Das Bundeskabinett beschloss am Mittwoch (10.05.2017) einen Gesetzentwurf, der die Ausweitung des Straftatenkatalogs in Paragraf 100g der Strafprozessordnung vorsieht. So sollen künftig auch bei „Einbruchdiebstahl in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung“ Ermittler auf Kommunikations- und Standortdaten zugreifen können, wie es im Gesetzesentwurf heißt.
Gegner der Vorratsdatenspeicherung haben davor schon gewarnt und sehen sich nun in ihren Befürchtungen bestätigt, dass die Grenzen für die Datenauswertung rasch immer weiter aufgeweicht werden, damit eines Tages auch die noch so kleinen Vergehen mit Hilfe der Massenüberwachung der Bürger restlos aufgeklärt werden könnten. Die große Koalition hatte bei der Verabschiedung der Vorratsdatenspeicherung im Oktober 2015 noch darauf verwiesen, dass der Zugriff auf die Daten nur in wenigen Fällen möglich sei. Laut Bundesjustizminister Heiko Maas (SPD) dürften Ermittler nur bei „schwersten Straftaten“ die Angaben nutzen. So galten bisher enge, gesetzliche Grenzen für den Zugriff auf Vorratsdaten. Dazu gehörten vor allem solche schwere Verbrechen, wie Völkermord, Hochverrat, Mord und Totschlag und Verbreitung von Kinderpornografie. Geht der Gesetzesentwurf so durch, wird bald auch bei „Einbruchdiebstahl in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung“ die Auswertung der Daten legitimiert.
Mit der neuen Gesetzgebung will die Regierung das massive Problem der Wohnungseinbrüche angehen. So sollen Einbruchsdelikte in Privathäusern künftig härter bestraft werden. Das sieht eine Änderung im Strafgesetzbuch vor, wonach die Täter künftig mit einem „verschärftem Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren“ zu rechnen haben. Die Ausweitung der Vorratsdatenspeicherung wird in dem Entwurf wie folgt begründet: „Zur wirkungsvollen Aufklärung von Einbrüchen in Privatwohnungen benötigen die Strafverfolgungsbehörden auch Zugriff auf Standortdaten (also der Daten über Zeitpunkt und Standort eines Telefonats bzw. einer aktiven Internetverbindung)“. Da eine „retrograde Standortdatenabfrage“ nur für bestimmte Delikte erlaubt ist, müsse der entsprechende Paragraf der Strafprozessordnung ergänzt werden. Das Ziel wäre, den Ermittlungsbehörden eine bessere Fahndungs- und Überführungsmöglichkeit zu geben, indem die Polizei künftig von Verdächtigen die Kommunikations- und Standortdaten abfragen kann.
Das Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung wurde in Deutschland im Oktober 2015 verabschiedet und ist am 18. Dezember 2015 in Kraft getreten. Dem Gesetz zufolge werden Standortdaten von Mobiltelefonen vier Wochen gespeichert, sonstige Verkehrsdaten zehn Wochen. Die wieder eingeführten Speicherpflichten sind spätestens ab 1. Juli 2017 zu erfüllen (§ 150 Abs. 13 TKG). Von verschiedener Seite wurden Klagen gegen dieses Gesetz eingereicht. Ob das beschlossene Gesetz verfassungskonform ist, muss noch das Bundesverfassungsgericht entscheiden. Zuletzt hatten die Karlsruher Richter zum wiederholten Male Eilanträge gegen das Gesetz abgelehnt.
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Autor: Antonia
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