M-M-C
Aktiver NGBler
Re: Coronavirus
Ich denke mal, das der obrige Fall komplett andere Rahmenbedingungen hat. Besonders, da "Blutabnahme, Datenaufnahme, usw." durchaus medizinisch sinnvoll sein kann, wenn die andere Abteilung andere Sachen behandeln soll, und nicht mit der Strahlenbelastung beim Röntgen gleichzusetzen sind.
Der Sachverhalt der hier vorzustellende BGH-Entscheidung in Kürze: Es ging um einen Arzt (Orthopäden), der medizinisch nicht erforderliche oder nicht verwertbare Ultraschall -und Röntgenuntersuchungen durchgeführt und abgerechnet hatte. U.a. fertigte er bei einem Patienten innerhalb von 12 Jahren 140 Röntgenaufnahmen an, wobei in der Regel jeweils Aufnahmeserien durchgeführt wurden. Bei anderen Patienten unterließ er gebotene Schutzmaßnahmen. Der Arzt hatte zusätzlich nicht erbrachte Beratungsleistungen in Rechnung gestellt und einer Patientin gegen deren Willen Spritzen gesetzt. Das Landgericht (LG) Frankfurt a.M. verurteilte den Arzt vor allem wegen vorsätzlichen unerlaubten Freisetzen ionisierender Strahlen gemäß § 311d Strafgesetzbuch (StGB) sowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten. Das LG stellte dabei heraus, daß die medizinisch nicht indizierten Röntgenaufnahmen nicht als Körperverletzung nach §§ 223, 223a StGB bewertet werden können, da die verursachten "strahlenbedingten Mutationen sich im mikrobiologischen Bereich bewegen" würden und "im Hinblick auf den einzelnen Patienten nicht nachweisbar" seien. In der Revisionsverhandlung vor dem BGH konnte das Urteil des LG einer rechtlichen Überprüfung nicht standhalten. Hinsichtlich der Verurteilung des Arztes wegen Freisetzen ionisierender Strahlen kamen die Richter des BGH zu einer anderslautenden Entscheidung. Sie stellten fest, daß die Durchführung medizinisch nicht indizierter Röntgenaufnahmen mit einer technisch einwandfreien Röntgeneinrichtung nicht den Straftatbestand des § 311d StGB verwirkliche. Allerdings könne dieses Vorgehen den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung nach § 223a StGB erfüllen.
Ich denke mal, das der obrige Fall komplett andere Rahmenbedingungen hat. Besonders, da "Blutabnahme, Datenaufnahme, usw." durchaus medizinisch sinnvoll sein kann, wenn die andere Abteilung andere Sachen behandeln soll, und nicht mit der Strahlenbelastung beim Röntgen gleichzusetzen sind.
Doch, kann und ist so, du glaubst gar nicht, wie viele Dokumente ich genau dazu unterschreiben musste, sonst darf der Arzt nicht mal deinem Physiotherapeuten erzählen wie er dich zu behandeln hat. Ein ähnliches Schreiben noch mal beim Therapeuten selbst, damit er auch ordentlich mit der Krankenkasse kommunizieren und gegebenenfalls mit dem Arzt Rücksprache halten kann. Ohne extra Unterschrift läuft eben in Zeiten von DSGVO genau bei solchen sensiblen Daten gar nix mehr. Da wurde tatsächlich zu hart reguliert, das ganze ist völliger Blödsinn im Gesundheitsbereich, aber trotzdem leider da.Kann ja auch nicht sein, dass man wegen Datenschutz dann zweimal geröntgt wird oder zweimal ne Darmspiegelung bekommt oder was auch immer.