• Hallo liebe Userinnen und User,

    nach bereits längeren Planungen und Vorbereitungen sind wir nun von vBulletin auf Xenforo umgestiegen. Die Umstellung musste leider aufgrund der Serverprobleme der letzten Tage notgedrungen vorverlegt werden. Das neue Forum ist soweit voll funktionsfähig, allerdings sind noch nicht alle der gewohnten Funktionen vorhanden. Nach Möglichkeit werden wir sie in den nächsten Wochen nachrüsten. Dafür sollte es nun einige der Probleme lösen, die wir in den letzten Tagen, Wochen und Monaten hatten. Auch der Server ist nun potenter als bei unserem alten Hoster, wodurch wir nun langfristig den Tank mit Bytes vollgetankt haben.

    Anfangs mag die neue Boardsoftware etwas ungewohnt sein, aber man findet sich recht schnell ein. Wir wissen, dass ihr alle Gewohnheitstiere seid, aber gebt dem neuen Board eine Chance.
    Sollte etwas der neuen oder auch gewohnten Funktionen unklar sein, könnt ihr den "Wo issn da der Button zu"-Thread im Feedback nutzen. Bugs meldet ihr bitte im Bugtracker, es wird sicher welche geben die uns noch nicht aufgefallen sind. Ich werde das dann versuchen, halbwegs im Startbeitrag übersichtlich zu halten, was an Arbeit noch aussteht.

    Neu ist, dass die Boardsoftware deutlich besser für Mobiltelefone und diverse Endgeräte geeignet ist und nun auch im mobilen Style alle Funktionen verfügbar sind. Am Desktop findet ihr oben rechts sowohl den Umschalter zwischen hellem und dunklem Style. Am Handy ist der Hell-/Dunkelschalter am Ende der Seite. Damit sollte zukünftig jeder sein Board so konfigurieren können, wie es ihm am liebsten ist.


    Die restlichen Funktionen sollten eigentlich soweit wie gewohnt funktionieren. Einfach mal ein wenig damit spielen oder bei Unklarheiten im Thread nachfragen. Viel Spaß im ngb 2.0.

[Tarnkappe] P2P-Verfahren: Alleiniges Inaussichtstellen einer Namensnennung führt nicht zum Ziel


Das Amtsgericht Traunstein verkündete am 20.04.2018 ein Urteil (Az. 312 C 1328/17) zur Nutzung illegaler Tauschbörsenangebote urheberrechtlich geschützter Werke. In dem Rechtsfall erhob die Klägerin gegen den Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz wegen einer Urheberrechtsverletzung bezüglich eines Films. Prozessbevollmächtigte waren Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte der Kanzlei Waldorf Frommer, die auf ihrer Blogseite vom Fall berichten.



Die in dem Fall involvierten Beteiligten streiten über Schadenersatz aus einer Urheberrechtsverletzung. Die Klägerin ist Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an einem Film. Über Dienstleister stellte sie fest, dass dieser Film von der IP-Adresse des Beklagten zum Upload im Internet angeboten wurde. Aufgrund eines Auskunftsbeschlusses des LG München I teilte der Provider Vodafone Kabel Deutschland mit, dass diese IP-Adresse zu den fraglichen Zeitpunkten dem Beklagten zugeordnet war. Daraufhin mahnte die Klägerin den Beklagten anwaltlich ab und forderte zur Abgabe einer Unterlassungserklärung nebst Kostenübernahme auf. Der Beklagte gab auch auf weitere Mahnungen weder die Erklärung ab, noch zahlte er. Vor Gericht beantragte die Klägerin einen angemessenen Schadensersatz.



Der Beklagte bestreitet, dass die gegenständliche Urheberrechtsverletzung von seinem Internetanschluss begangen wurde. Für den Fall, dass die Rechtsverletzung tatsächlich über seinen eigenen Internetanschluss erfolgt sei, dann wäre sie jedenfalls nicht von ihm begangen worden. Es könne nur eine „Fremdperson“ für die begangene Urheberrechtsverletzung verantwortlich sein. Er sei auf Weisung des Gerichts auch bereit, die Namen der in Frage kommenden Nutzer zu nennen, soweit das Gericht dies für erforderlich erachten sollte.

Das Amtsgericht verurteilte in der Folge den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung von Schadensersatz, zum Ersatz der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten sowie zur Übernahme der gesamten Verfahrenskosten. Begründet wurde diese Entscheidung zum Einen damit, dass die vorgelegten Unterlagen über die Ermittlung und Identifizierung der zum Upload angebotenen Datei sowie die Ermittlung der IP-Adresse und Zuordnung zum Beklagten dies substantiiert belegen würden. Zudem bringe der Beklagte hiergegen keine beachtlichen Einwände vor. Zum Anderen genügte der Beklagte auch nicht der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast, um sich selbst als Täter der Urheberrechtsverletzung zu entlasten. Allein das Angebot, die Namen der in Frage kommenden Nutzer zu nennen, ist diesbezüglich ungenügend.

Bildquelle: kalhh, thx! (CC0 Public Domain)



https://tarnkappe.info/p2p-verfahre...er-namensnennung-fuehrt-nicht-zum-ziel/Quelle
Autor: Antonia
Originalbeitrag auf Tarnkappe.info
 
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