Letzten Freitag wurden die Betreiber des Streaming-Dienstes Megavideo von einem Gericht in Rom zu 12,1 Millionen Schadenersatz verurteilt. Dessen Anwalt Ira P. Rothken weist die Anschuldigungen entschieden zurück. Man habe damals keine URLs oder andere Spezifikationen erhalten, als der TV-Sender RTI die Ausstrahlung seines Materials verhindern wollte. Das Urteil stehe laut Rothken im Widerspruch zu gültigem EU-Recht.
Am 19. Januar 2012 wurde neben Megaupload auch der Streaming-Anbieter Megavideo vom US-Justizministerium vom Netz genommen. Neben Kim Dotcom (ehemals Kim Schmitz) wehren sich noch immer drei weitere Mitbetreiber gegen ihre Auslieferung in die USA, um dort angeklagt zu werden.
In Abwesenheit wurde Megavideo letzten Freitag zur Zahlung von 12,1 Millionen Euro Schadensersatz verurteilt. Der Vorwurf: Der Streaming-Dienst habe mehr als 266 Stunden des Fernsehprogramms des italienischen TV-Senders RTI (Reti Televisive Italiane) öffentlich verfügbar gemacht. In der Begründung wird ausgeführt, man könne sich nicht auf das Haftungsprivileg für Provider berufen. Megavideo verkaufte Premium-Abos (siehe Screenshot oben) und zeigte den Nutzern Werbung an, außerdem wurden die Videos redaktionell bearbeitet. Ansonsten hätte man eine Verurteilung in dieser Ausprägung vermeiden können. Reine Dienstanbieter wie Internet-Provider, Hoster oder sonstige Portale können nicht für die Verstöße ihrer Nutzer haftbar gemacht werden, sofern sie gemeldete Inhalte zeitnah löschen und gegen die Nutzer aktiv vorgehen.
Megavideo weist Anschuldigungen zurück
Der US-amerikanische Rechtsanwalt
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wehrt sich
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gegen dieses Urteil. Wer Megavideo verurteilt, müsse auch YouTube verklagen, sagt Rothken. Auch dort gäbe es unterschiedliche Kategorien und Werbung. Ohne diese Bestandteile sei der Betrieb einer nutzerbasierten Internet-Plattform unmöglich. Das Urteil habe zudem nicht ausgeführt, wieso RTI damals auf die Angabe der URLs verzichtet habe. In den USA haben Content-Provider das Recht, Löschaufforderungen zu ignorieren, sofern keine konkreten Links angegeben werden. Wenn nur der Titel einer Serie etc. angegeben wird, müsse das Unternehmen nicht danach suchen, um es eigenhändig ausfindig zu machen. Um die Schwarzkopie identifizieren zu können, müsste dem Portalbetreiber zudem der Original-Film vorliegen, um Vergleiche anzustellen. Man könne nicht von den Betreibern verlangen, dass sich unzählige Mitarbeiter ohne exakte Angaben auf die Suche nach den verletzenden Werken machen müssen. Ihm mangele es im Urteil an einer belastenden Analyse und fachmännisch aufbereiteten Beweismitteln. Laut Megavideo-Anwalt Rothken stehe das Urteil somit im Widerspruch zum gültigen EU-Recht und zahlreichen Verträgen, die sich im Kern mit dem Urheberrecht befassen.
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Autor: Lars "Ghandy" Sobiraj
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