In den weitaus meisten Fällen dürfte es jedoch am Merkmal der Tarifgebundenheit
fehlen. Hierbei ist auf die Verkehrsanschauung abzustellen. Wichtigster Anhaltspunkt
dafür sind dabei wiederum die einschlägigen Tarifverträge, da nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine Ausbildungsvergütung, die sich an
einem entsprechenden Tarifvertrag ausrichtet, stets als angemessen anzusehen ist.
Im Umkehrschluss heißt dies, dass eine Ausbildungsvergütung in Verbindung mit
§ 25 BBiG, die sich nicht daran orientiert, dann nicht als angemessen anzusehen ist,
falls diese unter dem vergleichsweise heranzuziehenden Tarifvertrag liegt! Als
Maßstab für die Angemessenheit gilt also primär auch bei nicht tarifgebundenen
Betrieben der jeweils einschlägige Tarifvertrag! Das (notwendige) Heranziehen
eines solchen „Vergleichstarifes“ ist aber nicht gleichbedeutend mit einer geregelten
Allgemeinverbindlichkeit!
(BAG Urteil vom 25. 7. 2002 - 6 AZR 311/ 00)3
In diesen Fällen besteht die in zurückliegender Rechtsprechung immer wieder
bestätigte Möglichkeit, vom Vergleichstarif max. 20 % abzuziehen