LuL.to: Vorladung oder Abmahnung erhalten?


Wann geht’s los mit dem Versand von Vorladungen und Abmahnungen der Nutzer von LUL.to?

Offenbar ein Einzelfall: Ein früherer LuL.to-Nutzer aus dem Raum Halle hat Mitte Juli eine Vorladung der Polizei erhalten. Er soll als Beschuldigter aussagen, obwohl er kein Power-Downloader war. Für straf- oder zivilrechtliche Konsequenzen ist es allerdings noch viel zu früh. Dies wurde uns von mehreren Stellen übereinstimmend mitgeteilt.

Ein früherer Kunde des illegalen Kauf-Portals Lesen und Lauschen (LuL.to) aus dem Raum Halle hat im Juli Post bekommen. Er soll als Beschuldigter wegen des Verdachts auf Computerbetrug und Urheberrechtsverletzungen aussagen. Nach eigener Auskunft hat er dort im Höchstfall 15 Werke bezogen und sein Guthaben per Amazon Payments aufgeladen. Zu diesem Zeitpunkt gab es bei LuL keine andere Bezahlmöglichkeit, wie er uns telefonisch mitteilt. Wahrscheinlich wurde seine Identität mithilfe von Amazon ermittelt. Das wäre zumindest nicht das erste Mal.

leh

Nach dem Takedown von lul.to wird es womöglich juristisch wegweisend …
— Andreas Eschbach (@AndreasEschbach)


Wir erkundigen uns bei einem Rechtsanwalt, der seit der Razzia in der Causa LuL.to einen der verhafteten Betreiber verteidigt und deswegen nicht namentlich genannt werden darf. Er teilte uns vertraulich mit: „Da sich Staatsanwaltschaft und Polizei eigentlich momentan noch eher auf die Betreiber und Uploader konzentrieren, würde es mich schon etwas überraschen, wenn – zumindest bereits zu diesem frühen Zeitpunkt – Vorladungen der reinen Downloader erfolgen würden.“ Ausschließen könne man es aber natürlich nicht, fügte er an.

Der Anwalt des Beschuldigten aus Halle hat direkt nach Eingang des Schreibens Mitte Juli Akteneinsicht beantragt. Mehr ist diesbezüglich noch nicht passiert. Es ist auch noch nicht abschließend geklärt, ob die vorgeworfenen Urheberrechtsverletzungen nur dieses eine Portal betreffen. Der Vorgeladene kann sich die Angelegenheit aber nicht anders erklären, weil er sonst nirgendwo aktiv war. Wir halten Euch in jedem Fall auf dem Laufenden.




Behörden geben keine Informationen preis


Die Pressestelle des LKA Sachsen mauerte bei unserem Anruf am 14.7. Wir wollten wissen, ob die Welle der Vorladungen schon losgetreten wurde. Nur der „Dienstherr“ des LKA Sachsen könne mir Auskunft in dieser Sache geben, hieß es. Eben dieser Dienstherr, Oberstaatsanwalt Matthias Huber von der Generalstaatsanwaltschaft Bamberg, sagte uns am gleichen Tag, auch er könne (anders ausgedrückt: er will) uns keine Informationen mitteilen. Wir haken in den nächsten Tagen aber noch einmal nach.



Mir fehlen gerade die Worte!
Offenbar stecken hinter dem kürzlich aufgeflogenen Piratenportal LUL.to, das unsere…
— Inca Vogt (@IncaVogt)





Zu früh für Vorladungen an reguläre LuL.to-Nutzer


Etwas auskunftsfreudiger war hingegen der amtierende GVU-Geschäftsführer Jan Scharringhausen. Die war zwar im Vorfeld in die Recherchen gegen LuL.to involviert. Doch trotz des Kontaktes zu den Behörden könne Scharringhausen nur spekulieren, ob die Zeit für polizeiliche Vorladungen schon gekommen sei. Er glaubt zumindest nicht daran. Die örtliche Nähe zwischen den früheren Portal-Betreibern und dem Wohnort des Vorgeladenen könne aber eine Rolle gespielt haben, mutmaßt er. „Man weiß nie, über welche Daten die schon jetzt (bei ihren Ermittlungen) gestolpert sind“, kommentierte der GVU-Geschäftsführer den Sachverhalt.

Doch auch ohne den Online-Drogen-Shop , der ebenfalls von den LuL-Machern betrieben wurde, hat die Polizei alle Hände voll zu tun, um die beschlagnahmten Computer und Datenträger auszuwerten. „Es soll ja schließlich rechtsstaatlich und somit korrekt zugehen.“ Selbst das gerichtliche Verfahren gegen Kino.to sei noch nicht abgeschlossen. „Das dauert“, schließt der studierte Jurist seine Einschätzung ab.


Auch MrDJ und MrLehmann in Untersuchungshaft


Die „Mitteldeutsche Zeitung“ , dass auch die Bitcoin-Bezahldienstleister seit dem 21. Juni in Haft seien. Man wirft ihnen vor, Amazon-Gutscheine für LuL.to in Bitcoin-Guthaben umgewandelt zu haben. Ob die beiden Verdächtigen auch etwas mit dem Hansa Market zu tun haben, . Klar ist aber: Die Behörden werden so oder so noch einige Zeit brauchen, bevor sie weitergehend aktiv werden. Im ersten Schritt geht es um strafrechtliche Konsequenzen. Zu Abmahnungen wird es hingegen erst kommen, wenn sich die strafrechtlichen Ermittlungen im finalen Stadium befinden. Ob nur Betreiber und Uploader oder auch Downloader bzw. Heavy-User mit einem Mindestmaß an Downloads (50, 100 oder 150 Werke aufwärts?) von strafrechtlichen Konsequenzen bedroht sind, ist uns zum jetzigen Zeitpunkt leider nicht bekannt.








LuL.to-Abmahnungen mit 150 Euro gedeckelt?


Der Kölner Filesharing-Anwalt Solmecke beteiligt sich in seinem aktuellen Video an den vielen Spekulationen, die derzeit vielerorts betrieben werden. Die spannende Frage für die Nutzer lautet nämlich, ob sich die Deckelung von 150 Euro auf eine Abmahnung oder lediglich auf ein illegal bezogenes Werk bezieht. Wenn man pro Download 150 Euro zahlen müsste, würde den Schwarz-Lesern & -Lauschern die Angelegenheit doch noch teuer zu stehen kommen.

Außerdem haben in den vergangenen Monaten mehrere Fälle gezeigt, dass sich einzelne Abmahn-Anwälte gerne der vorherrschenden Rechtssprechung entziehen, um die Deckelung im Privatbereich auszuhebeln. Die Ausnahmen, bei denen doch mehr als 150 Euro verlangt werden können, . Zufall? Vorsatz oder Absicht des Gesetzgebers, um den Kampf der Rechteinhaber zu erleichtern? Schwer zu sagen.



[h=3]Fazit: Jetzt wie schon kurz nach der Razzia gilt: abwarten und Ruhe bewahren! Auch wenn es noch so schwer fällt.[/h]


Du wurdest wegen der Nutzung von Lesen & Lauschen vorgeladen oder abgemahnt?


Bitte sofort bei uns ! Wir wahren Deine Anonymität und behandeln alle Hinweise vertraulich!

Im Fall der Fälle die Ruhe bewahren und direkt einen Fachanwalt einschalten, der sich unbedingt mit moderner Technik auskennt. Nicht nur Feld-Wald-und-Wiesen-Juristen haben so ihre Problemchen mit dem Internet. Auch diverse Mitarbeiter von Kanzleien für Straf- bzw. Medienrecht haben keinen Schimmer von moderner Technik. Bevor Ihr Euch bei einer Kanzlei verpflichtet indem Ihr etwas unterschreibt, solltet ihr das unbedingt vorher abklären.




Weitere Beiträge zu diesem Thema:





















Autor: Lars "Ghandy" Sobiraj
 
Ich weis echt nicht was an der Deckelung so schwer zu verstehen ist wenn es darum geht diese anzuwenden, liebe Richter. Es gibt Grundsätze die ALLESAMT erfüllt sein müssen damit die Deckelung NICHT greift. Ist einer dieser Voraussetzungen nicht erfüllt MUSS die Deckelung angewendet werden.

Beispiel "gewerbliches Ausmaß": Mit Sicherheit hat keiner der Abgemahnten mit Gewinnabsicht konsumiert. Leider hat es bisher kein Richter offenbar mal geschafft einfach an den Rechteinhaber bzw den Kläger die Frage zu stellen "Können Sie belegen, dass der beklagte im gewerblichen Ausmaß gehandelt hat?" Wäre dioese Frage nämlich mal gestellt worden wären 99% der Verfahren instant auf die 150€ begrenzt worden. Aber vor allem in München sind ja gewisse Richter und Richterinen bekannt mit der Anwaltskanzlei regelmäßig das "Green" zu besuchen.
 
Schau mal

da ist das alles aufgedröselt inkl. Erörterung warum die Abmahner es immer wieder schaffen die Gerichte zu blenden.
 
Beispiel "gewerbliches Ausmaß": Mit Sicherheit hat keiner der Abgemahnten mit Gewinnabsicht konsumiert.
Wer immer wieder einmal sich die Kosten für Ebooks spart, weil er sich diese "kostengünstig" besorgt, kann natürlich gewerblich handeln.
Er verschafft sich regelmäßig einen finanziellen Vorteil. Das ist der Knackpunkt bei gewerblichem Handeln, nicht die Gewinnabsicht. Hier ist eben von Fall zu Fall zu entscheiden.
 
Ich kenne das so, dass eben genau diese Gewinnerzielungsabsicht aber den gewerblichen Handel definiert, oder?

--- [2017-08-07 21:09 CEST] Automatisch zusammengeführter Beitrag ---

Schau mal

da ist das alles aufgedröselt inkl. Erörterung warum die Abmahner es immer wieder schaffen die Gerichte zu blenden.

Ja und dort steht:
" Tatsächlich müssen vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit die 100 Euro – Regelung greift. Liegt nur eine Voraussetzung nicht vor, kann § 97a II UrhG nicht angewendet werden."
Also stimmt was du sagst nicht:
" Ist einer dieser Voraussetzungen nicht erfüllt MUSS die Deckelung angewendet werden."
Umgekehrt wird ein Schuh draus.

Gab es denn nach 2008 (dein verlinktes Gesetz) nicht noch ne Änderung/Zusätze?
Denn dort steht ja auch noch 100€ Deckelung und nicht 150€?

Du beschwerst dich über Richter verstehst den Zusammenhang aber selbst nicht?
 
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