• Hallo liebe Userinnen und User,

    nach bereits längeren Planungen und Vorbereitungen sind wir nun von vBulletin auf Xenforo umgestiegen. Die Umstellung musste leider aufgrund der Serverprobleme der letzten Tage notgedrungen vorverlegt werden. Das neue Forum ist soweit voll funktionsfähig, allerdings sind noch nicht alle der gewohnten Funktionen vorhanden. Nach Möglichkeit werden wir sie in den nächsten Wochen nachrüsten. Dafür sollte es nun einige der Probleme lösen, die wir in den letzten Tagen, Wochen und Monaten hatten. Auch der Server ist nun potenter als bei unserem alten Hoster, wodurch wir nun langfristig den Tank mit Bytes vollgetankt haben.

    Anfangs mag die neue Boardsoftware etwas ungewohnt sein, aber man findet sich recht schnell ein. Wir wissen, dass ihr alle Gewohnheitstiere seid, aber gebt dem neuen Board eine Chance.
    Sollte etwas der neuen oder auch gewohnten Funktionen unklar sein, könnt ihr den "Wo issn da der Button zu"-Thread im Feedback nutzen. Bugs meldet ihr bitte im Bugtracker, es wird sicher welche geben die uns noch nicht aufgefallen sind. Ich werde das dann versuchen, halbwegs im Startbeitrag übersichtlich zu halten, was an Arbeit noch aussteht.

    Neu ist, dass die Boardsoftware deutlich besser für Mobiltelefone und diverse Endgeräte geeignet ist und nun auch im mobilen Style alle Funktionen verfügbar sind. Am Desktop findet ihr oben rechts sowohl den Umschalter zwischen hellem und dunklem Style. Am Handy ist der Hell-/Dunkelschalter am Ende der Seite. Damit sollte zukünftig jeder sein Board so konfigurieren können, wie es ihm am liebsten ist.


    Die restlichen Funktionen sollten eigentlich soweit wie gewohnt funktionieren. Einfach mal ein wenig damit spielen oder bei Unklarheiten im Thread nachfragen. Viel Spaß im ngb 2.0.

[Tarnkappe] P2P-Verfahren: keine konkrete Täterbenennung erfüllt Zielvorgabe nicht

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Das Amtsgericht Bielefeld urteilte am 18.04.2018, Az. 42 C 257/17, in einem Fall illegalen Nutzens eines Tauschbörsenangebotes urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen. Die Klägerin behauptet, sie habe die alleinigen Nutzungs- und Verwertungsrechte am streitgegenständlichen Film. Die Urheberrechtsverletzung sei durch die Beklagte erfolgt. Die Beklagte bestreitet ihre Schuld und beantragt, die Klage abzuweisen. Sie gab eine Unterlassungserklärung ab, eine Zahlung erfolgte jedoch nicht, berichtet die Kanzlei Waldorf Frommer auf ihrer Blogseite.



Die Klägerin beauftragte zur Wahrung ihrer Urheberrechte die Ipoque GmbH mit der Überwachung bestimmter Peer-to-Peer-Netzwerke durch das Peer-to-Peer Forensic System. Ipoque ermittelte für den streitgegenständlichen Film die IP-Adresse der Beklagen für den konkreten Zeitraum, in der das Movie zum Download angeboten wurde.



Die Beklagte lebte zusammen mit ihrem damaligen Lebensgefährten, ihrem heutigen Ehemann, in der Wohnung. Sie gab an, dass sich ihr Mann zu dem Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung nicht zu Hause aufgehalten hätte, seine internetfähigen Geräte wären ausgeschaltet gewesen, zudem befand sich darauf keine Filesharingsoftware. Der Internetanschluss der Beklagten war zum streitgegenständlichen Zeitraum mit einer WEM-Verschlüsselung gesichert. Weiterhin sagt sie aus, sie habe zu keinem Zeitpunkt illegales Filesharing betrieben, auch auf ihren Endgeräten habe sich keinerlei Filesharingsoftware befunden. Der Film sei ihr nicht einmal bekannt. Auch sie war zum streitgegenständlichen Zeitpunkt nicht zu Hause. Die Rechtsverletzung könne gar nicht über ihren Anschluss begangen worden sein, da diese über einen TCP-Port 5239 erfolgt sein soll, denn im Haushalt der Beklagten sei ein d-Link Router vorhanden gewesen, bei dem alle ein- und ausgehenden TCP/ UDR-Ports geblockt worden sind. Für die Beklagte wäre deshalb eine fehlerhaften Ermittlung denkbar. Sie ist weiterhin der Ansicht, sie sei ihrer sekundären Darlegungslast nachgekommen, da sie den Zeugen, ihren Ehemann, als Mitnutzer benannt hat.

Das Gericht hat keinerlei Zweifel daran, dass von dem Anschluss der Beklagten das streitgegenständliche Filmwerk in einer Filesharingtauschbörse öffentlich zugänglich gemacht wurde, denn die Klägerin hat sich ausreichend und umfänglich zum Ermittlungsvorgang und zur Funktionsweise der Ermittlungssoftware geäußert. Die Ermittlungssoftware stellt selbst Downloadanfragen in Internettauschbörsen und zeichnet dann die komplette Kommunikation mit dem anbietenden Anschluss, auch mit der konkreten Zeit, auf. Es wurde ein Screenshot von der Ipoque GmbH vorgelegt, welches beweist, dass unter der IP-Adresse während des bestimmten Zeitraums Dateien öffentlich zugänglich gemacht worden sind. Auch die Fälschung der IP-Adresse ist dabei auszuschließen. Das Gericht ist weiterhin davon überzeugt, dass die streitgegenständliche IP-Adresse der Beklagten auch korrekt zugeordnet wurde. Sie hat die Zuordnung durch den Provider zudem nicht angezweifelt. Weiterhin ist die IP-Adresse sogar zweimal durch den Provider dem Internetanschluss der Beklagten zugeordnet worden. Dass die Zuweisung zweimal fehlerhaft erfolgt sein soll, ist sehr unwahrscheinlich. Unstreitig waren die Endgeräte des Ehemannes der Beklagten ausgeschaltet, sodass lediglich die von der Beklagten genutzten Endgeräte für die streitgegenstähdliche Rechtsverletzung in Frage kommen. Somit war wenigstens ein Endgerät der Beklagten nicht ausgeschaltet und auch der TCP-Port beim Anschluss der Beklagten sei nicht geblockt gewesen.

Für das Gericht ist die Beklagte demnach die Täterin. Ihr obliegt eine sekundäre Darlegungslast. Diese erfüllt die Beklagte jedoch nur, indem sie vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu ihrem Internetanschluss hatten und somit als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen könnten. In diesem Rahmen ist die Beklagte auch zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse sie dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat. Die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt lebenden Dritten auf den Internetanschluss genügt hierbei nicht.

Somit erfüllt die Beklagte nicht die Anforderungen, die das Gericht an die sekundäre Darlegungslast stellt. Dem Gericht ist demnach eine andere Person, die die streitgegenständliche Rechtsverletzung begangen haben könnte, nicht ersichtlich. Die Tatsache, dass die Beklagte zum streitgegenständlichen Zeitpunkt möglicherweise nicht zu Hause war, ist dabei nicht relevant, denn die Nutzung einer Filsharingbörse setzt die körperliche Anwesenheit nicht voraus.

Das Amtsgericht Bielefeld verurteilte die Beklagte aus diesen für sie erwiesenen Tatsachen heraus vollumfänglich zur Zahlung eines Lizenzschadens in Höhe von 1.000,00 EUR und der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sowie zur Übernahme sämtlicher Kosten des Rechtsstreits.

Bildquelle: succo, thx! (CC0 Public Domain)



https://tarnkappe.info/p2p-verfahre...erbenennung-erfuellt-zielvorgabe-nicht/Quelle
Autor: Antonia
Originalbeitrag auf Tarnkappe.info
 

Novgorod

ngb-Nutte

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es gibt offenbar einen profitablen markt und der profit fällt weg, wenn sie sich den unnötigen aufwand der speicherung sparen.. wenn die daten bloß "nebenbei" (zwangs-)verkauft werden, wirds dadurch ja nicht weniger ein geschäftsmodell.. was die "ursprüngliche" intention ist, ist völlig irrelevant und auch garnicht nachweisbar - vielleicht sammeln webseiten nutzerdaten ja auch nur in erster linie um "missbrauch" aufzuklären und wenn sie von google & co. auch noch geld dafür bekommen, ist es ja nicht ihr problem :unknown:..
 

KaPiTN

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Wieso sollte der Aufwand der Speicherung unnötig sein? Gibt es da einen speziellen Grund oder sind Logdateien deiner Meinung nach grundsätzlich unnötig?

Und was für ein profitabler Markt? Gibt es da einen Wettbewerb? Was für Gewinne erzielen die denn?
 

Metal_Warrior

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@KaPiTN: Sag mal, jetzt stellst du dich aber arg doof, oder?

Nochmal ganz langsam: IP-Speicherung von 7 Tagen ist unnötig für Störungsbeseitigung, wenn du nicht gerade eine große WLAN-Infrastruktur betreibst (wo Verbindungsprobleme aufgrund vom Verbindungshopping oder Neueinwahl sehr kurzlebig und schwer zu diagnostizieren sind). Wenn du eine Flatrate anbietest, ist der Router 24 Stunden mit der gleichen IP unterwegs, zudem überträgt er die externe MAC-Adresse (die für Ausfalldiagnose wesentlich wichtiger ist und sich auch nicht ändert). Die Zuordnung von MAC zu IP kann on the fly nachgeschaut werden, da ist für Logging eigentlich kein sinnvoller Grund gegeben. Wir speichern im Forum ja auch keine IPs, bzw. die, die wir kurzfristig speichern, sind auffällig und daher Firewall-Kandidaten - wenn also einer Probleme hat, dann weil er auf der Liste steht, nicht, weil er nicht drauf steht. Nehme ich ihn von der Liste (d. h. lösche jegliche Verbindungsinformation zu ihm), hat er ne Minute später auch kein Problem mehr.

Im Gegenzug ist aber die automatische Zuordnung von geloggter IP und Kundendaten nahezu aufwandsfrei, das ist ein Bash-Script mit 20-100 Zeilen (je nachdem, wie fancy das gemacht ist), das mit der Liste der Abmahnanwälte gefüttert wird und selbstständig Komplettpakete für diese zusammenstellt, die dann nur noch per Mail verschickt werden müssen (oder per Post, ist auch egal, lässt sich auch automatisieren). Der größte Aufwand darin ist der manuelle Eingriff, der aus Datenschutzgründen erforderlich ist: Gibt es nur so viele Dateien wie Listenpositionen, wenn ja - OK! (und auch das ist für TRUE automatisierbar, wer hätte das nur für möglich gehalten).

Ergo: 70 Euro pro Zeile in der Liste, ohne auch nur einen einzigen manuellen Eingriff (außer vielleicht dem Ablegen der Liste in einen Ordner, der automatisch gecrawlt wird, und auch das ist automatisierbar). Das IST ein gutes Geschäft. Dem gegenüber ist ein Anschluss eines DSL-Routers vor Ort richtig viel Aufwand, denn da muss einer hinfahren, mit Kunden reden, vorher Termine abklären, Messen... und verbraucht ne Stunde oder zwei. Völlig unrentabel, wenn man das mal vergleicht.
 

KaPiTN

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Ich habe schon verstanden, daß Du in Deinem Alltag keine IP-Logdaten benötigst. Es ist auch unstrittig, daß die Gebühr den reinen Arbeitsaufwand übersteigen kann.

Über den (Un-)sinn des Logins zu reden ist vielleicht eben so müßig, wie über den Sinn von Versicherungen.

Vielleicht sind die Provider auch nicht traurig, sofern bei dem Beifang etwas abfällt. Aber selbst wenn, bleibt es eine unbewiesene Unterstellung, daß sie wegen der Rechteinhaber speichern würden.

Dagegen ist es eine Tatsache, daß das BGH entschieden hat, daß es nach dem derzeitigen Stand der Technik keine anderen Möglichkeiten gebe, um Störungen der Telekommunikationsanlagen zu erkennen, einzugrenzen und notfalls zu beseitigen.
Daher ist diese zulässig, und steht auch nicht im Gegensatz zur Rechtsprechung des EuGH, weil sie lediglich den Interessen des Providers dient und ein Zugriff von Ermittlern nicht vorgesehen ist.

Man kann jetzt natürlich ein Urteil-Bashing betreiben und sagen, die beim BGH sind doof und haben keine Ahnung. Man könnte sogar weiter gehen und unterstellen, die Telekommunikationbranche, die Content-Mafia und die dt. Judikative stecken alle unter einer Decke und wahrscheinlich auch noch darüber hinaus.


Kleine Anekdote, wie sich Aufwand generieren läßt. Völlig neue Wohnung, alles vorinstalliert, fehlt nur der Anschluß im Keller, den der Elektriker nicht machen darf.
Der Subunternehmer kommt dann auch irgend wann einmal, stürmt in die Wohnung und fragt, "Wo ist die Dose"
Ich sage ihm, daß er den Anschluß im Keller machen soll, aber er "Ich muß an die Dose".

Gut, denke ich, vielleicht muß er da einen Signalgeber anschließen, damit er im Keller den richtigen Klingeldraht findet, also laß ich ihn machen.
Pustekuchen. Er ersetzt nur die Dose durch eine baugleiche eigene und fragt dann, wo es in den Keller geht.
Da wäre ich auch mal neugierig auf seine Einzelpostenabrechnung.
An meiner Pauschale ändert es nichts.
 

Metal_Warrior

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Dagegen ist es eine Tatsache, daß das BGH entschieden hat, daß es nach dem derzeitigen Stand der Technik keine anderen Möglichkeiten gebe, um Störungen der Telekommunikationsanlagen zu erkennen, einzugrenzen und notfalls zu beseitigen.

Aha, der BGH hat entschieden, was technisch so nötig ist. Merkst selber, oder?

Oma Hilde von Nebenan hat auch mal entschieden, dass Globuli wirken, mein Postler sagt mir regelmäßig, Firewalls sind unnötiger Quatsch und die Edeka-Verkäuferin fragt mich in schöner Regelmäßigkeit nach der PayBack-Karte, die ja nur Punkte speichert...
 

KaPiTN

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Oma Hilde von Nebenan hat auch mal entschieden, dass Globuli wirken

Da war jemand gerade im höchsten Maße unsachlich. Das merkst Du aber selber, oder?

Da haben ja nicht die Juristen mal eben gegoogelt. Die Sachverständigen der Kläger haben diese Meinung vertreten und die Sachverständigen des Gerichtes und dieses folgte der Argumentation.
Damit ist die Sachlage natürlich nicht unwiderrufbar geklärt und jeder Irrtum ausgeschlossen, aber hieraus resultiert die herrschende Rechtsauffassung.
Es ist also eben keine mal eben aus der Luft gegriffene Meinung und sicher überzeugender als ein "nö, is nicht" von irgendwem.
 

Metal_Warrior

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@KaPiTN: Doch, ist es. Wer mal mitbekommen hat, wie Gerichte entscheiden, und zwar wirklich mitbekommen, nicht einfach mal so über die Presse erfahren, der ist sich sehr wohl bewusst, dass hier teilweise fernab der aktuellen technischen Gegebenheiten juristische Fakten geschaffen werden, die in keinerlei Zusammenhang mit der Realität stehen. Mal abgesehen davon, dass das BGH-Urteil wahrscheinlich noch aus einer Zeit ist, in der Dialup-Verbindungen gang und gäbe waren (wo das zu Abrechnungszwecken also auch geloggt werden musste).

Also ja, da haben Richter was entschieden, was Sachverständige so oder ähnlich ausgedrückt haben (bzw. die Richter so verstanden haben, ich erinnere da an den Fall bei BeSure mit der Verschlüsselung), und dann werden da Fakten draus gezimmert, die de facto keine sind.

Ja, rechtlich ist das einwandfrei, das hat, wenn du mal zurückliest, keiner bestritten. TECHNISCH gesehen ist es Unfug. Was zählt jetzt - Realität oder das, was auf nem Stück Papier steht?

Jetzt trittst du mal zurück, liest den ganzen Thread nochmal und entscheidest dann, ob dein "aber der BGH hat gesagt..." überhaupt zum diskutierten Thema passt. Spoileralarm: Tut es nicht.
 

KaPiTN

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Keine Ahnung, ob Du 2014 noch Dial-Up benutzt hast.
Ich habe verstanden daß Du das was Fachleute der Telekom und andere Sachverständige sagen, für Unfug hältst.
Ich werde Dich keinesfalls hier vom Gegenteil überzeugen können.

Wieso gehört etwas, was meinen Standpunkt stützt, nicht zum Thema?
Und in welcher Realität habe ich etwas von 'aber' geschrieben?
 

Metal_Warrior

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Ich habe verstanden daß Du das was Fachleute der Telekom und andere Sachverständige sagen, für Unfug hältst.

Dann hast du mich nicht verstanden. Seis drum...

Wieso gehört etwas, was meinen Standpunkt stützt, nicht zum Thema?

Weil du gegen ein "technisch gesehen" mit einem "aber der BGH" argumentierst. Das ist, als würde ich dir sagen, der Prozessor wird zu warm, und du erzählst mir was von der Internetleitung. Hat gar nichts miteinander zu tun...
 

KaPiTN

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Ist das, was die Fachleute der Telekom und andere Sachverständige sagen, jetzt Deiner Meinung nach technisch Unfug oder nicht?

Und wieso hat das nichts miteinander zu tun, wenn bei der Verhandlung Fachleute der Telekom und andere Sachverständige dabei waren, die sagen, daß es nach dem derzeitigen Stand der Technik keine anderen Möglichkeiten gebe, um Störungen der Telekommunikationsanlagen zu erkennen, einzugrenzen und notfalls zu beseitigen?

Sollen die jetzt umschulen, weil sie durch die Zustimmung der fachfremden Richter jetzt disqualifiziert wurden?
 

Bruder Mad

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daß es nach dem derzeitigen Stand der Technik keine anderen Möglichkeiten gebe, um Störungen der Telekommunikationsanlagen zu erkennen, einzugrenzen und notfalls zu beseitigen

Dazu hätte ich gerne mal eine technische Begründung, aber die wird es wohl nicht geben.
 

KaPiTN

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Ja, die hätte ich auch gerne. Pro & Kontra.
 

Bruder Mad

Pottblach™

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Ich habe da was vages gefunden. Es geht um einen FileSharing-Fall, bei dem ein erwischter User seinen Provider verklagt hat, weil dieser die IP-Adresse angeblich zu lange gespeichert hätte und der User dementsprechend erwischt wurde.
Das ging dann vor Gericht.

Der Access-Provider hatte argumentiert, dass die Speicherung notwendig ist um Störungen zuzuordnen. Ohne die Speicherung ist zu befürchten, dass andere Provider wegen bestimmter Schadprogramme, Versand von Spam-Mails oder „Denial-of-Service-Attacken“ ganze IP-Adressbereiche sperren, weil die Gefahrenquelle nicht eindeutig zugeordnet werden kann. Das würde den Service des Providers nachhaltig stören. Um das zu vermeiden, müssen die IP-Adressen für einige Tage gespeichert werden.
 

Metal_Warrior

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@KaPiTN: Das, was Bruder Mad zitiert hat, ist Unsinn, so, wie es dransteht.

Problem A) Die Sachverständigen vor Gericht sind selten die Techniker, die das auch täglich machen, sondern die Vorgesetzten ihrer Vorgesetzten, die das höchstens mal in nem Teammeeting gehört haben. Also eigentlich auch schon fachfremde Kräfte.
Problem B) Die Sachverständigen müssen die Notwendigkeiten der technischen Seite so erklären, dass es Laien verstehen. Das ist nicht einfach, vor Allem, wenn die ganzen Grundbegriffe schon fehlen, und führt häufig zu Missverständnissen. Wie bei BeSure, wo der Techniker der KriPo der Richterin gesagt hat, ohne Hilfe wäre die Verschlüsselung wahrscheinlich nicht zu knacken gewesen, und die Richterin mit dem "wahrscheinlich" nichts anfangen konnte. Klingt blöd, ist aber so.
Problem C) Resultiert eigentlich auch Problem B: Da die Richter ziemlich viel falsch verstehen werden, gehen die Fachleute lieber her und deklarieren Dinge als notwendig, welche de facto nicht notwendig sind, um zu verhindern, dass die Richter die tatsächlich notwendigen Maßnahmen nicht durch ungenaue Formulierungen in ihren Urteilen verbieten, obwohl sie das nicht wollten.

Also ja, der Satz ist Quatsch. Und der Richterentscheid hat mit der technischen Realität nichts zu tun, daher ist dein Darauf-Rumreiten auch fehl am Platze.

@KaPiTN: Soll ich dir jetzt im Detail erklären, wie man Netzwerke entstört bzw. Fehler darin findet?

Ich habe da was vages gefunden...

Bei Spam-Versand wird üblicherweise ebenso wie bei DDoS sehr schnell reagiert, daher sind "einige Tage" eher hoch gegriffen. "Einige Stunden" ist da eher relevant, zumindest wenn der Provider auf seiner Seite Schutzmaßnahmen implementiert hat (die binnen Minuten üblicherweise anschlagen).
 

KaPiTN

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Ich brauche darauf nicht rumreiten und wir müssen das auch hier nicht unbedingt klären, selbst wenn das möglich wäre. Egal ob die das brauche oder auch nur glauben es zu brauchen, so sollte man aber stichhaltige Beweise vorlegen, sofern man etwas in der Richtung behauptet, die Telekom hätte sich die 7 Tage wider besseren Wissens erstritten, weil sie die Speicherung für Geschäfte mit der Abmahnindustrie haben möchte.

(Was Du nicht behauptet hast)
 

Metal_Warrior

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@KaPiTN: "Stichhaltige Beweise vorlegen" - was erwartest du? Dass ich dir jetzt beweise, dass man normalerweise Reifen auf Autos montiert, um sie fahren zu lassen, und es unsinnig ist, dafür Waschmaschinen zu nehmen? Nein, ich kann dir nicht beweisen, dass die Trommel einer Waschmaschine statt einem Reifen nicht in einem absurden Szenario vielleicht Sinn ergibt, ich kann dir nur sagen, dass im Normalfall eine Waschmaschinentrommel kein sinnvoller Ersatz für einen Reifen ist...

Ein Automechaniker wird mir da beipflichten. Ein Lehrerkind vielleicht nicht, aber zu dem gehe ich auch nicht, um meine Reifen wechseln zu lassen.
 

KaPiTN

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@Metal_Warrior:

Von Dir hatte ich jetzt nichts erwartet. Ich hatte nicht angenommen, daß Du die Meinung vertreten könntest, daß die Telekom sich vor Gericht die Möglichkeit einer Woche IP-Speicherung erstreitet, weil sie damit Geld verdienen möchte und sich dafür ein technisches Lügengebäude aufbaut.

OT: Können Lehrerkinder keine Automechaniker werden?
 

Novgorod

ngb-Nutte

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Wieso sollte der Aufwand der Speicherung unnötig sein? Gibt es da einen speziellen Grund oder sind Logdateien deiner Meinung nach grundsätzlich unnötig?

unnötig natürlich nur für den behaupteten zweck der störungsbekämpfung, dafür braucht man rein technisch gesehen keine ladungsfähige anschrift.. natürlich gibt es unzählige andere gründe für ein interesse an der speicherung dieser persönlichen daten, nur hat keiner davon irgendwas mit dem netzbetrieb zu tun..

Und was für ein profitabler Markt? Gibt es da einen Wettbewerb? Was für Gewinne erzielen die denn?

profit kann hier problemloss unterstellt werden, du sagst ja selbst, dass die 70€ die tatsächlichen kosten, ein paar bytes mehr in der log-datei zu speichern, übersteigen können.. und von gewinnabsicht kann ich bei einem profitorientierten unternehmen grundsätzlich ausgehen, ohne das durch irgendwelche internen leaks beweisen zu müssen.. alles spricht dafür, dass die speicherung profitabel ist, sonst würden sie sich ja das "recht" dazu nicht gegen den widerstand der kunden erkämpfen - falls du meinst, dass es kein profitables geschäft ist, musst du es schon begründen, weil die behauptung unplausibel ist..
 

KaPiTN

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Die ladungsfähige Anschrift wird ja nicht geloggt, die kommt ja aus der Relation zum Anschluß.

Es ist kein profitables Geschäft, nicht, weil es möglicherweise nicht unprofitabel ist, sondern weil es kein Geschäft ist. Es wird nicht für eine Dienstleistung bezahlt, sondern es wird der Aufwand für eine gesetzliche Verpflichtung entschädigt.
 

Metal_Warrior

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@KaPiTN: Die Grenzen zwischen Dienstleistung und Gesetzlicher Verpflichtung verschwimmen etwas - würde man nämlich nicht loggen, wäre der Aufwand nicht vorhanden und es müsste nix bearbeitet werden.
 
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