BGH: Filesharing-Beklagter muss Täter nicht selbst ermitteln



Der hat am 06.10.2016 in einem von der geführten Verfahren entschieden, dass ein abgemahnter Anschlussinhaber im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast nur vorbringen muss, dass Dritte Zugang zu dem Anschluss hatten und den potentiellen Täter benennen (Urteil vom 06.10.2016, BGH Az. I ZR 154/15).



Im Zuge eines Verfahrens wegen einer Urheberrechtsverletzung wurde nun bis zum höchsten Gericht geklärt, inwieweit ein abgemahnter Anschlussinhaber selbst den eigentlichen Täter ermitteln muss, wenn er sich dabei entlasten will. Die Entscheidung des Landgerichts Braunschweig wurde also aktuell vom BGH bestätigt: Wer wegen illegalen Filesharings an seinem Anschluss abgemahnt wird, muss nicht selbst im Haushalt als Ermittler auftreten und den Täter suchen. „Der Abgemahnte muss seine Familienangehörigen also nicht wie ein Staatsanwalt verhören oder ihre Computer durchsuchen“, verdeutlicht es Solmecke.

Im zu verhandelnden Fall wurde der Anschlussinhaber für den Tausch des Films „Resident Evil: Afterlife 3D“ durch den Rechteinhaber Constantin Film, vertreten durch die Münchner Kanzlei Waldorf Frommer, angeklagt. Der Beschuldigte hatte zu den festgestellten Zeitpunkten des Downloads angegeben, sich nicht zu Hause aufgehalten zu haben, er war beruflich unterwegs. Zudem teilte er mit, dass der von ihm verwendete Router zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung eine Sicherheitslücke aufwies. Er vermutete, dass diese Sicherheitslücke dazu geführt hatte, dass sich ein Dritter von Außen Zugang verschafft und das Problem verursacht hatte. Konkret nachweisen ließ sich jedoch beides nicht. Weitere Nachforschungen betrieb er nicht. Insbesondere untersuchte er den Computer der Ehefrau nicht auf Filesharing-Software; außer ihm selbst hatte sie noch Zugriff auf den Anschluss. Das Landgericht Braunschweig vernahm sie als Zeugin. In ihrer Aussage gab sie zwar zu, den Internetanschluss genutzt zu haben, den Film jedoch stellte sie nicht zum Download bereit – eine Schutzbehauptung, wie das Gericht feststellte, denn sie würde sich ja kaum selbst belasten.

Das war von der Täterschaft des Beklagten nicht überzeugt und hat diesen damals von der Haftung freigesprochen mit der Begründung, dass ein Missbrauch des Anschlusses nicht auszuschließen sei. Der 1. Zivilsenat des BGH teilte nun diese Auffassung, dass eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht besteht, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung andere volljährige Familienmitglieder diesen Anschluss benutzen konnten. Nach Ansicht des BGH muss mitgeteilt werden, dass Dritte Zugriff hatten, wer diese Dritten sind und, dass sie als Täter in Betracht kommen. Um diese Informationen zu bekommen, seien jedoch nur zumutbare Nachforschungen anzustellen. Es liegt folglich nicht im Rahmen der geforderten „zumutbaren Nachforschungen“, die Computer von Familienangehörigen zu durchsuchen oder diese gar einem Verhör zu unterziehen.

Fazit:

Da bis zu dieser Entscheidung noch unklar war, inwieweit der Anschlussinhaber zu Nachforschungen bezüglich der potentiellen Nutzung seines Anschlusses durch Dritte verpflichtet ist, um sich selbst zu entlasten, „hat der BGH in seiner gestrigen Entscheidung deutlich festgestellt, dass die Nachforschung lediglich auf den möglichen Zugriff und Namen des potentiellen Täters bezogen sind. Weitere Nachforschungen sind dem Anschlussinhaber nicht zuzumuten“, erklärt Christian Solmecke.

„Das ist ein weiterer Sieg und Meilenstein im Kampf gegen die Massenabmahnungen in Filesharing-Verfahren“, sagt der Kölner Medienanwalt weiter.

Bildquelle: , thx! (CC0 Public Domain)




Autor: Antonia
 
Vernünftig so. Wobei das ja keine Massenabhmahnung im engeren Sinne ist. Wie kommen die Anwälte der Rechteinhaber eigentlich an die Namen zu den IPs? Immernoch über ein fake-strafverfahren?
Was ich nicht ganz verstehe: In welchem Verhältnis steht obiges mit der Störerhaftung?
 
zur vereinfachten IP-ermittlung wurde doch schon vor vielen jahren ein eigenes gesetz gekauft verabschiedet: der vertreter des rechteinhabers legt dem für den ISP zuständigen gericht (oder staatsanwaltschaft?) seine "beweise" vor, also die geloggte IP und die vollmacht vom rechteinhaber, und der ISP bekommt dann automatisiert eine anordnung vom gericht zur herausgabe der kundendaten.. das gesetz wurde gemacht, nachdem sich die staatsanwaltschaften nicht mehr mit sowas beschäftigen wollten..

die störerhaftung ist immernoch recht schwammig definiert, aber sinngemäß entfällt diese, wenn der anschlussinhaber alles zumutbare zur ermittlung des wahren täters getan hat - dieser anspruch (d.h. was zumutbar ist), um nicht als störer zu haften, wurde nun deutlich gesenkt, wobei das de facto eigentlich nur formalitäten sind.. man kann ja auch einfach vor gericht behaupten, dass man seine angehörigen verhört und durchsucht hat und einfach nichts gefunden hat - wer kann das schon nachprüfen?
 
man kann ja auch einfach vor gericht behaupten, dass man seine angehörigen verhört und durchsucht hat und einfach nichts gefunden hat - wer kann das schon nachprüfen?

Später drehen sie dir damit einen Strick, dass dann ja nur noch du als Anschlussinhaber in Frage kommen kannst, nachdem du nach bestem Wissen und Gewissen deine Familienmitglieder ausschließen konntest. Ich würde sagen, dass ich keinen Zugriff auf die PCs der betroffenen Personen erlangen und diese folglich nicht durchsuchen konnte. Bei einem Gespräch haben natürlich alle die Aussage verweigert. ;)
 
aber die frage war doch nach der störerhaftung - die kommt doch grundsätzlich nur dann zur anwendung, wenn der anschlussinhaber als möglicher täter ausgeschlossen ist (bzw. glaubhaft genug dargelegt hat, dass er nicht der täter sein kann), z.b. wenn man für die tatzeit ein alibi hat wie in diesem fall.. hier ist das gericht bereits überzeugt, dass der anschlussinhaber nicht der täter ist, und muss nur noch feststellen, ob er trotzdem noch als störer haftet..
 
Wichtig ist, dass es den Abmahnanwälten ein weiterer, nicht unerheblicher Stein in den Weg gelegt wurde. Wenn der BGH dann noch eine Obergrenze für Abmahnungen pro Jahr und pro Kanzlei festlegen würde (so an die 50) dann ist endgültig Schluss mit den Massenabmahnungen.
 
Wenn der BGH dann noch eine Obergrenze für Abmahnungen pro Jahr und pro Kanzlei festlegen würde (so an die 50) dann ist endgültig Schluss mit den Massenabmahnungen.
Das ist in etwa so, als würde man dem selbstständigen Elektroinstallateur vorschreiben, nicht mehr als 50 Elektroherde pro Jahr anschliessen zu dürfen.
Solange man den Abmahnanwälten keine Rechtsbrüche nachweisen kann, handeln sie durchaus legal, wenn auch moralisch verwerflich. Da bringt es herzlich wenig ohne gesetzliche Grundlage in deren Berufsausübung eingreifen zu wollen.
 
es würde viel mehr bringen, den streitwert auf etwas realistischeres (50€ "schaden") zu begrenzen, dann würden sie von ganz alleine aufhören ;)..
 
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