Zu den Ereignissen des auch als "Schwarzer Donnerstag" bekannt gewordenen 30. September 2010, bei der im Rahmen einer Demonstration gegen das "Stuttgart 21"-Projekt mehrere Personen u.a. durch Wasserwerfer der Polizei verletzt wurden, ist der erste Teil der juristischen Aufarbeitung abgeschlossen. Der Fall erlangte damals insbesondere durch den Fall des Stuttgarters Dietrich Wagner, der durch den Strahl eines Wasserwerfers seine Sehfähigkeit weitestgehend verlor, deutschlandweites Aufsehen.
Das Amtsgericht Stuttgart erließ nun drei Strafbefehle wegen Körperverletzung im Amt, nach denen zwei der beklagten Polizisten eine 7-monatige, zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe, der dritte eine Geldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen hätten akzeptieren können. Die Beamten hätten wider der Dienstvorschriften gehandelt. Zwei der Beschuldigten, darunter der mit einer Geldstrafe belegte Beamte, legten dagegen Einspruch ein, sodass es in diesem Fall zur Gerichtsverhandlung kommen wird.
Gegen zwei weitere Beamte wird erst in 2014 verhandelt werden, 7 Verfahren wurden bereits zu einem früheren Zeitpunkt eingestellt, eines davon allerdings gegen Zahlung einer Geldauflage.
Die juristische Bewertung ist unabhängig von noch zu erwartenden disziplinarischen Konsequenzen, die verhängten Strafen widersprechen jedoch nicht zwingend dem Verbleib im Polizeidienst.
Quelle
Das Amtsgericht Stuttgart erließ nun drei Strafbefehle wegen Körperverletzung im Amt, nach denen zwei der beklagten Polizisten eine 7-monatige, zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe, der dritte eine Geldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen hätten akzeptieren können. Die Beamten hätten wider der Dienstvorschriften gehandelt. Zwei der Beschuldigten, darunter der mit einer Geldstrafe belegte Beamte, legten dagegen Einspruch ein, sodass es in diesem Fall zur Gerichtsverhandlung kommen wird.
Gegen zwei weitere Beamte wird erst in 2014 verhandelt werden, 7 Verfahren wurden bereits zu einem früheren Zeitpunkt eingestellt, eines davon allerdings gegen Zahlung einer Geldauflage.
Die juristische Bewertung ist unabhängig von noch zu erwartenden disziplinarischen Konsequenzen, die verhängten Strafen widersprechen jedoch nicht zwingend dem Verbleib im Polizeidienst.
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