankrott unter den in § 283a Satz 2 genannten Voraussetzungen,
r) Straftaten gegen den Wettbewerb nach § 298 und, unter den in § 300 Satz 2 genannten Voraussetzungen, nach § 299,
s) gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c, 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 3, des § 309 Abs. 1 bis 4, des § 310 Abs. 1, der §§ 313, 314, 315 Abs. 3, des § 315b Abs. 3 sowie der §§ 316a und 316c,
t) Bestechlichkeit und Bestechung nach den §§ 332 und 334,
2. aus der Abgabenordnung:
a) Steuerhinterziehung unter den in § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 genannten Voraussetzungen,
b) gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel nach § 373,
c) Steuerhehlerei im Falle des § 374 Abs. 2,
3. aus dem Arzneimittelgesetz:

Straftaten nach § 95 Abs. 1 Nr. 2a unter den in § 95 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe b genannten Voraussetzungen,
4. aus dem Asylverfahrensgesetz:
a) Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84 Abs. 3,
b) gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84a,
5. aus dem Aufentthaltsgesetz:
a) Einschleusen von Ausländern nach § 96 Abs. 2,
b) Einschleusen mit Todesfolge und gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen nach § 97,
6. aus dem Außenwirtschaftsgesetz:

vorsätzliche Straftaten nach den §§ 17 und 18 des Außenwirtschaftsgesetzes,
7. aus dem Betäubungsmittelgesetz:
a) Straftaten nach einer in § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 in Bezug genommenen Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen,
b) Straftaten nach den §§ 29a, 30 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 sowie den §§ 30a und 30b,
8. aus dem Grundstoffüberwachungsgesetz:

Straftaten nach § 19 Abs. 1 unter den in § 19 Abs. 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen,
9. aus dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen:
a) Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3 und § 20 Abs. 1 und 2 sowie § 20a Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21,
b) Straftaten nach § 22a Abs. 1 bis 3,
10. aus dem Völkerstrafgesetzbuch:
a) Völkermord nach § 6,
b) Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach § 7,
c) Kriegsverbrechennach den §§ 8 bis 12,
11. aus dem Waffengesetz:
a) Straftaten nach § 51 Abs. 1 bis 3,
b) Straftaten nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe c und d sowie Abs. 5 und 6.

..oder so. Wenn man da nix übersieht oder aus Gewissensgründen dazu dichtet.:D
 
Yippie, Geldwäsche ist auch dabei. Die hat man automatisch an der Backe, wenn man irgendwas kriminelles mit monitärem Bezug macht.
Schon zu "FTP Welt" Zeiten war das der Türöffner, um schwere Geschütze auffahren zu können. Natürlich war dann das erste Delikt, dass die Staatsanwaltschaft fallen gelassen hat, aber hey, die Kommunikationsüberwachung hat man deswegen genehmigt bekommen.

Naja, wenigstens war man so ehrlich und hat sich den Blödsinn von wegen "wird nur gegen superschwere, superduperpöhse Verprechen eingesetzt" erspart. Mittlelschwere kriminelle Handlungen werden damit explizit verfolgt. Ab einer Mindeststrafe von 3 Monaten ist man im elitären Club der Trojanerziele.
 
Zuletzt bearbeitet:
Friedensverrats, des Hochverrats und der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates sowie des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit nach den §§ 80 bis 82, 84 bis 86, 87 bis 89a, 94 bis 100a,

Achso das klärt dan ja so einiges, die machen das nicht um die Bürger zu überwachen die machen um die Bundesregierung zu Überwachen !

Na dan ist alles in bester Ordnung !
 
Wie war nochmal das mit dem Urteil des BVerfG bezüglich Staatstrojaner/Bundestrojaner? Warum wird dieses Urteil ignoriert? Ach ja, sind ja unsere Politiker. Was interessieren die Urteile unseres höchsten Gerichtes. :dozey:
 
Das ist doch so gesehen dasselbe. Ob nun von einer Fremdfirma oder eigenes entwickeltes. Es soll die Bevölkerung ausschnüffeln - und das kanns echt nicht sein.
 
Es muss dem Bürger nur endlich mal klar werden, dass er von Verbrechern regiert wird. Und zwar nicht einfach so aus Gewohnheit das zu sagen oder mit Sarkasmus und Ironie, ganz real und unübersehbar. Der Staat ist kriminell (Staat = Exekutive, Legislative). Jedermann sollte hier mal einen Realitätscheck machen.

Ich freu mich auf jeden Fall schon wie ein Schnitzel darauf, dass der Chaos Computer Club das Teil bis aufs letzte Mnemonic zerlegt :)
 
dabei auch eine tiefergehende Prüfung der von extern gelieferten Malware durchgeführt - inklusive einer Durchsicht des Quellcodes. Hierbei soll federführend auch die CSC Deutschland Solutions beteiligt sein.
Wenn sich das Winfuture mal nicht nur zusammengereimt hat. CSC ist der Dienstleister der für das BKA die "Eigenentwicklungen" und deren Wartung übernimmt (siehe: ).
 
Zurück
Oben