• Hallo liebe Userinnen und User,

    nach bereits längeren Planungen und Vorbereitungen sind wir nun von vBulletin auf Xenforo umgestiegen. Die Umstellung musste leider aufgrund der Serverprobleme der letzten Tage notgedrungen vorverlegt werden. Das neue Forum ist soweit voll funktionsfähig, allerdings sind noch nicht alle der gewohnten Funktionen vorhanden. Nach Möglichkeit werden wir sie in den nächsten Wochen nachrüsten. Dafür sollte es nun einige der Probleme lösen, die wir in den letzten Tagen, Wochen und Monaten hatten. Auch der Server ist nun potenter als bei unserem alten Hoster, wodurch wir nun langfristig den Tank mit Bytes vollgetankt haben.

    Anfangs mag die neue Boardsoftware etwas ungewohnt sein, aber man findet sich recht schnell ein. Wir wissen, dass ihr alle Gewohnheitstiere seid, aber gebt dem neuen Board eine Chance.
    Sollte etwas der neuen oder auch gewohnten Funktionen unklar sein, könnt ihr den "Wo issn da der Button zu"-Thread im Feedback nutzen. Bugs meldet ihr bitte im Bugtracker, es wird sicher welche geben die uns noch nicht aufgefallen sind. Ich werde das dann versuchen, halbwegs im Startbeitrag übersichtlich zu halten, was an Arbeit noch aussteht.

    Neu ist, dass die Boardsoftware deutlich besser für Mobiltelefone und diverse Endgeräte geeignet ist und nun auch im mobilen Style alle Funktionen verfügbar sind. Am Desktop findet ihr oben rechts sowohl den Umschalter zwischen hellem und dunklem Style. Am Handy ist der Hell-/Dunkelschalter am Ende der Seite. Damit sollte zukünftig jeder sein Board so konfigurieren können, wie es ihm am liebsten ist.


    Die restlichen Funktionen sollten eigentlich soweit wie gewohnt funktionieren. Einfach mal ein wenig damit spielen oder bei Unklarheiten im Thread nachfragen. Viel Spaß im ngb 2.0.

[Tarnkappe] P2P-Verfahren: keine konkrete Täterbenennung erfüllt Zielvorgabe nicht

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Das Amtsgericht Bielefeld urteilte am 18.04.2018, Az. 42 C 257/17, in einem Fall illegalen Nutzens eines Tauschbörsenangebotes urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen. Die Klägerin behauptet, sie habe die alleinigen Nutzungs- und Verwertungsrechte am streitgegenständlichen Film. Die Urheberrechtsverletzung sei durch die Beklagte erfolgt. Die Beklagte bestreitet ihre Schuld und beantragt, die Klage abzuweisen. Sie gab eine Unterlassungserklärung ab, eine Zahlung erfolgte jedoch nicht, berichtet die Kanzlei Waldorf Frommer auf ihrer Blogseite.



Die Klägerin beauftragte zur Wahrung ihrer Urheberrechte die Ipoque GmbH mit der Überwachung bestimmter Peer-to-Peer-Netzwerke durch das Peer-to-Peer Forensic System. Ipoque ermittelte für den streitgegenständlichen Film die IP-Adresse der Beklagen für den konkreten Zeitraum, in der das Movie zum Download angeboten wurde.



Die Beklagte lebte zusammen mit ihrem damaligen Lebensgefährten, ihrem heutigen Ehemann, in der Wohnung. Sie gab an, dass sich ihr Mann zu dem Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung nicht zu Hause aufgehalten hätte, seine internetfähigen Geräte wären ausgeschaltet gewesen, zudem befand sich darauf keine Filesharingsoftware. Der Internetanschluss der Beklagten war zum streitgegenständlichen Zeitraum mit einer WEM-Verschlüsselung gesichert. Weiterhin sagt sie aus, sie habe zu keinem Zeitpunkt illegales Filesharing betrieben, auch auf ihren Endgeräten habe sich keinerlei Filesharingsoftware befunden. Der Film sei ihr nicht einmal bekannt. Auch sie war zum streitgegenständlichen Zeitpunkt nicht zu Hause. Die Rechtsverletzung könne gar nicht über ihren Anschluss begangen worden sein, da diese über einen TCP-Port 5239 erfolgt sein soll, denn im Haushalt der Beklagten sei ein d-Link Router vorhanden gewesen, bei dem alle ein- und ausgehenden TCP/ UDR-Ports geblockt worden sind. Für die Beklagte wäre deshalb eine fehlerhaften Ermittlung denkbar. Sie ist weiterhin der Ansicht, sie sei ihrer sekundären Darlegungslast nachgekommen, da sie den Zeugen, ihren Ehemann, als Mitnutzer benannt hat.

Das Gericht hat keinerlei Zweifel daran, dass von dem Anschluss der Beklagten das streitgegenständliche Filmwerk in einer Filesharingtauschbörse öffentlich zugänglich gemacht wurde, denn die Klägerin hat sich ausreichend und umfänglich zum Ermittlungsvorgang und zur Funktionsweise der Ermittlungssoftware geäußert. Die Ermittlungssoftware stellt selbst Downloadanfragen in Internettauschbörsen und zeichnet dann die komplette Kommunikation mit dem anbietenden Anschluss, auch mit der konkreten Zeit, auf. Es wurde ein Screenshot von der Ipoque GmbH vorgelegt, welches beweist, dass unter der IP-Adresse während des bestimmten Zeitraums Dateien öffentlich zugänglich gemacht worden sind. Auch die Fälschung der IP-Adresse ist dabei auszuschließen. Das Gericht ist weiterhin davon überzeugt, dass die streitgegenständliche IP-Adresse der Beklagten auch korrekt zugeordnet wurde. Sie hat die Zuordnung durch den Provider zudem nicht angezweifelt. Weiterhin ist die IP-Adresse sogar zweimal durch den Provider dem Internetanschluss der Beklagten zugeordnet worden. Dass die Zuweisung zweimal fehlerhaft erfolgt sein soll, ist sehr unwahrscheinlich. Unstreitig waren die Endgeräte des Ehemannes der Beklagten ausgeschaltet, sodass lediglich die von der Beklagten genutzten Endgeräte für die streitgegenstähdliche Rechtsverletzung in Frage kommen. Somit war wenigstens ein Endgerät der Beklagten nicht ausgeschaltet und auch der TCP-Port beim Anschluss der Beklagten sei nicht geblockt gewesen.

Für das Gericht ist die Beklagte demnach die Täterin. Ihr obliegt eine sekundäre Darlegungslast. Diese erfüllt die Beklagte jedoch nur, indem sie vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu ihrem Internetanschluss hatten und somit als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen könnten. In diesem Rahmen ist die Beklagte auch zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse sie dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat. Die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt lebenden Dritten auf den Internetanschluss genügt hierbei nicht.

Somit erfüllt die Beklagte nicht die Anforderungen, die das Gericht an die sekundäre Darlegungslast stellt. Dem Gericht ist demnach eine andere Person, die die streitgegenständliche Rechtsverletzung begangen haben könnte, nicht ersichtlich. Die Tatsache, dass die Beklagte zum streitgegenständlichen Zeitpunkt möglicherweise nicht zu Hause war, ist dabei nicht relevant, denn die Nutzung einer Filsharingbörse setzt die körperliche Anwesenheit nicht voraus.

Das Amtsgericht Bielefeld verurteilte die Beklagte aus diesen für sie erwiesenen Tatsachen heraus vollumfänglich zur Zahlung eines Lizenzschadens in Höhe von 1.000,00 EUR und der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sowie zur Übernahme sämtlicher Kosten des Rechtsstreits.

Bildquelle: succo, thx! (CC0 Public Domain)



https://tarnkappe.info/p2p-verfahre...erbenennung-erfuellt-zielvorgabe-nicht/Quelle
Autor: Antonia
Originalbeitrag auf Tarnkappe.info
 

Novgorod

ngb-Nutte

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Die ladungsfähige Anschrift wird ja nicht geloggt, die kommt ja aus der Relation zum Anschluß.

warum sollte diese relation zum technischen betrieb notwendig sein? die ist exakt so lange relevant wie der entsprechende anschluss die IP benutzt..

Es wird nicht für eine Dienstleistung bezahlt, sondern es wird der Aufwand für eine gesetzliche Verpflichtung entschädigt.

eine aufwandsentschädigung ist keine bezahlung? klingt für mich wie die definition eines arbeitsverhältnisses :confused:.. ein geschäft ist auch dann noch ein geschäft, wenn ein erfüllungszwang vorliegt (was ist es denn sonst? strafe? zwangsarbeit? :confused:) - das ist in zivilrechtlichen verträgen völlig normal und für die sache spielt es keine rolle, ob der erfüllungszwang aufgrund eines vertrags oder aufgrund eines gesetzes besteht.. und es ist allein deshalb schon keine "zwangsarbeit", weil man sich den erfüllungszwang freiwillig auferlegt hat (z.b. durch vertragsabschluss oder eben durch die speicherung von daten) - in jedem fall ist eine gewinnerzielungsabsicht vorhanden (und natürlich tatsächlicher gewinn), was die grundlage für eine geschäftliche handlung darstellt..
 

KaPiTN

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ich weiß nicht, warum die Relation für den technischen Betrieb notwendig sein soll. Woher hast Du das?
Eine Aufwandsentschädigung wird natürlich gezahlt. So wie man man auch einen Bußgeldbescheid wegen Falschparken bezahlt, ohne damit jetzt eine Geschäftsbeziehung aufzubauen und Kunde der Kommune zu werden.
 

Metal_Warrior

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ich weiß nicht, warum die Relation für den technischen Betrieb notwendig sein soll. Woher hast Du das?
Von dir, indirekt. Du verteidigst doch das Logging, obwohl du keine Ahnung hast, wofür man das braucht. Und sie ist nur notwendig, solange der Kunde ebenjene IP hat. Danach völlig wumpe.

So wie man man auch einen Bußgeldbescheid wegen Falschparken bezahlt, ohne damit jetzt eine Geschäftsbeziehung aufzubauen und Kunde der Kommune zu werden.
Nein, aber eine Erfüllungsverpflichtung hat zum Beispiel auch dein Strom- und Telefonanbieter. Der kann nicht einfach sagen "Nö, mit dir nicht", sondern muss dich anschließen. Trotzdem kommt dabei ein Vertrag zustande und du bist verpflichtet, die Leistung des Anbieters zu bezahlen. Und trotzdem Anschlussverpflichtung arbeiten die Anbieter damit gewinnorientiert.
 

KaPiTN

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Nein. nicht von mir, nicht mal indirekt und nicht einmal, wenn ich das Loggin verteidigen würde.
Ich gehe stark davon aus, daß die Adresse für die Fehlerbehebung nicht notwendig ist, wohl man sie natürlich aus anderen Gründen haben muß.

Nur, weil es Fälle geben mag, wo es Verpflichtungen für Verträge gibt, ergibt sich ja nicht aus jeder Verpflichtung ein Vertrag.
 

Metal_Warrior

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Ich gehe stark davon aus, daß die Adresse für die Fehlerbehebung nicht notwendig ist, wohl man sie natürlich aus anderen Gründen haben muß.
Aha, und welche wären das?

Nur, weil es Fälle geben mag, wo es Verpflichtungen für Verträge gibt, ergibt sich ja nicht aus jeder Verpflichtung ein Vertrag.
Richtig.
Die Herausgabe von Strom ist für Stromanbieter verpflichtend. Sofern sie welchen haben. Dafür dürfen sie auch Geld verlangen.
Die Herausgabe von Nutzerdaten zu IPs ist für ISPs verpflichtend. Sofern sie welche haben. Dafür dürfen sie auch Geld verlangen.

Ich seh schon, völlig verschiedene Dinge. Gottseidank haben wir dich!
 

Novgorod

ngb-Nutte

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ich weiß nicht, warum die Relation für den technischen Betrieb notwendig sein soll. Woher hast Du das?

das frage ich dich.. ich argumentiere ja gerade das gegenteil.. für den technischen betrieb muss man keine zuordnung zwischen IP und anschrift über die eigentliche nutzungszeit hinaus aufbewahren und bislang kam dazu kein (technisches!) gegenargument..

Eine Aufwandsentschädigung wird natürlich gezahlt. So wie man man auch einen Bußgeldbescheid wegen Falschparken bezahlt, ohne damit jetzt eine Geschäftsbeziehung aufzubauen und Kunde der Kommune zu werden.

ein bußgeld ist keine aufwandsentschädigung, sonst wäre dessen höhe ja nach dem aufwand bemessen :confused:.. man könnte auch argumentieren (achtung, dünnes eis), dass verkehrsbehörden grundsätzlich nicht gewinnorientiert arbeiten und bußgelder gesetzesverstöße (und damit einnahmen) minimieren und nicht maximieren sollen.. dagegen ist das sammeln und speichern von daten durch konzerne grundsätzlich profitorientiert (so wie man bei jeder handlung von konzernen von einer gewinnabsicht ausgehen kann, außer es liegen irgendwelche besonderen umstände vor) - das ziel der telekom ist ja nicht, so wenig wie möglich kostenpflichtige datenabfragen abzuarbeiten (dann würden sie nämlich nicht speichern ;)).. es liegen die merkmale einer geschäftlichen handlung vor (gewinnerzielungsabsicht, tatsächlicher gewinn, freiwilliges angebot), warum ist es dann keine geschäftliche handlung? wenn es wie ein fisch aussieht und nach fisch riecht...?
 

KaPiTN

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Es liegt ja wohl auf der Hand, daß an die Meldeadressen der Kunden speichern muß, um ihnen Post, z.B.Mahnungen, zusenden zu können.

Ebenso auf der Hand liegt der Unterschied zu den Stromanbietern. Die müssen, wie Du sagst, jedem einen Vertrag anbieten.
Der Provider bietet aber nicht nur keine Verträge an, er muß die IPs auch nicht an jeden rausgeben.
 

Novgorod

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Es liegt ja wohl auf der Hand, daß an die Meldeadressen der Kunden speichern muß, um ihnen Post, z.B.Mahnungen, zusenden zu können.

bitte nicht schon wieder absichtlich dumm stellen.. IPs sind keine rechnungsdaten, sie müssen nicht zusammen mit der adresse (oder zu dieser zuordenbar) gespeichert werden..

Ebenso auf der Hand liegt der Unterschied zu den Stromanbietern. Die müssen, wie Du sagst, jedem einen Vertrag anbieten.
Der Provider bietet aber nicht nur keine Verträge an, er muß die IPs auch nicht an jeden rausgeben.

stromanbieter müssen nicht jedem einen vertrag anbieten, sondern nur denen, die berechtigt sind.. und für eine geschäftstransaktion braucht man nicht in jedem fall einen physischen vertrag - den döner gibts (gegen bares) einfach so auf die hand..
 

KaPiTN

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Sry. Ihr ward wieder bei der IP. Ich war da noch am Faden von ladungsfähiger Anschrift und Relation. Das war keine Absicht.
 
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