• Hallo liebe Userinnen und User,

    nach bereits längeren Planungen und Vorbereitungen sind wir nun von vBulletin auf Xenforo umgestiegen. Die Umstellung musste leider aufgrund der Serverprobleme der letzten Tage notgedrungen vorverlegt werden. Das neue Forum ist soweit voll funktionsfähig, allerdings sind noch nicht alle der gewohnten Funktionen vorhanden. Nach Möglichkeit werden wir sie in den nächsten Wochen nachrüsten. Dafür sollte es nun einige der Probleme lösen, die wir in den letzten Tagen, Wochen und Monaten hatten. Auch der Server ist nun potenter als bei unserem alten Hoster, wodurch wir nun langfristig den Tank mit Bytes vollgetankt haben.

    Anfangs mag die neue Boardsoftware etwas ungewohnt sein, aber man findet sich recht schnell ein. Wir wissen, dass ihr alle Gewohnheitstiere seid, aber gebt dem neuen Board eine Chance.
    Sollte etwas der neuen oder auch gewohnten Funktionen unklar sein, könnt ihr den "Wo issn da der Button zu"-Thread im Feedback nutzen. Bugs meldet ihr bitte im Bugtracker, es wird sicher welche geben die uns noch nicht aufgefallen sind. Ich werde das dann versuchen, halbwegs im Startbeitrag übersichtlich zu halten, was an Arbeit noch aussteht.

    Neu ist, dass die Boardsoftware deutlich besser für Mobiltelefone und diverse Endgeräte geeignet ist und nun auch im mobilen Style alle Funktionen verfügbar sind. Am Desktop findet ihr oben rechts sowohl den Umschalter zwischen hellem und dunklem Style. Am Handy ist der Hell-/Dunkelschalter am Ende der Seite. Damit sollte zukünftig jeder sein Board so konfigurieren können, wie es ihm am liebsten ist.


    Die restlichen Funktionen sollten eigentlich soweit wie gewohnt funktionieren. Einfach mal ein wenig damit spielen oder bei Unklarheiten im Thread nachfragen. Viel Spaß im ngb 2.0.

[Sonstiges] Gebrauchte E-Books dürfen nicht weiterverkauft werden

e-book-1268015_640.jpg Wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem aktuellen Urteil entschieden hat, ist der Weiterverkauf gebrauchter E-Books rechtswidrig. Wie seitens des Gerichts erklärt wurde, handelt es sich hierbei um eine "öffentliche Wiedergabe". Diese muss jedoch vom Autor des E-Books genehmigt werden.

Ein niederländisches Unternehmen betrieb einen Online-Marktplatz für gebrauchte E-Books. Dort sollten Kunden die E-Books nach dem Lesen an die Firma zurück verkaufen. Dies ist nun nach EU-Recht nicht mehr möglich.


Bild: Pixabay
Quelle: ZDF
 

KaPiTN

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@Pleitgengeier:

Soweit ich weiß geht es nicht darum. Zwar lauten die Schlagzeilen überall "Gebrauchte E-Books dürfen nicht weiterverkauft werden ", aber ich weiß nichts davon, daß es hier um ein Grundsatzurteil über die Rechtmäßigkeit des Weiterverkaufs von e-books ginge.

Es geht hier erst einmal darum, daß die Seite die Bücher nicht anbieten und verkaufen darf. Und das Angebot richtete sich nicht an eine einzelne Person.

Sobald das Urteil verfügbar ist, wird man da mehr zu sagen können.
 

one

Querulant

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Hier geht es aber um den Verkauf an eine andere Person.

Genau das. Es ist überhaupt nicht mit einem Hotlink oder einem Verteilen an mehrere vergleichbar. Dieses Urteil stützt sich angeblich auf eine öffentliche Wiedergabe durch den Käufer oder auch durch den Verkäufer. Und das ist gelinde gesagt ganz großer Schwachsinn.

@Pleitgengeier:
Und das Angebot richtete sich nicht an eine einzelne Person.

Wieder was dazu erdacht. Das hat niemand gesagt. Es wird an eine Person verkauft.
 
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KaPiTN

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Wieder was dazu erdacht. Das hat niemand gesagt. Es wird an eine Person verkauft.

Das ist aber der Punkt, daß mehrere nicht miteinander verbundene Personen (Mitglieder der Öffentlichkeit) von verschiedenen Orten und zu verschiedenen Zeiten individuellen Zugang zu einem Werk haben können, das der Öffentlichkeit auf einer Website zugänglich ist, was eine „öffentliche Wiedergabe“ darstellt, während gleiches bei körperlichen Vervielfältigungsstücken, also Datenträgern, unter das Verbreitungsrecht fallen. Da kann der Rechtehaber auch die Verbreitung an die Öffentlichkeit in beliebiger Form durch Verkauf oder auf sonstige Weise erlauben oder verbieten, aber nur bei Erstverkauf dieses Gegenstands oder eine andere erstmalige Eigentumsübertragung.

Es kann zwar nur einen Käufer geben, aber es reicht für die öffentliche Zugänglichmachung die Ermöglichung des Zugriffs, egal ob die Möglichkeit genutzt wird oder nicht, so das Gericht.

Um Verkäufe auf Datenträger geht es also schon mal gar nicht. Und so wie ich das sehe geht es in dem Urteil auch nicht um nichtkörperliche Verkäufe, wo Käufer und Verkäufer zusammenkommen.
 

Der Ossi

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ZDF schrieb:
Gelesene E-Books dürfen nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs nicht als "gebrauchte" Exemplare über eine Internetseite weiterverkauft werden.
Wenn ich es also nicht gelesen hab, kann ich es weiterverkaufen.
 

KaPiTN

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Das ist aus mehreren Gründen ein Fehlschluß.
 

Cold

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Naja, dann darf man E-Books halt nicht verkaufen...aber zumindest kann man die Dinger ja dank Urheberabgabe beliebig mit Freunden und Verwandten teilen, also so lange sie nicht mit einem Kopierschutz versehen sind...und falls doch muss man wenigstens kein schlechtes Gewissen haben :)
 

Seedy

A.C.I.D

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Es scheint hier grade ein verständnisproblem zu geben, der sich durch lesen des Artikels lösen lassen würde.

Das Verkaufen gebrauchter ebooks ist weiterhin erlaubt,
auch wenn die falschen Headlines der Schmierlappen anderes behaupten.


Zum Thema "öffentliche wiedergabe",
hier machen viele den beliebten Fehler, dass glauben ein Rechtsbegriff würde das bedeuten was sie denken, ohne ihn nachzuschlagen und
deswegen das gesetz so interpretieren wie sie es glauben das es sein müsste, nicht so wie es ist.

Nach Gabler (sehr gut für sowas übrigens):
öffentliche wiedergabe schrieb:
1. Begriff des Urheberrechts für eine dem Verwertungsrecht des Urhebers unterliegende und deshalb seiner Einwilligung bedürfende Wiedergabe eines Werks.

2. Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Personen bestimmt ist. Anders, wenn der Kreis dieser Personen bestimmt abgegrenzt ist und sie durch gegenseitige Beziehungen oder durch Beziehungen zum Veranstalter persönlich untereinander verbunden sind (z.B. Vereinsfeiern, Betriebsveranstaltungen).

(der Rest: )
3. Arten der öffentlichen Wiedergabe (§ 15 II UrhG): Vortragsrecht, Aufführungsrecht und Vorführungsrecht, Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, Senderecht, Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger oder von Funksendungen (§ 22 UrhG).

4. Die öffentliche Wiedergabe ist ausnahmsweise ohne Einwilligung des Urhebers zulässig, wenn sie keinen Erwerbszwecken des Veranstalters dient, die Teilnahme ohne Entgelt zugelassen werden kann und ausübende Künstler keine bes. Vergütung erhalten oder wenn die Wiedergabe bei einem Gottesdienst, einer Veranstaltung der Jugendhilfe, der Sozialhilfe, der Alten- und Wohlfahrtspflege, der Gefangenenbetreuung und der Schule stattfindet; Quellenangabe ist notwendig, wenn und soweit die Verkehrssitte es erfordert.

5. Öffentliche bühnenmäßige Aufführungen, Funksendungen eines Werkes sowie öffentliche Vorführungen eines Filmwerkes nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig (§ 52 UrhG).

Eine Bibliothek, oder eine Videothek ist also durch das reine verleihgeschäft schon öffentliche wiedergabe.


Was dieser Shop macht ist:
Er verkauft ein Buch, kauft das selbe Buch zurück und verkauft es dann wieder.
Er macht damit also das Medium gezielt und gewerblich einer Mehrzahl von Personen zugänglich (wenn auch Sequenziell und nicht Parallel)

im Prinzip versucht er die verleihgebühr, die er an den Urheber abdrücken müsste zu umgehen.
(er verleiht ja nicht, sondern er kauft immer wieder zurück)

Egal ob man das Urteil jetzt gut oder schlecht oder wie auch immer findet,
die rein rechtliche Feststellung kann man durchaus nachvollziehen.

Der Unterschied zum normalen verkauf gebrauchter ebooks.
Es wechselt den besitzer. (z.B. von Händler zu mir zu gebraucht händler zu endkunde)
Dabei wird es nicht von der gleichen Person mehrfach ver- und gekauft.
 

one

Querulant

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Ich würde den Vergleich mit einer Videothek nicht ziehen, aber warten wir ab. Denn Vermietung und Verkauf ist nochmal was anderes. Durch die Vermietung in der Videothek wird das Werk immer wieder neuen Kunden zugänglich gemacht. Hier wird das Werk nur einer Person zugänglich gemacht, denn nach Verkauf ist es weg und kann später nicht erneut verkauft werden.

Er verkauft ein Buch, kauft das selbe Buch zurück und verkauft es dann wieder.

In dem Fall schon. Ist das an mir vorbeigegangen? --- nachgelesen --- scheinbar. Der kleine Satz ist an mir vorbeigegangen.

Man sollte in der heutigen Zeit allerdings den direkten Vergleich zum Werk zulassen, sprich, Buch, Ebook, egal. Sonst verstrickt man sich so tief, dass man aus dem Pulli nicht mehr rauskommt.

Da ich die Bücher für den Reader meiner Frau eh nicht kaufe, kanns mir aber auch egal sein. :D
 
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Seedy

A.C.I.D

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@c1i:

Es ging mir bei dem Post eigentlich darum zu sagen, dass der gebrauchte Verkauf weiterhin erlaubt ist.

Es bezieht sich allein auf das gezielte Zurückkaufen selbstverkaufter Bücher, da dieses zu sehr einem Verleih, aber ohne die dafür nötige Abgabe an den Urheber, ähnelt.
 

one

Querulant

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Ja, ist mir nun klar. Wir haben aneinander vorbeigeredet, weil ich einen kleinen aber wichtigen Satz schlicht und einfach nicht gelesen habe. Alles gut.

Ich gelobe meine Sehkraft beim Optiker überprüfen zu lassen. :D
 

KaPiTN

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Es bezieht sich allein auf das gezielte Zurückkaufen selbstverkaufter Bücher, da dieses zu sehr einem Verleih, aber ohne die dafür nötige Abgabe an den Urheber, ähnelt.

Nein. Es geht darum, daß der Gesetzgeber den Rechteinhaber das ausschließliche Recht zugesteht, zu erlauben oder zu verbieten, daß ihre Werke drahtlos oder drahtgebunden öffentlich wiedergegeben werden können, in der Weise, daß sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind.

Und dazu wurde jetzt entschieden, daß auch die Überlassung eines E‑Books zur dauerhaften Nutzung an die Öffentlichkeit durch Herunterladen unter oben genannte Regelung fällt.
 

Seedy

A.C.I.D

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Und dazu wurde jetzt entschieden, daß auch die Überlassung eines E‑Books zur dauerhaften Nutzung an die Öffentlichkeit durch Herunterladen unter oben genannte Regelung fällt.

Das ist nicht falsch, aber missverständlich.
Das selbe Buch muss vom selben Anbieter an mehr als eine Person verkauft werden. (im vorligenden Fall durch rückkauf und erneutes Anbieten) um nach "letter of the law" unter öffentliche Wiedergabe zu fallen.

Als Beispiel:

Amazon verkauft mir Buch, ich verkaufe Buch an Mediamops, Mediamops verkauft Buch an BurneR. <- In Ordnung, weil keiner das Buch mehr als einer (juristischen) person zugänglich gemacht hat.
Amazon verkauft mir Buch, ich verkaufe Buch an Amazon, Amazon verkauft Buch an BurnerR. <-Verboten, weil Amazon das Buch erst mir, dann BurneR also zwei (Juristischen) personen zugänglich gemacht hat, was de Jure eine öffentliche Wiedergabe ist.


Klingt doof,
aber mir ist wirklich wichtig, dass hier keiner aus dem Thread geht und denkt er dürfte wegen diesem Urteil seine eBooks nicht mehr verkaufen.
 

KaPiTN

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Ich habe bereits erwähnt, daß man seine books verkaufen kann.

Aber um den selben Anbieter oder einem Rückkauf geht es nicht.


URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer) 19. Dezember 2019 „Vorlage zur Vorabentscheidung – Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft – Richtlinie 2001/29/EG – Art. 3 Abs. 1 – Recht der öffentlichen Wiedergabe – Zugänglichmachung – Art. 4 – Verbreitungsrecht – Erschöpfung – E‑Books – Virtueller Markt für ‚gebrauchte‘ E‑Books“ In der Rechtssache C‑263/18 schrieb:
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:

Die Überlassung eines E‑Books zur dauerhaften Nutzung an die Öffentlichkeit durch Herunterladen fällt unter den Begriff der „öffentlichen Wiedergabe“ und insbesondere unter den Begriff der „Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind“, im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft.

Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft schrieb:
Artikel 3

Recht der öffentlichen Wiedergabe von Werken und Recht der öffentlichen Zugänglichmachung sonstiger Schutzgegenstände

(1) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten.
 

Seedy

A.C.I.D

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@KaPiTN:
Also entweder willst du mich absichtlich missverstehen, oder du siehst den Wald vor lauter Bäumen nicht.


Die öffentliche Wiedergabe entsteht dadurch, dass der selbe Händler das selbe Buch zwei mal verkauft.
Es geht also um den Händler, der durch Rückkauf und erneuten Verkauf das selbe Buch zwei Personen zugänglich macht und damit de Jure das Buch öffentlich wiedergibt.


Daran ändert auch dein gezieltes Missverstehen nix.
 

KaPiTN

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@Seedy:

Wo liest Du das denn? Wo im Urteil soll das denn stehen. Hast Du es überhaupt gelesen?
 

Seedy

A.C.I.D

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@KaPiTN:

Die Überlassung eines E‑Books zur dauerhaften Nutzung an die Öffentlichkeit durch Herunterladen fällt unter den Begriff der „öffentlichen Wiedergabe“

Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Personen bestimmt ist

Aus dem Kontext herraus.
Es ist erst eine "öffentlichkeit", wenn es mehr als eine Person ist.

Daher ist der Verkauf, also "Die Überlassung eines E‑Books zur dauerhaften Nutzung"
erst öffentlich, wenn die Überlassung an mehr als eine Person geschieht. (auch Sequenziell)


Wenn ich an dich verkaufe: keine öffentlichkeit.
Wenn ich an dich UND danach an Chegg verkaufe: öffentlichkeit.

Du weiß schon:
Du und ich und wir zwei, zusammen sind wir vier.
 

KaPiTN

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Willst Du Dich jetzt lustig machen? Du sollst nicht "öffentlich" erklären.
Du sollst sagen, wo da eine Beschränkung auf Rückkauf sein soll?

Und es geht nicht darum, ob Du an 1 oder 2 Leute verkaufst.
Die kritische Handlung, die Zugänglichmachung des Werkes für die Öffentlichkeit, besteht schon in dem öffentlichen Angebot, also bereits vor einer eigentlichen Übertragung.
Da es dann gar nicht darauf ankommt, ob es überhaupt zu einem Abruf kommt, ist es natürlich dann egal, von wie vielen.
 

Seedy

A.C.I.D

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Wird mir zu doof,
wer nicht verstehen will,
muss halt selber zusehen.
 

KaPiTN

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Ist ja auch doof. Du Liest das Urteil nicht aber willst darüber diskutieren.
 
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