• Hallo liebe Userinnen und User,

    nach bereits längeren Planungen und Vorbereitungen sind wir nun von vBulletin auf Xenforo umgestiegen. Die Umstellung musste leider aufgrund der Serverprobleme der letzten Tage notgedrungen vorverlegt werden. Das neue Forum ist soweit voll funktionsfähig, allerdings sind noch nicht alle der gewohnten Funktionen vorhanden. Nach Möglichkeit werden wir sie in den nächsten Wochen nachrüsten. Dafür sollte es nun einige der Probleme lösen, die wir in den letzten Tagen, Wochen und Monaten hatten. Auch der Server ist nun potenter als bei unserem alten Hoster, wodurch wir nun langfristig den Tank mit Bytes vollgetankt haben.

    Anfangs mag die neue Boardsoftware etwas ungewohnt sein, aber man findet sich recht schnell ein. Wir wissen, dass ihr alle Gewohnheitstiere seid, aber gebt dem neuen Board eine Chance.
    Sollte etwas der neuen oder auch gewohnten Funktionen unklar sein, könnt ihr den "Wo issn da der Button zu"-Thread im Feedback nutzen. Bugs meldet ihr bitte im Bugtracker, es wird sicher welche geben die uns noch nicht aufgefallen sind. Ich werde das dann versuchen, halbwegs im Startbeitrag übersichtlich zu halten, was an Arbeit noch aussteht.

    Neu ist, dass die Boardsoftware deutlich besser für Mobiltelefone und diverse Endgeräte geeignet ist und nun auch im mobilen Style alle Funktionen verfügbar sind. Am Desktop findet ihr oben rechts sowohl den Umschalter zwischen hellem und dunklem Style. Am Handy ist der Hell-/Dunkelschalter am Ende der Seite. Damit sollte zukünftig jeder sein Board so konfigurieren können, wie es ihm am liebsten ist.


    Die restlichen Funktionen sollten eigentlich soweit wie gewohnt funktionieren. Einfach mal ein wenig damit spielen oder bei Unklarheiten im Thread nachfragen. Viel Spaß im ngb 2.0.

[Tarnkappe] P2P-Verfahren: Wer auf Nachfrage Tatbegehung abstreitet, ist nicht der Täter

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Das Amtsgericht (AG) Düsseldorf hat in einem Verfahren am 22.02.2018, (Az. 14 C 92/17) zur Nutzung illegaler Tauschbörsenangebote urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen ein Urteil verkündet. Die Klägerin nimmt hier den Beklagten wegen angeblichen Anbietens eines Films im Internet mittels Filesharing über seinen Internetanschluss, an dem die Klägerin die alleinigen Nutzungsrechte hat, in Anspruch, berichtet die Kanzlei Waldorf Frommer auf ihrer Blogseite.



Während die Klägerin einen Anspruch auf Schadenersatz fordert, beantragt der Beklagte, die Klage abzuweisen. Er behauptet, den streitgegenständlichen Film nicht über eine Internettauschbörse verbreitet zu haben. Weder verfüge er über die nötigen Sprachkenntnisse noch über das zur Tatausübung erforderliche Computerwissen. Gefragt danach, wer sonst als Täter in Betracht kommen könnte, gab er seinen Sohn an, der gleichfalls Zugang zum Internetanschluss gehabt hat. Dieser bestritt jedoch entschieden, die Tat begangen zu haben und der Beklagte hatte an der Aussage seines Sohnes auch keine Zweifel.



In dem Fall wurde der Klage stattgegeben. Das Amtsgericht bewertete die Dartellung des Beklagten insgesamt als unzureichend und verurteilte den ihn daher antragsgemäß zur Zahlung eines Lizenzschadens in Höhe von EUR 1.000,00, zum Ersatz der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten sowie zur Übernahme der gesamten Verfahrenskosten.

Als Begündung führte das Gericht an: „Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast dadurch, dass er dazu vorträgt, ob andere Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen (A.a.O.). lm vorliegenden Fall spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Beklagte die in Rede stehende Urheberrechtsverletzung begangen hat: Es ist zunächst mangels diesbezüglichen Bestreitens unstreitig, dass die von der Klägerin behauptete Rechtsverletzung über den Internetanschluss des Beklagten erfolgt ist. In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte zwar darauf hingewiesen, dass er selbst den Filesharingverstoß nicht begangen habe, der Internetanschluss aber auch von seinem Sohn genutzt werde. Der Beklagte hat aber zudem erklärt, dass sein Sohn auf Befragen verneint habe, den Filesharingverstoß begangen zu haben, was er ihm glaube. Folglich kommt der Sohn des Beklagten nach dem Beklagtenvortrag gerade nicht als Täter der Rechtsverletzung in Betracht, so dass es bei der gegen den Beklagten sprechenden tatsächlichen Vermutung verbleibt. Die Höhe des der Klägerin entstandenen Mindestlizenzschadens von 1.000,- € bestreitet der Beklagte nicht.“

Demnach reicht es nicht aus, pauschal zu behaupten, man sei nicht für die begangene Rechtsverletzung verantwortlich, wenn man nicht konkret darlegen kann, wer als Täter sonst noch in Betracht kommen könnte, wobei gilt: wer auf Nachfrage, wie in dem Fall der Sohn des Beklagten, die Tatbegehung glaubhaft abstreitet, ist nicht der Täter.

Bildquelle: geralt, thx! (CC0 Public Domain)



https://tarnkappe.info/p2p-verfahre...gehung-abstreitet-ist-nicht-der-taeter/Quelle
Autor: Antonia
Originalbeitrag auf Tarnkappe.info
 

KaPiTN

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14 Juli 2013
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Der Titel ist doch eine unverschämte Verarschung.

Ich habe die "News" jetzt nur gelesen, weil der Titel suggerierte, es gäbe etwas neues, anderes, als in den vorherigen 50 Artikeln dieser TK-Serie.
Dabei geht es gar nicht um einen der Verfahrensbeteiligten, wie man denken soll.
Daß ein Nichtbesitzer des Anschlusses ohne Geständnis nicht haftbar gemacht werden kann, ist soll jetzt einen Artikel rechtfertigen?

Wann kommt:"Wasser ist naß!"?
 
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