• Hallo liebe Userinnen und User,

    nach bereits längeren Planungen und Vorbereitungen sind wir nun von vBulletin auf Xenforo umgestiegen. Die Umstellung musste leider aufgrund der Serverprobleme der letzten Tage notgedrungen vorverlegt werden. Das neue Forum ist soweit voll funktionsfähig, allerdings sind noch nicht alle der gewohnten Funktionen vorhanden. Nach Möglichkeit werden wir sie in den nächsten Wochen nachrüsten. Dafür sollte es nun einige der Probleme lösen, die wir in den letzten Tagen, Wochen und Monaten hatten. Auch der Server ist nun potenter als bei unserem alten Hoster, wodurch wir nun langfristig den Tank mit Bytes vollgetankt haben.

    Anfangs mag die neue Boardsoftware etwas ungewohnt sein, aber man findet sich recht schnell ein. Wir wissen, dass ihr alle Gewohnheitstiere seid, aber gebt dem neuen Board eine Chance.
    Sollte etwas der neuen oder auch gewohnten Funktionen unklar sein, könnt ihr den "Wo issn da der Button zu"-Thread im Feedback nutzen. Bugs meldet ihr bitte im Bugtracker, es wird sicher welche geben die uns noch nicht aufgefallen sind. Ich werde das dann versuchen, halbwegs im Startbeitrag übersichtlich zu halten, was an Arbeit noch aussteht.

    Neu ist, dass die Boardsoftware deutlich besser für Mobiltelefone und diverse Endgeräte geeignet ist und nun auch im mobilen Style alle Funktionen verfügbar sind. Am Desktop findet ihr oben rechts sowohl den Umschalter zwischen hellem und dunklem Style. Am Handy ist der Hell-/Dunkelschalter am Ende der Seite. Damit sollte zukünftig jeder sein Board so konfigurieren können, wie es ihm am liebsten ist.


    Die restlichen Funktionen sollten eigentlich soweit wie gewohnt funktionieren. Einfach mal ein wenig damit spielen oder bei Unklarheiten im Thread nachfragen. Viel Spaß im ngb 2.0.

[Tarnkappe] P2P-Verfahren: keine konkrete Täterbenennung erfüllt Zielvorgabe nicht

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Das Amtsgericht Bielefeld urteilte am 18.04.2018, Az. 42 C 257/17, in einem Fall illegalen Nutzens eines Tauschbörsenangebotes urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen. Die Klägerin behauptet, sie habe die alleinigen Nutzungs- und Verwertungsrechte am streitgegenständlichen Film. Die Urheberrechtsverletzung sei durch die Beklagte erfolgt. Die Beklagte bestreitet ihre Schuld und beantragt, die Klage abzuweisen. Sie gab eine Unterlassungserklärung ab, eine Zahlung erfolgte jedoch nicht, berichtet die Kanzlei Waldorf Frommer auf ihrer Blogseite.



Die Klägerin beauftragte zur Wahrung ihrer Urheberrechte die Ipoque GmbH mit der Überwachung bestimmter Peer-to-Peer-Netzwerke durch das Peer-to-Peer Forensic System. Ipoque ermittelte für den streitgegenständlichen Film die IP-Adresse der Beklagen für den konkreten Zeitraum, in der das Movie zum Download angeboten wurde.



Die Beklagte lebte zusammen mit ihrem damaligen Lebensgefährten, ihrem heutigen Ehemann, in der Wohnung. Sie gab an, dass sich ihr Mann zu dem Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung nicht zu Hause aufgehalten hätte, seine internetfähigen Geräte wären ausgeschaltet gewesen, zudem befand sich darauf keine Filesharingsoftware. Der Internetanschluss der Beklagten war zum streitgegenständlichen Zeitraum mit einer WEM-Verschlüsselung gesichert. Weiterhin sagt sie aus, sie habe zu keinem Zeitpunkt illegales Filesharing betrieben, auch auf ihren Endgeräten habe sich keinerlei Filesharingsoftware befunden. Der Film sei ihr nicht einmal bekannt. Auch sie war zum streitgegenständlichen Zeitpunkt nicht zu Hause. Die Rechtsverletzung könne gar nicht über ihren Anschluss begangen worden sein, da diese über einen TCP-Port 5239 erfolgt sein soll, denn im Haushalt der Beklagten sei ein d-Link Router vorhanden gewesen, bei dem alle ein- und ausgehenden TCP/ UDR-Ports geblockt worden sind. Für die Beklagte wäre deshalb eine fehlerhaften Ermittlung denkbar. Sie ist weiterhin der Ansicht, sie sei ihrer sekundären Darlegungslast nachgekommen, da sie den Zeugen, ihren Ehemann, als Mitnutzer benannt hat.

Das Gericht hat keinerlei Zweifel daran, dass von dem Anschluss der Beklagten das streitgegenständliche Filmwerk in einer Filesharingtauschbörse öffentlich zugänglich gemacht wurde, denn die Klägerin hat sich ausreichend und umfänglich zum Ermittlungsvorgang und zur Funktionsweise der Ermittlungssoftware geäußert. Die Ermittlungssoftware stellt selbst Downloadanfragen in Internettauschbörsen und zeichnet dann die komplette Kommunikation mit dem anbietenden Anschluss, auch mit der konkreten Zeit, auf. Es wurde ein Screenshot von der Ipoque GmbH vorgelegt, welches beweist, dass unter der IP-Adresse während des bestimmten Zeitraums Dateien öffentlich zugänglich gemacht worden sind. Auch die Fälschung der IP-Adresse ist dabei auszuschließen. Das Gericht ist weiterhin davon überzeugt, dass die streitgegenständliche IP-Adresse der Beklagten auch korrekt zugeordnet wurde. Sie hat die Zuordnung durch den Provider zudem nicht angezweifelt. Weiterhin ist die IP-Adresse sogar zweimal durch den Provider dem Internetanschluss der Beklagten zugeordnet worden. Dass die Zuweisung zweimal fehlerhaft erfolgt sein soll, ist sehr unwahrscheinlich. Unstreitig waren die Endgeräte des Ehemannes der Beklagten ausgeschaltet, sodass lediglich die von der Beklagten genutzten Endgeräte für die streitgegenstähdliche Rechtsverletzung in Frage kommen. Somit war wenigstens ein Endgerät der Beklagten nicht ausgeschaltet und auch der TCP-Port beim Anschluss der Beklagten sei nicht geblockt gewesen.

Für das Gericht ist die Beklagte demnach die Täterin. Ihr obliegt eine sekundäre Darlegungslast. Diese erfüllt die Beklagte jedoch nur, indem sie vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu ihrem Internetanschluss hatten und somit als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen könnten. In diesem Rahmen ist die Beklagte auch zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse sie dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat. Die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt lebenden Dritten auf den Internetanschluss genügt hierbei nicht.

Somit erfüllt die Beklagte nicht die Anforderungen, die das Gericht an die sekundäre Darlegungslast stellt. Dem Gericht ist demnach eine andere Person, die die streitgegenständliche Rechtsverletzung begangen haben könnte, nicht ersichtlich. Die Tatsache, dass die Beklagte zum streitgegenständlichen Zeitpunkt möglicherweise nicht zu Hause war, ist dabei nicht relevant, denn die Nutzung einer Filsharingbörse setzt die körperliche Anwesenheit nicht voraus.

Das Amtsgericht Bielefeld verurteilte die Beklagte aus diesen für sie erwiesenen Tatsachen heraus vollumfänglich zur Zahlung eines Lizenzschadens in Höhe von 1.000,00 EUR und der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sowie zur Übernahme sämtlicher Kosten des Rechtsstreits.

Bildquelle: succo, thx! (CC0 Public Domain)



https://tarnkappe.info/p2p-verfahre...erbenennung-erfuellt-zielvorgabe-nicht/Quelle
Autor: Antonia
Originalbeitrag auf Tarnkappe.info
 

Cybercat

Board Kater

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Und täglich grüßt das P2P-Murmeltier.


Schon komisch, die Vorratsdatenspeicherung haben wir immer noch nicht, IP-Adressen speichern ist bei Abrechnung einer Flat-Rate nicht nötig.
Aber die Provider geben den Abmahn-Kanzleien immer bereitwillig die Real-Daten raus.
Zahlen die an den Providern eine Provision?
 

Ghandy

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Wir haben in Deutschland den zivilrechtlichen Auskunftsanspruch, weil die Staatsanwaltschaften mit den ganzen Ersuchen zuvor total überlastet waren mit so einem Blödsinn. Die Provider sind zur Preisgabe der Daten des Anschlussinhabers verpflichtet, das hat mit Flatrate oder Provision gar nichts gemeinsam.
 

KaPiTN

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Es ist aber richtig, daß Provider nicht zu Flatrate oder Provision verpflichtet sind. Da hat Ghandy recht.
 

Metal_Warrior

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@KaPiTN: Die meisten Leute haben aber ne Flatrate, damit ist - wie Novgorod schon richtig sagt - eine IP-Speicherung völlig überflüssig. Ohne die Speicherung wäre die Abmahnindustrie in diesem Zweig am Ende.
 

KaPiTN

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Es stimmt, daß eine Speicherung für die Abrechnung bei einer Flat nicht nötig ist. Das steht aber nicht im Widerspruch zu der von mir unterstrichenen Aussage, die zwar überflüssig, aber formal korrekt ist.

Aber dem Provider wird eine Speicherfrist von 7 Tagen für administrative Zwecke zugestanden. Bei einer längeren Speicherung ist diese illegal und der Provider muß sie deswegen nur bei einem richterlichem Beschluß rausgeben, aber sie sind trotz der Illegalität als Beweismittel zulässig.

Da aber, Abmahnungen, wie Du sagst, "industriell" vollzogen werden, reicht gewöhnlich die Wochenfrist.
 

Metal_Warrior

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@KaPiTN: Mir sind die Fristen durchaus bewusst (ich arbeite ja in dem Bereich), dennoch sind sie aus administrativer Sicht eigentlich überflüssig. Die Leute rufen üblicherweise direkt an, wenn ein Problem da ist, und dann kann man das direkt am lebenden Objekt nachvollziehen - dazu braucht man keinen Stand von vor einer Woche.
 

KaPiTN

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Bei irgendwelchen Problemen mit DDOS oder Spam dauert das vielleicht länger, weil da keiner anruft?
Das kann ich nicht beurteilen, aber rechtlich bedarf es ja auch keines aktuelles Risikos für eine Störung, sonder nur die objektive Möglichkeit einer solchen.
 

Metal_Warrior

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@KaPiTN: Bei Spam etc. wird Serverkommunikation gespeichert, das ist was anderes, und DDoS wird bei uns wenn nötig über Firewalls geblockt. Da ist ne Speicherung dann notwendig, aber nicht für den normalen Netzwerkverkehr.
 

Novgorod

ngb-Nutte

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es geht nicht darum, dass sie speichern dürfen, sondern dass sie es freiwillig und ohne not tun, um abmahnern & co. entgegenzukommen.. es wäre ein alleinstellungsmerkmal, wenn ein provider "privacy" anbieten würde, aber das kann eh nur eine nische für regionale provider sein, weil reseller das offenbar nicht können oder dürfen :confused:..
 

KaPiTN

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@Novgorod:

Du meinst, daß eine Aussage von z.B. der Telekom wie
"Die IP Adresse wird nur gespeichert, um Mißbrauch aufzudecken, der beispielsweise mit Spam, Viren oder Würmern betrieben wird. Darüber hinaus können wir Störungen in unserem Netz frühzeitig erkennen und beseitigen. Dazu speichern wir Ihre IP-Adresse für sieben Tage ab Ende der Verbindung."
eine Lüge darstellt?

Hast Du da Informationen, welche Vorteile es für Provider haben könnte,Abmahnern & Co entgegenzukommen?
Wobei "entgegenkommen" suggeriert, sie würden da eine Position teilweise aufgeben, um einer Einigung näher zu kommen.

Da stellt sich natürlich die Frage insgesamt nach den Vor- und Nachteilen einer Speicherung für Provider und welches Druckmittel Rechteinhaber da haben könnten, daß Provider sich überhaupt auf derartige Überlegungen glauben einlassen zu müssen.

Alles natürlich nur unter der Prämisse Deiner Behauptung, "dass sie es freiwillig und ohne not tun, um abmahnern & co. entgegenzukommen".
 

Novgorod

ngb-Nutte

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ich weiß nicht, worauf du (wieder mal) hinaus willst, aber der telekom geht es in erster linie um profit - offenbar haben also die BWLer dort ausgerechnet, dass eine speicherung profitabler ist als keine speicherung (allein schon weil es in dem bereich eh keinen wettbewerb gibt, an den die telekom kunden verlieren könnte).. für den technischen betrieb ist die speicherung der kunden-IP zumindest bei flatrates nicht nötig (und bei getakteten verbindungen eigentlich auch nicht, da reicht das loggen des verbindungsaufbaus von der anschluss-ID), ich dachte das stünde außer frage :confused:.. um missbrauch zu verhindern, braucht man ebenfalls keine zuordnung der IP zur anschrift des kunden - wenn von einer IP geDOSt oder gespammt wird, blockt man eben die IP oder den anschluss, das geht live und braucht keine vorratsdatenspeicherung, auch nicht für 7 tage.. wenn es ums aufdecken geht, suggerierst du anscheinend, dass die telekom hier polizeiarbeit machen will oder gar soll - und das geht deutlich über den vertraglichen leistungsumfang hinaus, würde ich zumindest als unbedarfter kunde meinen..

warum sie trotzdem speichern? keine ahnung, die rechnung der BWLer und entsprechende interne abmachungen sind nichtöffentlich, ich kann daher nur spekulieren.. ein entgegenkommen an dieser stelle macht weniger stress an anderen stellen.. vielleicht machen die behörden einfach eine "außenstelle" in deren rechenzentrum auf, wenn sie nicht speichern (siehe DE-CIX), und wer will das schon? und vielleicht macht es (finanziell) auch sinn, der contentmafia ein wenig entgegenzukommen, z.b. wenn man selbst deren inhalte vermarktet :unknown:.. just sayin'.. oder sie machen es wirklich nur, um den kunden freundlich zu bitten, mit dem "missbrauch" aufzuhören, falls nach 7 tagen mal eine beschwerde kommen sollte - quasi als kundenservice für die ganze welt :confused:..
 

Bruder Mad

Pottblach™

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Irgendwo meine ich mal gelesen zu haben, dass es sich z.B. die Telekom gut bezahlen lässt, wenn eine IP-Abfrage bearbeitet werden soll. Irgendwas um die 70 Euronen hab ich da im Hinterkopf.
Wenn ich den Link dazu noch finde, reiche ich den natürlich nach.
 

KaPiTN

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Ich lese hier immer noch nichts, was einen Hinweis auf eine Kooperation oder eine Gefälligkeit nahelegt.
Ob man jetzt mit den Daten bei Mißbrauch gezielter gegen die Störung vorgehen kann und nicht ganze ranges sperrt, wie ich laß, oder ob das Ganze als Absicherung gegen Störungen noch unbekannter Art dient, so ist der Wunsch nach Logdaten sicher legitim, ohne Zusammenhang mit den genannten wilden Spekulationen.

70,- finde sind günstig für eine Dienstleistung für Nichtkunden, wo die Preise bei Kunden für einfache Umstellungen in etwas eben diese Höhe erreichen.
 

Metal_Warrior

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@KaPiTN: Du siehst das etwas falsch - 70€ läppern sich, wenn du dir mal überlegst, dass das fast industriell gemacht wird: Da sind eine Anfrage eine Tabelle mit ein paar hundert IPs, ein einfaches Script kann das aus den Logs lesen und vollautomatisch die Antwort generieren, macht binnen weniger Sekunden gleich mal 7k+ Euro Reingewinn. Für Daten, die man nur auf zwei Festplatten speichert und alle halbe Stunde neu crawlt. Festplatten kosten nichts, die haben sich binnen weniger Minuten amortisiert.
 

KaPiTN

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Nein, das sehe ich nicht falsch. Die Preise richten sich allgemein nicht nach dem Aufwand. Die Rechtevertreter bekommen halt keine Vorzugsbehandlung.
 

Metal_Warrior

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@KaPiTN: Warum sollten sie auch? Die Kosten werden direkt an denjenigen weitergereicht, der mutmaßlich die Urheberrechtsverletzung begangen hat. Und selbst wenn die Telekom dafür gar nichts verlangen würde, wären die Kostennoten nicht billiger...
 

Novgorod

ngb-Nutte

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und ich lese hier immernoch nichts, was die speicherung von IPs rechtfertigt, wo es doch offenbar derart hohe kosten verursacht, dass 70€ pro anfrage völlig angemessen sind - es sei denn es ist eine profitable dienstleistung, dann ist es auch keine spekulation und schon garnicht eine wilde :unknown:..
um eine "störung" zu beseitigen bzw. eine IP oder einen anschluss zu sperren ist die anschrift des betroffenen kunden völlig irrelevant, das geht mit einem einfachen klick in ihrem netzwerk-management-tool.. seit wann ist die telekom eine strafverfolgungsbehörde?
 

KaPiTN

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Die Speicherung der IPs und, sofern welche entstehen, deren Kosten, hat ursächlich gar nichts mit den Auskünften und den Gebühren zu tun. Das sind administrative Daten, die nicht als Dienstleistung angeboten werden, sondern der Gesetzgeber sieht vor, daß sie einerseits herausgegeben werden, andererseits die Provider für den Aufwand entschädigt werden müssen.
 
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