• Hallo liebe Userinnen und User,

    nach bereits längeren Planungen und Vorbereitungen sind wir nun von vBulletin auf Xenforo umgestiegen. Die Umstellung musste leider aufgrund der Serverprobleme der letzten Tage notgedrungen vorverlegt werden. Das neue Forum ist soweit voll funktionsfähig, allerdings sind noch nicht alle der gewohnten Funktionen vorhanden. Nach Möglichkeit werden wir sie in den nächsten Wochen nachrüsten. Dafür sollte es nun einige der Probleme lösen, die wir in den letzten Tagen, Wochen und Monaten hatten. Auch der Server ist nun potenter als bei unserem alten Hoster, wodurch wir nun langfristig den Tank mit Bytes vollgetankt haben.

    Anfangs mag die neue Boardsoftware etwas ungewohnt sein, aber man findet sich recht schnell ein. Wir wissen, dass ihr alle Gewohnheitstiere seid, aber gebt dem neuen Board eine Chance.
    Sollte etwas der neuen oder auch gewohnten Funktionen unklar sein, könnt ihr den "Wo issn da der Button zu"-Thread im Feedback nutzen. Bugs meldet ihr bitte im Bugtracker, es wird sicher welche geben die uns noch nicht aufgefallen sind. Ich werde das dann versuchen, halbwegs im Startbeitrag übersichtlich zu halten, was an Arbeit noch aussteht.

    Neu ist, dass die Boardsoftware deutlich besser für Mobiltelefone und diverse Endgeräte geeignet ist und nun auch im mobilen Style alle Funktionen verfügbar sind. Am Desktop findet ihr oben rechts sowohl den Umschalter zwischen hellem und dunklem Style. Am Handy ist der Hell-/Dunkelschalter am Ende der Seite. Damit sollte zukünftig jeder sein Board so konfigurieren können, wie es ihm am liebsten ist.


    Die restlichen Funktionen sollten eigentlich soweit wie gewohnt funktionieren. Einfach mal ein wenig damit spielen oder bei Unklarheiten im Thread nachfragen. Viel Spaß im ngb 2.0.

[Sonstiges] Gebrauchte E-Books dürfen nicht weiterverkauft werden

e-book-1268015_640.jpg Wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem aktuellen Urteil entschieden hat, ist der Weiterverkauf gebrauchter E-Books rechtswidrig. Wie seitens des Gerichts erklärt wurde, handelt es sich hierbei um eine "öffentliche Wiedergabe". Diese muss jedoch vom Autor des E-Books genehmigt werden.

Ein niederländisches Unternehmen betrieb einen Online-Marktplatz für gebrauchte E-Books. Dort sollten Kunden die E-Books nach dem Lesen an die Firma zurück verkaufen. Dies ist nun nach EU-Recht nicht mehr möglich.


Bild: Pixabay
Quelle: ZDF
 

Steeve

Vereinsheimer
Barkeeper

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Gebraucht klingt jetzt ein bisschen komisch bei einer PDF
 

theSplit

1998
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@Goetz-Expat: Der Vergleich ist schlichtweg falsch. Wenn etwas weiterverkauft wird ist es in Originalzustand bzw. Neuzustand und hat keine Abnutzungserscheinungen. Egal ob man 10 oder hundert Kopien davon gemacht hat.
 

one

Querulant

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Öffentliche Wiedergabe? Den Unterschied zu einem Buch sehe ich bei dieser Interpretation nicht.
 

KaPiTN

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Bei einem E-book entfällt gegenüber einem Buch die Kopplung der Verfügbarkeit für den Vorbesitzer.
Auf der anderen Seite bedarf es bei einem Buch keiner Vervielfältigung.
 

one

Querulant

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Mir fehlt da aber immer noch der Unterschied im Bezug auf die öffentliche Wiedergabe. Ob ich etwas auf einem Reader lese oder auf einem Buch macht vor den Rest der Öffentlichkeit (sofern vorhanden), keinen Unterschied.

Und selbstverständlich werden Bücher vervielfältigt. Wie sollte man die sonst verkaufen können?
 

KaPiTN

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Öffentlich wird es schon durch das Angebot außerhalb der ursprünglichen Zielgruppe.

Und Bücher werden von einem Master kopiert, nicht von Einzelexemplaren, deren weitere Existenz unklar ist.
 

one

Querulant

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Das Gericht bezieht sich auf die öffentliche Wiedergabe. Nicht auf irgendetwas anders öffentliches dazugedachtes auch nicht auf ein öffentliches Angebot. Das Urteil wird kassiert werden, da es von jeder Logik abseits steht. Wird es nicht, aber schwachsinnig ist es dennoch. Die Urheber werden hoffentlich entsprechend reagieren.
 
Zuletzt bearbeitet:

KaPiTN

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Die unkörperliche Verteilung/Weitergabe nennt sich Wiedergabe, die körperliche Verbreitung.

Da geht es um die juristische Definition, nicht um Vorstellungskraft. ;)
 

one

Querulant

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Definition öffentliche Wiedergabe:

2. Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Personen bestimmt ist. Anders, wenn der Kreis dieser Personen bestimmt abgegrenzt ist und sie durch gegenseitige Beziehungen oder durch Beziehungen zum Veranstalter persönlich untereinander verbunden sind (z.B. Vereinsfeiern, Betriebsveranstaltungen).

https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/oeffentliche-wiedergabe-46699

Es geht um öffentliche Wiedergabe, um nichts anderes.
 

KaPiTN

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Es geht um öffentliche Wiedergabe, um nichts anderes.

Ja. Dann sind Papierbücher schon einmal raus, weil sich Wiedergabe auf nichtkörperliche Ausgaben bezieht. Und wenn es Dir um das 'öffentlich' geht, dann ist dies dadurch gegeben, daß neue (Käufer-)gruppen angesprochen werden.

Das ist wie bei Bildern, die man von anderen Seiten kopiert und bei sich öffentlich macht, wenn man sie bei sich online stellt, auch wenn man als Laie argumentieren könnte, die wären ja eh schon öffentlich gewesen.
 

Seedy

A.C.I.D

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Ich persönlich sehe das hier gespalten,
einerseits bin ich auch der Meinung,
dass ich gekauftes wieder verkaufen darf.

Andererseits ist ein Digitales eigentum eben etwas anderes,
als ein physisches Eigentum.

Was würde mich den daran hindern z.B. ein Buch runter zu laden,
durch den DRM zu entfernen und das Buch zurück zu geben?

Ich hab mal ne Zeitlang in einer Bibliothek gearbeitet, die auch die OnLeihe betrieben hat,
damals habe ich darüber gelacht, warum die "5" Lizenzen haben und Kunden beim Leihen darauf warten mussten,
dass ein anderer Kunde zurück gibt, obwohl Digitale medien Quasi-Unendlich reproduzierbar sind.
Eine mmn. schildbürgerliche künstliche Verknappung.


Bin dann am Ende damit überein bekommen,
dass ein Mangel an Besitzrechten eben der Preis für die unendliche Verfügbarkeit ist
 

KaPiTN

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@Seedy:

Wir haben halt entwicklungsbiologisch immer noch unsere Affenhirne (nicht nur wir beide ;) )und wollen unsere Bananen auch anfassen.
Ich habe mich am Anfang auch schwer getan zu verstehen, daß, wenn ich eine Software kaufe, die eigentlich nicht auf allen PC im Haus installieren darf. (Und habe es natürlich getan).
Aber spätestens, wenn man sich vorstellt, daß eine Firma hunderte Rechner hat, dürfte einem klar werden, daß man da nicht eine Software kauft, sondern viele Lizenzen.

Bei diesen Dingen ist es wie es auch schon in vortechnischen Zeiten war, daß Wissen, entgegen zu anderen Dingen, nicht weniger für den einzelnen wird und insgesamt gleich, sondern es bleibt für den einzelnen gleich und insgesamt vermehrt es sich, wenn man es teilt.

Und bei e-books ist es ja nicht nur die Möglichkeit der Vervielfältigung, sondern daß der Werteverlust auch nicht objektiv vorhanden ist.
Subjektiv vielleicht, weil mich ein neues Buch mehr interessiert als eines, welches ich kenne, aber ein gelesenes e-book ist nicht wirklich etwas gebrauchtes, wie das bei greifbaren Artikeln der Fall ist.
 

Seedy

A.C.I.D

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@KaPiTN:
Das Problem ist,
das sowohl recht als auch Mensch Digital eben nicht wirklich anders behandelt.

Das sieht man schon daran,
das neue Gesetze den Anspruch haben alte Gesetzgebung 1:1 aufs Internet anzuwenden,
dabei handelt es sich um etwas schwerlich vergleichbares.
 

one

Querulant

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Und wenn es Dir um das 'öffentlich' geht, dann ist dies dadurch gegeben, daß neue (Käufer-)gruppen angesprochen werden

Das ist falsch. Ich habe dir sogar verlinkt, was "öffentliche Wiedergabe" per Definition bedeutet. Da gibt es nichts reinzuinterpretieren.
 

KaPiTN

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Ich habe dir sogar verlinkt, was "öffentliche Wiedergabe" per Definition bedeutet. Da gibt es nichts reinzuinterpretieren.

Doch.

Nicht von mir und nicht von Dir.

Aber Gesetze werden von Gerichten interpretiert und ich habe Dir das Beispiel mit den Bildern genannt.
Dazu hat das EuGH letztes Jahr festgestellt:

Der Begriff „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass er die Einstellung einer Fotografie auf eine Website erfasst, wenn die Fotografie zuvor ohne beschränkende Maßnahme, die ihr Herunterladen verhindert, und mit Zustimmung des Urheberrechtsinhabers auf einer anderen Website veröffentlicht worden ist.
 

Pleitgengeier

offizielles GEZ-Haustier

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Das ist doch absolut nicht vergleichbar?
Wenn jemand ein Bild auf eine Webseite stellt, so dass jeder Besucher dieses sehen kann, dann ist das eine öffentliche Wiedergabe - vergleichbar mit ausdrucken und draußen aufhängen.
Wenn jemand ein E-Book bei irgend einem OCH hochlädt und den Link auf diversen Boards verteilt, meinetwegen auch.

Hier geht es aber um den Verkauf an eine andere Person.
 
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