Der Oberste Gerichtshof (OGH) in Österreich bestätigte erneut, dass Internet-Provider dazu verpflichtet werden dürfen, den Zugriff auf bestimmte Piraten-Seiten zu sperren. Das Urteil kann sich auch auf Deutschland auswirken. Doch kann man mit Internetsperren die Streaming-Anbieter austrocknen?
Der österreichische Antipiraterie-Verband VAP jubelt. Der Wiener OGH bestätigte jüngst erneut die Sperren von rechtswidrigen Filmseiten „zum Schutz der Urheber“. In einem weiteren, mit Unterstützung des VAP geführten Verfahren wurde erneut höchstrichterlich klargestellt, dass die ISPs dazu gezwungen werden dürfen, „den Zugriff auf strukturell rechtsverletzende Internetseiten – hier: movie4k und kinox.to – zu blockieren.“ Grundlage der Entscheidung ist das kino.to-Urteil des Europäischen Gerichtshofes aus dem Jahr 2014. Constantin Film war gerichtlich vor den EuGH gegangen, nachdem ein Internet Service Provider (ISP) die geforderte Sperre abgelehnt hatte.
Die kürzlich von den Internet-Providern vorgebrachten Argumente gegen eine Sperranordnung konnten die Wiener Richter auch diesmal nicht überzeugen. Konkret stellte der OGH fest: „Der Provider muss die Kosten anfallender Sperrmaßnahmen in die geschäftliche Kalkulation einberechnen und ein Vermittler muss sowohl in finanzieller als auch technischer Hinsicht gerüstet sein, Zugangssperren durchzuführen.“ Dr. Werner Müller, Geschäftsführer des VAP, bezeichnet den Betrieb derartiger Streaming-Webseiten als „organisierte Kriminalität“. Von „Bagatelldelikten“ oder „heroischen Befreiungsakten“ könne nach Ansicht des VAP-Leiters keine Rede sein.
Der österreichische Antipiraterie-Verband VAP jubelt. Der Wiener OGH bestätigte jüngst erneut die Sperren von rechtswidrigen Filmseiten „zum Schutz der Urheber“. In einem weiteren, mit Unterstützung des VAP geführten Verfahren wurde erneut höchstrichterlich klargestellt, dass die ISPs dazu gezwungen werden dürfen, „den Zugriff auf strukturell rechtsverletzende Internetseiten – hier: movie4k und kinox.to – zu blockieren.“ Grundlage der Entscheidung ist das kino.to-Urteil des Europäischen Gerichtshofes aus dem Jahr 2014. Constantin Film war gerichtlich vor den EuGH gegangen, nachdem ein Internet Service Provider (ISP) die geforderte Sperre abgelehnt hatte.
Die kürzlich von den Internet-Providern vorgebrachten Argumente gegen eine Sperranordnung konnten die Wiener Richter auch diesmal nicht überzeugen. Konkret stellte der OGH fest: „Der Provider muss die Kosten anfallender Sperrmaßnahmen in die geschäftliche Kalkulation einberechnen und ein Vermittler muss sowohl in finanzieller als auch technischer Hinsicht gerüstet sein, Zugangssperren durchzuführen.“ Dr. Werner Müller, Geschäftsführer des VAP, bezeichnet den Betrieb derartiger Streaming-Webseiten als „organisierte Kriminalität“. Von „Bagatelldelikten“ oder „heroischen Befreiungsakten“ könne nach Ansicht des VAP-Leiters keine Rede sein.