Wie das Bundearbeitsgericht in Erfurt entschied, darf ein Mitarbeiter des LKA nicht aufgrund rassistischer Kommentare auf Facebook fristlos gekündigt werden. Damit wurde die Entscheidung des Thüringer Landesarbeitsgerichts bestätigt. Der Kündigungsschutzklage wurde stattgegeben.
Der Mann, der seit Juli 2000 beim Land Thüringen beschäftigt ist, gehört seit September 2014 als Schichtleiter zum IT-Dauerdienst des LKA. Im August 2016 diskutierte er öffentlich auf Facebook und äußerte abfällige Bemerkungen wie "Brut" und "Abschaum" über Muslime.
Dies führte zu einem Ermittlungsverfahren seitens der Staatsanwaltschaft wegen Volksverhetzung und Beleidigung. Darüber wurde auch der Arbeitgeber des Mannes informiert. Nachdem er eine Geldbuße in Höhe von 4000 Euro gezahlt hatte, wurde das Verfahren zwar eingestellt, allerdings wurde kündigte ihm sein Arbeitgeber im März 2017 fristlos. Der damals 52-Jährige klagte dagegen. Er war der Auffassung, dass seine Kommentare dem Recht auf freie Meinungsäußerung unterliegen würden.
Das Landesarbeitsgericht vertrat die Meinung, dass dem Kläger zwar die persönliche Eignung für seine Arbeit fehle, dies aber keine fristlose Kündigung rechtfertigen würde. Dieses Urteil wurde nun vom Bundesarbeitsgericht bestätigt.
Bild: Pixabay
Quelle: Spiegel Online
Der Mann, der seit Juli 2000 beim Land Thüringen beschäftigt ist, gehört seit September 2014 als Schichtleiter zum IT-Dauerdienst des LKA. Im August 2016 diskutierte er öffentlich auf Facebook und äußerte abfällige Bemerkungen wie "Brut" und "Abschaum" über Muslime.
Dies führte zu einem Ermittlungsverfahren seitens der Staatsanwaltschaft wegen Volksverhetzung und Beleidigung. Darüber wurde auch der Arbeitgeber des Mannes informiert. Nachdem er eine Geldbuße in Höhe von 4000 Euro gezahlt hatte, wurde das Verfahren zwar eingestellt, allerdings wurde kündigte ihm sein Arbeitgeber im März 2017 fristlos. Der damals 52-Jährige klagte dagegen. Er war der Auffassung, dass seine Kommentare dem Recht auf freie Meinungsäußerung unterliegen würden.
Das Landesarbeitsgericht vertrat die Meinung, dass dem Kläger zwar die persönliche Eignung für seine Arbeit fehle, dies aber keine fristlose Kündigung rechtfertigen würde. Dieses Urteil wurde nun vom Bundesarbeitsgericht bestätigt.
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Quelle: Spiegel Online