Bei einer ordnungsgemäß veranlassten Telekommunikationsüberwachung muss ein E-Mail-Anbieter neben sämtlichen gespeicherten Daten auch die IP-Adresse des Nutzers übermitteln. Mit der Begründung, dass die IP-Adresse einer Telefonnummer entspräche, wies die 3. Kammer des zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts die Verfassungsbeschwerde eines E-Mail-Anbieters ab, welcher durch Nichterheben der IP-Adresse mit einem besonders hohen Schutz der Kundendaten warb.
In einem Verfahren um Verstöße gegen das Betäubungsmittel- und das Kriegswaffenkontrollgesetz konnte der Anbieter nach einer amtsgerichtlichen Anordnung zwar sämtliche mit der E-Mail-Adresse verbundenen Daten an die Behörden übermitteln. Die IP-Adresse fehlte aber, da sie nicht gespeichert wurde, sondern bereits beim Eingang anonymisiert wurde. Amts- und Landgericht Stuttgart verpflichteten den Betreiber daraufhin, zukünftig IP-Adressen zu speichern und setzten ein Ordnungsgeld fest. Mit der Begründung, dass der damit verbundene Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit im Interesse einer effektiven Strafverfolgung gerechtfertigt sei, bestätigte das Bundesverfassungsgericht nun dieses Urteil.
So wie Telekommunikationsunternehmen bei einer Telekommunkationsüberwachung die damit verbundenen Rufnummern liefern müssten, seien auch beim E-Mail-Verkehr laut Gesetz die näheren Umstände der Telekommunikation relevant, unter anderem die IP-Adresse. Zwar verpflichte das Gesetz, nur vorhandene Daten den Behörden auszuliefern, allerdings muss zum Abwickeln des Datenverkehrs zumindest temporär die IP-Adresse aus technischen Gründen gespeichert werden und daher auch weiterhin für die Behörden zugänglich sein - so weiter die Urteilsbegründung.
Quelle: Zeit.de
Bild: Email by Nick Youngson CC BY-SA 3.0
In einem Verfahren um Verstöße gegen das Betäubungsmittel- und das Kriegswaffenkontrollgesetz konnte der Anbieter nach einer amtsgerichtlichen Anordnung zwar sämtliche mit der E-Mail-Adresse verbundenen Daten an die Behörden übermitteln. Die IP-Adresse fehlte aber, da sie nicht gespeichert wurde, sondern bereits beim Eingang anonymisiert wurde. Amts- und Landgericht Stuttgart verpflichteten den Betreiber daraufhin, zukünftig IP-Adressen zu speichern und setzten ein Ordnungsgeld fest. Mit der Begründung, dass der damit verbundene Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit im Interesse einer effektiven Strafverfolgung gerechtfertigt sei, bestätigte das Bundesverfassungsgericht nun dieses Urteil.
So wie Telekommunikationsunternehmen bei einer Telekommunkationsüberwachung die damit verbundenen Rufnummern liefern müssten, seien auch beim E-Mail-Verkehr laut Gesetz die näheren Umstände der Telekommunikation relevant, unter anderem die IP-Adresse. Zwar verpflichte das Gesetz, nur vorhandene Daten den Behörden auszuliefern, allerdings muss zum Abwickeln des Datenverkehrs zumindest temporär die IP-Adresse aus technischen Gründen gespeichert werden und daher auch weiterhin für die Behörden zugänglich sein - so weiter die Urteilsbegründung.
Quelle: Zeit.de
Bild: Email by Nick Youngson CC BY-SA 3.0