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Webwanderer
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Hat sich was bei denic (= vergeben die .de Adressen) geändert? Die haben früher keine Whois Protection erlaubt.
Du kannst nicht einfach irgendwelche Gesetze heran ziehen, die zufällig gerade das formulieren, was du denkst. Der Rundfunk Staatsvertrag hat auch einen Geltungsbereich und nur in diesem Bereich entfaltet er seine Wirkung. Gilt für den speziellen Fall des TS überhaupt der RStV insbesondere kommt dann § 55 Abs. 1 zum Tragen?§ 55 Abs. 1 RStV
Auf einer Skalar von 1 bis 10 würde ich 7,35 (auf 2 Dezimalen gerundet) sagen.Gesetzestexte![]()
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Ganz bewusst konstruiere ich mal einen Fall, ohne funktionierende Verschleierung des Betreibers.
Konkret gefragt. Für wie Abmahnungsgefährdet, haltet ihr folgendes Szenario?
Webspace Hoster: DE
Domain Hoster : DE
Gewählt wird eine Domain mit Whoisschutz, registriert mit realen Daten. Die Plattform stellt ein Forum online.
Keine Werbung, keine Gebühren. Alles wird vom Betreiber aus eigener Tasche finanziert und administriert. Die Diskussionsinhalte sind nicht speziell. Talk über alles und nichts.
Google und Co dürfen schnüffeln. Vom Inhalt her wird niemanden über die Maßen auf die Füße getreten. Weiter gibt es Hinweise beim absetzen von Beiträgen, dass jeder Nutzer für die eigenen Beiträge selbst verantwortlich ist. Weitere Hinweise bei Uploads (Dateianhängen, Avatare), dass Urheberrechte beachtet werden müssen. Gespeicherte IP-Adressen werden nach 7 Tagen gelöscht.
Kontakt zum Betreiber ist über ein Kontaktformular jederzeit möglich. Es gibt aber kein Impressum! Die Identität des Betreibers ist, im Fall der Fälle, logischerweise trotzdem schnell ermittelt.
Es geht hier somit in keinster Weise um irgendwas illegales. Der Betreiber möchte nur nicht seine persönlichen Daten durch das World Wide Web blasen.
Ja. Der RStV regelt keineswegs nur öffentlich rechtlichen Sender, wie man vielleicht glauben könnte, sondern auch zum Beispiel private Telemedien. Das TMG ist im übrigen Bundesrecht, der RStV Landesrecht. Er ist daher auch nur in den 16 Bundesländern gültig, die ihn geschlossen haben.Gilt für den speziellen Fall des TS überhaupt der RStV insbesondere kommt dann § 55 Abs. 1 zum Tragen?
Urteil 28 O 402/10 des LG Köln vom 28.12.2010 schrieb:Persönlich ist der Zweck der Kommunikation aber auch dann, wenn der sich Äußernde dem persönlichen Bedürfnis nach Kommunikation politischer Meinungen, persönlichen Ärgers oder Enttäuschung nachkommt. Nach der Gesetzesbegründung bezieht sich persönlich auf die Kommunikation, auch wenn sie über die reine Telekommunikation hinaus geht. Insofern kann sich diese Kommunikation eben - typisch für das Internet - an die gesamte Internetgemeinschaft wenden.
Trotzdem müssen natürlich alle Voraussetzungen erfüllt sein, damit es anwendbar ist.Ja. Der RStV regelt keineswegs nur öffentlich rechtlichen Sender, wie man vielleicht glauben könnte, sondern auch zum Beispiel private Telemedien. Das TMG ist im übrigen Bundesrecht, der RStV Landesrecht. Er ist daher auch nur in den 16 Bundesländern gültig, die ihn geschlossen haben.
Ist der TS überhaupt ein Anbieter für Telemedien? Falls ja, dienen diese "nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken"?Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen
