BGH-Urteil: Ortung von Straftätern mittels stiller SMS erlaubt



hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden, dass Geheimdienste bei der Verfolgung mutmaßlicher Straftäter zu deren Ortung und zum Erstellen von Bewegungsprofilen sogenannte „stillen SMS“ verschicken können. Die Richter am Bundesgerichtshof sahen in dem Vorgehen der Ermittler keinen Verstoß gegen die Grundrechte, solange es um die Abwehr „erheblicher“ Straftaten geht.



Beim Verschicken stiller SMS wird eine dem Empfänger nicht angezeigte Textnachricht auf das Handy aufgespielt, damit das Gerät eine Funkverbindung zum nächstgelegenen Mobilfunksendemasten aufbaut. Der so anvisierte Verdächtige bekommt davon nichts mit, aber die Ermittler können anhand der Signale die Position des Empfängergerätes unerkannt aus der Ferne anpeilen. Allein Verfassungsschutz, BKA und Bundespolizei setzten diese Technik innerhalb von knapp acht Monaten über 600.000 Mal ein, um den Aufenthaltsort von potenziellen Straftätern zu bestimmen.



Gegenstand des Verfahrens war eine Klage eines Funktionärs der in Deutschland verbotenen kurdischen Arbeiterpartei PKK. Ermittler hatte die stille SMS gegen ihn eingesetzt. Vom Kammergericht Berlin wurde er später zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung verurteilt. Bei seiner Revision vor dem BGH machte er geltend, dass es zum Einsatz einer stillen SMS keinerlei rechtliche Grundlage gäbe. Dem widersprach der BGH.

In der Urteilsbegründung hieß es, dass die Strafprozessordnung die Ortung eines Mobilfunkgeräts „mit technischen Mitteln“ bei einem Verdacht auf Straftaten von „erheblicher Bedeutung“ erlauben würde. Zwar wurde die entsprechend angewandte Vorschrift bereits im Jahr 2002 eingeführt und da habe es die stille SMS noch nicht gegeben, jedoch habe der Gesetzgeber mit der Formulierung „technische Mittel“ Raum gelassen für technische Fortschritte, die zudem neue Methoden mit integrieren würde. Das wäre legitim und verfassungsrechtlich unbedenklich. Auch die Unverletzlichkeit der Wohnung würde dabei nicht angetastet, eine mögliche Ortung des Mobilfunkgerätes im verfassungsrechtlich gesondert geschützten Bereich der Wohnung wäre rein zufällig und damit kein gezielter Angriff in die Privatsphäre der Wohnung, urteilten die Karlsruher Richter.

Bildquelle: , thx! (CC0 Public Domain)




Autor: Antonia
 
Sind doch längst alle potentielle Terroristen, damit ist das salles aboslut legitim. Denk doch mal an die Kinder!

Es sollte verboten werden das nicht Terroristen Kinder adoptieren, überleg doch mal wie die in der Schule gehänselt würden. Wie sollen denn Weicheier die nicht bereit sind ihr Leben zu geben ihre Familien beschützen?
 
In einem nun veröffentlichten Beschluss hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden, dass Geheimdienste bei der Verfolgung mutmaßlicher Straftäter zu deren Ortung und zum Erstellen von Bewegungsprofilen sogenannte „stillen SMS“ verschicken können.

Das ist auch in anderen Veröffentlichungen so zu lesen und irritiert mich momentan. Was haben Geheimdienste, insbesondere im Hinblick auf das in Deutschland geltende Trennungsgebot, mit Strafverfolgung zu tun?
 
Dann habt ihr, falls snoopsnitch nicht verbuggt ist, seit ca. 2 Jahren einen potenziellen Straftäter der "erhebliche" Taten tun soll an Board :rolleyes::uglyngb: Wobei seit Juni nix mehr kam, vlt hab ich ja jetzt Ruhe oder die Deppen habens mal geschafft beim Einwohnermeldeamt zu fragen wo ich mittlerweile wohne, bei den meisten stillen SMS war ich nämlich zu Hause.

Etwas ernster, kann ich da mit der Info von snoopsnitch irgendwas machen außer mich beobachtet zu fühlen?
Bekannt ist mir nix Laufendes, vor 3 oder 4 Jahren hatte ich ne Hausdurchsuchung mit einem BTM Zufallsfund (Eigenbedarf) für den ich aber schon verknackt wurde :unknown:
 
wenn das nicht gerade ein "hobby" von dir ist, würde ich an deiner stelle schleunigst die SIM und IMEI wechseln und die neue SIM nicht auf deinen namen registrieren :eek:.. offenbar stehst du bei denen auf der liste, vermutlich deswegen, wofür die HD ursprünglich war (eher nicht für den zufallsfund, wobei das wohl auch von der art und menge abhängt).. die müssen dir gegenüber auch nichts begründen oder erklären, solange es nicht zu einer anklage kommt.. wenn es keinen weiteren "zufallsfund" gibt, werden sie irgendwann die ermittlungen einstellen und du bekommst davon nichts mit..
 
Früher oder später kriegen die die Nummer doch eh raus wenn ich die bei Ämtern oder so angebe.
Ist schon ein mieses Gefühl aber naja lieber zeig ich mich statt die noch weiter in meiner Privatsphäre wühlen zu lassen bzw den Verdacht aufkommen zu lassen ich hätte was zu verbergen.
Abgesehen von Cannabiskonsum (und ich bin ja Patient in spe, Konsum ist auch kein Thema aber man könnte vermuten dass ich ab und an auch welches besitze) bin ich brav, ich mach nicht mal Sozialbetrug obwohl ichs könnte :rolleyes:

Die Hausdurchsuchung kam damals übrigens wegen 1 Falschaussage und sonst nix zu Stande, also wenn ihr mal jmd ärgern wollt der von seiner Hardware abhängig ist.. :T
 
naja, die sache ist doch, dass sie bereits in deiner privatsphäre wühlen und die stille SMS ist nur der gipfel des eisbergs, weil du es zufällig mitbekommen hast..
übrigens musst du deine telefonnummer bei behörden nicht angeben, es reicht die postanschrift für eigentlich alles was mir einfällt und zur not kannst du irgendeine festnetznummer angeben (ggf. schon bei deinem internetanschluss dabei, ansonsten irgendeine SIP-nummer registrieren).. wenn du ganz paranoid bist, kannst du ja die alte SIM-karte behalten und in irgendein altes handy stecken, das für immer bei dir daheim rumliegt :D.. und auf dem neuen kannst du dann beobachten, ob sie wieder anfangen dich zu tracken - in dem fall ist es mit ziemlicher sicherheit einer deiner kontakte und dann kannst du es eingrenzen..
 
Das Verfahren, das Anlass zu diesem BGH Urteil gab, drehte sich um eine Person, die von Juli 2014 bis September 2015 in Berlin und Bremen [SUP](zeit-/teilweise)[/SUP] die Gebietsführung der PKK übernommen haben soll.

Seitens der Ermittlungsbehörden wurden mehrere dicke Aktenordner (Langfristige Observation + TKÜ) mitgebracht. Rechtsgrundlage war Stgb §129b
Das BMJ hat am 6. September 2011 die Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung bereits begangener und künftiger Taten der Europaführung, des Deutschlandverantwortlichen und der jeweiligen Verantwortlichen für die in Deutschland bestehenden Sektoren („Saha“) bzw. Regionen („Eyalet“) und Gebiete („Bölge“) der PKK und ihrer Teilorganisation in Europa CDK erteilt, soweit ein Deutschlandbezug gemäß § 129b Absatz 1 Satz 2 StGB besteht.
Der verurteilten Person wurden außer der Mitgliedschaft in der PKK keine weiteren Verbrechen vorgeworfen.
Vorgeworfene Tätigkeit als Gebietsleiter: Organisierung von Treffen, Veranstaltungen, Demonstrationen, Mahnwacht, Geldsammlungen, Busfahrten zu solchen Veranstaltungen, Besuche bei Landsleuten im Krankenhaus, Besuch bei Familien von Gefallenen (Kondolationen). Unterstützung von Menschen bei rechtlichen Problemen. Aktivitäten für die (legale) türkische HDP, Wahlkampfunterstützung (die türkische Bevölkerung in Deutschland wählt zum Teil nach türkischem Recht mit), Mitgliedschaft in regional / überregionalen Räten.

kurdische/türkisch/syrische Politik zur relevanten Zeit:
September 2014 bis Januar 2015: Kämpfe um und in Kobane, Rojava
Syrien zwischen Kurden und IS. Sieg der Kurden und ihrer Verbündeten (USA, Arabien, Jordanien, Irak)

September 2015:

Februar 2016: Militärische Aktionen der Türkei gegen Kurden in Syrien zur Unterstützung bewaffneter arabisch-sunnitischer Gruppen (Islamische Front, Levante-Front) in der Umgebung des Militärflugplatzes Menagh in der Region Afrin, Syrien.

Juli 2016: Gescheiterter blutiger Putsch in der Türkei: Tote, Verletzte, Ausnahmezustand. Verhaftung von HDP-Mitgliedern. In den Folgemonaten dann Verhaftungen zehntausender weiterer Personen und Entlassung Hunderttausender aus dem Staatsapparat, Schließung von 170 Zeitungen, Zeitschriften, TV-Sender und Nachrichtenagenturen

März 2017 Ausweitung des PKK Verbots auf weitere Symbole und Parolen durch das BMI. Darunter das Zeigen des Abbildes von Abdullah Öcalans (PKK Führungselite) auf Veranstaltungen mit Ausnahme von Veranstaltungen bzgl. dessen Haftbedingungen / persönlichen Schicksals. Ausweitung der Definition nahestehender Organisationen, darunter der legale Dachverband kurdischer Studenten YXK, der kurdisch-syrischen Partei PYD, der Volksverteidigungsarmee YPG und ihrer Frauenkampfverbände YPJ. Verbot von Symbolen dieser Organisationen. Aktivitäten zum Newroz-Fest
(Neujahrs Fest im März), Zilan-Festival (kurdische Selbstmordattentäterin), Mazlom-Dogan-Festival (Grundungsmitglied PKK) würden zur Propaganda der PKK genutzt und seien daher ebenfalls zu beobachten. Das exakte Rundschreiben mit den Verbotsaktualisierungen des Bundesministeriums des Innern vom 2. März ist nicht öffentlich ( ). Teile sind aber bekannt ( )
April 2016: Festnahme der angeklagten Person.
Oktober 2016 bis März 2017: Prozess mit Urteil: 2.4 Jahre. Revision wurde abgelehnt

Prozessbeobachtung: Wie auch bei anderen §129b-Verfahren, über die von den Medien im Kontext der kurdischen politischen Aktivität in Deutschland berichten, weisen die Ermittlungsergebnisse keine weiteren kriminellen Handlungen auf. Von Presseorganen, die der verurteilten Person wohlgesonnenen sind, wird es als übliche politisch/soziokulturelle Arbeit dargestellt, ohne terroristischen Bezug.

LKA und BKA berichten, sie haben wegen der Mitgliedschaft in einer verbotenen Vereinigung folgende Maßnahmen ergriffen:
- Observierung eines kurdischen Vereinshauses (mehrere Vereine, diverse Veranstaltungen) in Berlin durch eine davor versteckte Kamera. Installationszeitpunkt ist dem Zeugen nicht bekannt.
- Erstellung eines Bewegungsprofils durch Auswertung von Funkzellendaten und Stille SMS.
- Abhören von Gesprächen per TKÜ.
Gefundene Indizien für eine Führungsrolle: die verurteilte Person wurde von ihrem Umfeld höflich behandelt, hatte viele Kontakte zum Teil mit unterschiedlichen Dialekten, auch zum Teil nach Belgien (europäische Organisation der Kurden) war zum Teil "weisungsbefugt" in der Form "Komm zum Verein" -> Person kommt zum Verein Anmerkung der Verteidigung: Die Person ist ~50, das sei üblich.
Die Stimmen wurden zur automatische Spracherkennung mit einer Datenbank abgeglichen, jedoch mit geringer Entdeckungsquote, da viele Gespräche zu kurz waren ("Kommst du zum Verein?"- "Nein bin nicht da".)
Das BKA sagt aus, es habe Erkenntnisse vom Bundesamt für Verfassungsschutz verwendet, rudert auf Rückfrage aber zurück und bezieht sich auf allgemeine Erkenntnisse zur PKK, nicht auf den konkreten Fall.

Die verurteilte Person war schon 1998 im Vorstand der Hadep (türkisch-kurdische Oppositionspartei, in der Türkei verboten) und bei einer Zeitung in der Türkei (ebenfalls verboten) aktiv. Nachdem nahestehende Personen verhaftet wurden, floh die Person nach Europa. Für die Verfahrensbeteiligung wurde ein Dolmetscher benötigt.
Die Anklage sieht in den heutigen politisch aktiven Strukturen der Kurden in Europa eine Fortführung der PKK und den §129b daher als anwendbar.

Die Verteidigung zerlegte sich daraufhin gekonnt selbst: Die beschuldigte Person bezeichnet den türkischen Staat vor Gericht als faschistisch und rassistisch, wirft diesem vor Daesh gegründet zu haben und deren Taten als kurdische Taten darzustellen. Die Verteidigung verweist auf das Verteidigungsrecht des kurdischen Volkes. (->Zusammenhang zur beschuldigten Person unklar). Das mobilisierte Publikum zeigt Banner mit der Forderung „Weg mit dem Verbot der PKK“ und wird vom Gericht zurechtgewiesen. Die Verteidigung versucht darzulegen, dass die heutigen Organisationen nicht identisch mit der PKK sind, thematisiert aber immer wieder den Konflikt zwischen Kurden und Türkei, bringt Augenzeugenberichte zum gewaltsamen Konflikt in Cizre als Beweise (Zusammenhang zur verurteilten Person ebenfalls unklar, möglicherweise Solidaritätsveranstaltungen?), und folgt damit im Groben der Rhetorik der Anklage es gäbe nur eine internationale kurdische Bewegung (die aus der PKK enstanden ist).

Beide Seiten verhandeln in erster Linie über die PKK bzw. die heutige kurdische Selbstorganisation, als ganzes, nicht über die Taten der Person selbst. Insbesondere werden die Details aus den Aktenordnern der Überwachung kaum thematisiert. Mangels weiterer Anklagepunkte ist davon auszugehen, dass sich darin keine weiteren Straftatbestände außer 129b finden lassen. (Ich erwähne das immer wieder, damit keiner kommt und sagt "Gebietsleiter/innen rekrutieren Kämpfer/innen: das ist die generische Argumentation der Behörden, ohne Bezug zur Person. Diese war wohl auch mit einer Gruppierung vernetzt, die Menschen unterstützt in die Türkei / Syrien / Irak zurückzukehren, konkrete "Rekrutierungen für Kampfverbände" wurden nicht nachgewiesen).

Das Gericht bejaht schlussendlich eine Zugehörigkeit zur PKK, stellt aber ebenfalls fest, dass es sonst keine weiteren Straftaten gab und z.B.
die Organisation von Veranstaltungen und Vereinstätigkeiten im Rahmen legaler Vereine und der Versammlungsfreiheit nicht zu beanstanden sind.

Quellen: [Redacted]
  • Hilfsorganisationen / Crowdfunding / Rechtshilfefonds
  • Interview mit einem Anwalt der Verteidigung nach dem Urteil
  • Protokolle der Prozessbeobachter (Protokolle des Gerichts selbst sind nicht öffentlich)
  • Deutsch-Kurdische Medien
  • Politisch Linke Medien
  • Anmerkung: Die Thematik wurde von der breiteren Medienlandschaft zum Teil aufgefasst (z.B. Heise), jedoch ohne eigene Berichterstatter vor Ort
[Reason]Pressekodex: Quellen enthalten Name und Foto der verurteilten Person. Ein dem gegenüberstehendes öffentliches Interesse im Kontext des NGB ist zu bezweifeln.[/Reason][/Redacted]

Tipp: Anwälte mit eigener politischer Agenda sind zwar per Crowdsourcing günstig zu haben, nutzen den Prozess dann aber für ihre eigene Agenda.
Tipp: Wenn die Behörden erst mal mehrere dicke Aktenordner über einen haben, hat man ein Problem.
 
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