• Hallo liebe Userinnen und User,

    nach bereits längeren Planungen und Vorbereitungen sind wir nun von vBulletin auf Xenforo umgestiegen. Die Umstellung musste leider aufgrund der Serverprobleme der letzten Tage notgedrungen vorverlegt werden. Das neue Forum ist soweit voll funktionsfähig, allerdings sind noch nicht alle der gewohnten Funktionen vorhanden. Nach Möglichkeit werden wir sie in den nächsten Wochen nachrüsten. Dafür sollte es nun einige der Probleme lösen, die wir in den letzten Tagen, Wochen und Monaten hatten. Auch der Server ist nun potenter als bei unserem alten Hoster, wodurch wir nun langfristig den Tank mit Bytes vollgetankt haben.

    Anfangs mag die neue Boardsoftware etwas ungewohnt sein, aber man findet sich recht schnell ein. Wir wissen, dass ihr alle Gewohnheitstiere seid, aber gebt dem neuen Board eine Chance.
    Sollte etwas der neuen oder auch gewohnten Funktionen unklar sein, könnt ihr den "Wo issn da der Button zu"-Thread im Feedback nutzen. Bugs meldet ihr bitte im Bugtracker, es wird sicher welche geben die uns noch nicht aufgefallen sind. Ich werde das dann versuchen, halbwegs im Startbeitrag übersichtlich zu halten, was an Arbeit noch aussteht.

    Neu ist, dass die Boardsoftware deutlich besser für Mobiltelefone und diverse Endgeräte geeignet ist und nun auch im mobilen Style alle Funktionen verfügbar sind. Am Desktop findet ihr oben rechts sowohl den Umschalter zwischen hellem und dunklem Style. Am Handy ist der Hell-/Dunkelschalter am Ende der Seite. Damit sollte zukünftig jeder sein Board so konfigurieren können, wie es ihm am liebsten ist.


    Die restlichen Funktionen sollten eigentlich soweit wie gewohnt funktionieren. Einfach mal ein wenig damit spielen oder bei Unklarheiten im Thread nachfragen. Viel Spaß im ngb 2.0.

[Tarnkappe] P2P-Tauschbörse: Diffuse Täterschaftsverweise führen nicht zum Erfolg

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Das Amtsgericht Frankfurt verkündete am 27.03.2018 ein Urteil (Az. 32 C 3164/17 (22)) zur Nutzung illegaler Tauschbörsenangebote urheberrechtlich geschützter Werke. In dem Rechtsfall erhob die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz und Abmahnkosten wegen einer Urheberrechtsverletzung bezüglich E-Books. Prozessbevollmächtigt waren Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte der Kanzlei Waldorf Frommer, die davon auch auf ihrer Blogseite berichten.



Die Klägerin ist Inhaberin der Nutzungsrechte einiger E-Books. Die Digital Forensics GmbH ermittelt für sie Urheberrechtsverletzungen in Peer-to-Peer-Netzwerken. In der Sache wurde durch diese Firma eine Kommunikation zwischen einem hochladenden und einem herunterladenden Nutzer gesichert. Es konnten zudem die jeweiligen IP-Adressen ermittelt werden. Die Klägerin berief sich auf vorgelegte Buchkopien inklusive der C-Vermerke zur Begründung ihres Anspruchs. Der durchschnittliche Preis eines Buches betrage mindestens 10 EUR. Eine Lizenz für ein umfangreiches und aktuelles E-Book betrage nicht weniger als 40% von 8,40 EUR (Ladenpreis netto), also 3.36 EUR. Die Klägerin behauptet, dass über den Internetanschluss der Beklagten zu 36 unterschiedlichen Zeitpunkten von acht verschiedenen IP-Adressen diese E-Books ohne Einwilligung der Klägerin über ein Peer-to-Peer Netzwerk öffentlich zugänglich gemacht worden seien.



Die Klägerin besteht auf einem Anspruch von Schadensersatz in Form einer fiktiven Lizenzgebühr in Höhe von mindestens 1.350 EUR, denn bei einer Mindestabruflizenz von 6,72 EUR und 400 Abrufen ergebe sich bereits eine Lizenzgebühr von 2.600 EUR. Darüber hinaus habe die Klägerin Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten, bemessen an einem Gegenstandswert in Höhe von 1.875 EUR. Währenddessen beantragt die beklagte Anschlussinhaberin, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, dass sie nicht über die nötigen Kenntnisse verfüge, über Peer-to-Peer-Netzwerke einen Download der streitgegenständlichen E-Books vorzunehmen bzw. die geladenen Dateien dann erneut zum Download für andere zur Verfügung zu stellen. Auch sei sie zu vielen Zeitpunkten der Tatfeststellung nicht zu Hause gewesen. Jedoch habe zum Tatzeitpunkt ihr damaliger Lebenspartner über diese Kenntnisse verfügt und hatte zudem die Gelegenheit. Er war erwerbslos und konnte jederzeit auf ihren Internetanschluss zugreifen. Er käme als Täter ernsthaft in Betracht und hätte das bereits zugegeben. Allerdings könnten auch die Ermittlungen unkorrekt gewesen sein sowie die Zuordnung ihres Internetanschluss fehlerhaft. Die Beklagte ist ferner der Ansicht, dass sie zu weitergehenden Ermittlungen nicht verpflichtet sei.

Das Gericht hielt diesem Standpunkt entgegen: „Vor dem Hintergrund dieser Anforderungen ergibt sich hier, dass die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast nicht in hinreichend konkreter Weise nachgekommen ist. So ist bereits ihr pauschal gehaltener Vortrag, sie sei zum streitgegenständlichen Zeitraum nicht zu Hause gewesen, angesichts der Mehrzahl der Rechtsverletzungen, in Bezug auf die einzelnen Rechtsverletzungen nicht konkret nachvollziehbar. Auch ihr pauschaler Vortrag, [Name] habe die Rechtsverletzung begangen bzw. begehen müssen bzw. habe dies zugegeben, erfüllt die Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast nicht. Die Beklagte hat nicht nachvollziehbar vorgetragen, woraus diese Schlussfolgerung zu ziehen ist. Der Umstand, dass [Name] im Zeitraum der Urheberrechtsverletzung erwerbslos alleine zu Hause gewesen sei, bietet auch angesichts der Mehrzahl der Urheberrechtsverletzungen keine konkret begründeten Anhaltspunkte für eine Täterschaft des Herrn [Name]. Der pauschale Vortrag in der mündlichen Verhandlung am 08.03.2018, die Hauptbevollmächtigte der Beklagten habe gegenüber dem Terminvertreter geäußert, dass die Beklagte gesagt habe, dass Herr [Name] ihr gegenüber die Urheberrechtsverletzung zugegeben habe, ist wiederum pauschal und daher auch in Bezug auf den Vortrag, die Beklagte wisse nicht, ob Herr [Name] noch an der alten Adresse wohne, nicht nachvollziehbar. Auch der Vortrag, die Beklagte wisse nicht sicher, ob [Name] sich noch an der alten Adresse aufhalte, erfüllt die Darlegungslast der Beklagten nicht. Die Beklagte hat damit nicht vorgetragen, inwiefern sie ihrer Nachforschungspflicht nachgekommen ist und welche konkreten Erkenntnisse zur möglichen Täterschaft des [Name] ermittelt werden konnten bzw. warum er Beklagten weitere Nachforschungen nicht zumutbar gewesen sein sollten.“

Die Tatsache, dass die Beklagte die korrekten Ermittlungen sowie die Zuordnung ihres Internetanschlusses bestritt, war für das Gericht unerheblich. Es sei „außerhalb jeder Lebenswahrscheinlichkeit“, dass in Bezug auf fünf IP-Adressen mit jeweils drei identischen E-Book-Titeln zufällig fehlerhaft ermittelt worden wäre. Ebenso unwahrscheinlich war die Tatsache, dass angesichts der Mehrfachermittlung der IP-Adressen der Beklagten, dann eine fehlerhafte Zuordnung des Internetanbieters zum Anschluss der Beklagten im Rahmen des Auskunftsverfahrens erfolgt sein solle. Jedoch ordnete das Gericht das Bestreiten vor dem Hintergrund der Behauptung der Täterschaft des Lebensgefährten als äußerst widersprüchlich ein: „Das Bestreiten der ordnungsgemäßen Ermittlungen durch die Beklagte ist dabei angesichts der von der Klägerin substantiiert dargelegten Ermittlungen der mehrfachen Rechtsverletzung von dem Internetanschluss der Beklagten nicht erheblich. Zum einen ist das Bestreiten der Beklagten insofern widersprüchlich, als dass sie einerseits davon ausgeht, dass [Name] die Urheberrechtsverletzung begangen hat, die ordnungsgemäße Ermittlung und Zuordnung ihres Internetanschlusses jedoch bestreitet (vgl. LG Berlin, Urt. Vom 19. Januar 2016 – 16 S 20/15).“

Das Urteil fiel entsprechend der Begründung aus, die Beklagte wurde verurteilt, einen Schadensersatzbetrag von EUR 1.350,00 für die streitgegenständlichen Werke zu zahlen. Sie muss zudem die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten, wie auch die Kosten des Rechtstreites übernehmen.

Bildquelle: Clker-Free-Vector-Images, thx! (CC0 Public Domain)



https://tarnkappe.info/p2p-tauschbo...haftsverweise-fuehren-nicht-zum-erfolg/Quelle
Autor: Antonia
Originalbeitrag auf Tarnkappe.info
 

Tsherno

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Moooment mal. Die Beklagte liefert dem Gericht einen Tatverdächtigen der die Mittel, das Wissen und die Zeit hatte die Verstöße zu begehen sowie ein Geständnis und das alles wird ignoriert?
Also ich habe ja schon viel Scheiße in solchen Dingen gelesen aber das haut sogar THE ROCK aus der Weltraumkapsel.

Manchmal frage ich mich echt welch hirnlosen Gestalten sich da hinter den Richterpulten in Deutschland tummeln.
 

Novgorod

ngb-Nutte

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sie hat (mangels anwalt) nicht die magischen worte gesagt - die anschwärzung muss in listenform zu jedem einzelnen tatzeitpunkt geschehen, selbst wenn jeder eintrag identisch ist, ist ja schließlich deutschland wo recht und ordnung herrscht ;).. und zugeben ist eigentlich immer game over - warum um alles in der welt hat sie das gesagt!? :confused:

es kann doch nicht so schwer sein: "ich war's nicht, aber soundso hatte zum zeitpunkt [n=1..x] den zugang und die möglichkeiten und auf meine eindriglichen nachforschungen verweigerte er die aussage, dieser schlingel" - peng, fertig.. aber die vollhonks müssen ja unbedingt märchen erzählen, ohne dass da mal ein anwalt drüberliest..
 
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