Der Bundesgerichtshof hat eine Klage des Axel Springer Verlags gegen die Eyeo GmbH, Urheber von Adblock Plus, abgewiesen. Der Einsatz und der Vertrieb des Adblockers bleibt somit legal.
Des Weiteren ist auch das Geschäftsmodell einer Whitelist, auf die bestimmte Werbeanbieter gegen Bezahlung gesetzt werden, sofern sie gewisse Voraussetzungen erfüllen, erlaubt. Nach Auffassung des BGH betreibt die Eyeo GmbH damit weder unlauteren Wettbewerb noch eine rechtswidrige aggressive Geschäftspraxis.
Der Axel Springer Verlag hat keinerlei Ansprüche auf Unterlassung. Der Werbeblocker muss aktiv durch die Nutzer installiert werden, insofern liegt laut Auffassung des Gerichts keine Geschäftsbehinderung vor. Springer kann den Nutzern, die Adblock nutzen, den Zugang zu seinen Seiten verwehren.
Im Vorfeld erzielte der Springer Verlag vor dem Oberlandesgericht (OLG) Köln einen Teilerfolg. Die Richter sahen zwar Werbefilter an sich als legal an, die Whitelist von Adblock Plus, durch die bestimmte Werbung gegen Bezahlung nicht blockiert wurde, jedoch als "aggressive geschäftliche Handlung". Der Bundesgerichtshof folgte dieser Auffassung nicht.
Bild: Joe The Goat Farmer, via Flickr (CC BY 2.0)
Quelle: Sueddeutsche.de
Des Weiteren ist auch das Geschäftsmodell einer Whitelist, auf die bestimmte Werbeanbieter gegen Bezahlung gesetzt werden, sofern sie gewisse Voraussetzungen erfüllen, erlaubt. Nach Auffassung des BGH betreibt die Eyeo GmbH damit weder unlauteren Wettbewerb noch eine rechtswidrige aggressive Geschäftspraxis.
Der Axel Springer Verlag hat keinerlei Ansprüche auf Unterlassung. Der Werbeblocker muss aktiv durch die Nutzer installiert werden, insofern liegt laut Auffassung des Gerichts keine Geschäftsbehinderung vor. Springer kann den Nutzern, die Adblock nutzen, den Zugang zu seinen Seiten verwehren.
Im Vorfeld erzielte der Springer Verlag vor dem Oberlandesgericht (OLG) Köln einen Teilerfolg. Die Richter sahen zwar Werbefilter an sich als legal an, die Whitelist von Adblock Plus, durch die bestimmte Werbung gegen Bezahlung nicht blockiert wurde, jedoch als "aggressive geschäftliche Handlung". Der Bundesgerichtshof folgte dieser Auffassung nicht.
Bild: Joe The Goat Farmer, via Flickr (CC BY 2.0)
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