• Hallo liebe Userinnen und User,

    nach bereits längeren Planungen und Vorbereitungen sind wir nun von vBulletin auf Xenforo umgestiegen. Die Umstellung musste leider aufgrund der Serverprobleme der letzten Tage notgedrungen vorverlegt werden. Das neue Forum ist soweit voll funktionsfähig, allerdings sind noch nicht alle der gewohnten Funktionen vorhanden. Nach Möglichkeit werden wir sie in den nächsten Wochen nachrüsten. Dafür sollte es nun einige der Probleme lösen, die wir in den letzten Tagen, Wochen und Monaten hatten. Auch der Server ist nun potenter als bei unserem alten Hoster, wodurch wir nun langfristig den Tank mit Bytes vollgetankt haben.

    Anfangs mag die neue Boardsoftware etwas ungewohnt sein, aber man findet sich recht schnell ein. Wir wissen, dass ihr alle Gewohnheitstiere seid, aber gebt dem neuen Board eine Chance.
    Sollte etwas der neuen oder auch gewohnten Funktionen unklar sein, könnt ihr den "Wo issn da der Button zu"-Thread im Feedback nutzen. Bugs meldet ihr bitte im Bugtracker, es wird sicher welche geben die uns noch nicht aufgefallen sind. Ich werde das dann versuchen, halbwegs im Startbeitrag übersichtlich zu halten, was an Arbeit noch aussteht.

    Neu ist, dass die Boardsoftware deutlich besser für Mobiltelefone und diverse Endgeräte geeignet ist und nun auch im mobilen Style alle Funktionen verfügbar sind. Am Desktop findet ihr oben rechts sowohl den Umschalter zwischen hellem und dunklem Style. Am Handy ist der Hell-/Dunkelschalter am Ende der Seite. Damit sollte zukünftig jeder sein Board so konfigurieren können, wie es ihm am liebsten ist.


    Die restlichen Funktionen sollten eigentlich soweit wie gewohnt funktionieren. Einfach mal ein wenig damit spielen oder bei Unklarheiten im Thread nachfragen. Viel Spaß im ngb 2.0.

[Tarnkappe] Störerhaftung: Altfälle müssen noch Abmahngebühren zahlen

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Mit einem heutigen Urteil bestätigte das Oberlandesgericht (OLG) München ein früheres Urteil des Landgerichts München I (Az. 6 U 1741/17). Demnach müssen Betreiber von offenen und freien WLAN-Netzwerken für mögliche Urheberrechtsverletzungen haften, insofern es sich um ältere Fälle vor der Änderung des Telemediengesetzes handelt.



Ausgangspunkt des Urteils war ein jahrerlanger Rechtsstreit zwischen dem Piratenpolitiker und Netzaktivisten Tobias McFadden und dem Unterhaltungskonzern Sony Music Entertainment Germany GmbH. Im Jahr 2010 hatte das Musiklabel Tobias Mc Fadden abgemahnt, der in München ein Geschäft für Licht- und Tontechnik betreibt und über das offene WLAN seines Geschäfts ein Album der Band „Wir sind Helden“ aus dem Repertoire von Sony Music zum Download angeboten hatte und dieses auch illegal heruntergeladen wurde. Mc Fadden wollte aber nicht zahlen, da er selbst die Tat nicht begangen habe und somit nicht gegen das Urheberrecht verstieß.



In dem Verfahren hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 15.09.2016 in einem Grundsatzurteil entschieden, dass zumindest Geschäftsbetreiber offene WLANs anbieten können, ohne für Urheberrechtsverletzungen der Nutzer zu haften. Diese können somit nicht zur Zahlung von Schadenersatz sowie entsprechenden Abmahn- und Gerichtskosten verpflichtet werden. Allerdings stünden dem Geschädigten eine Zahlung von Abmahn- und Gerichtskosten für die Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen zu.

Auf Grundlage dieses EuGH-Urteils hatte McFadden am 20. April 2017 seinen Prozess vor dem Landgericht München verloren, denn sein WLAN war nicht passwortgeschützt. Um zudem kostenpflichtige Unterlassungsansprüche zu unterbinden, hat die Große Koalition im Sommer 2017 das Telemediengesetz (TMG) erneut angepasst. Die Richter des OLG Münchens bestätigten mit dem Urteil, dass diese Gesetzesänderung konform ist mit dem EU-Recht. Die Sony-Anwälte bezweifelten das in dem Prozess.

Im gegenständlichen Fall soll demanch Tobias McFadden für eine Urheberrechtsverletzung aufkommen, die 2010 begangen wurde, denn er sei zum Zeitpunkt der Abmahnung nach dem damals geltenden Recht ein sogenannter „Störer“ gewesen, erklärte eine OLG-Sprecherin. Die Richter erklärten deswegen die Abmahnung für gerechtfertigt. Er muss gemäß heutigem Urteil zurecht eine Abmahnungsgebühr in Höhe von 800 Euro (einschließlich Zinsen) an die Sony Music Entertainment Germany GmbH leisten. Das OLG wies allerdings eine Klage auf Unterlassungsanspruch von Sony Music, der in die Zukunft gerichtet war, zurück. Mit der Änderung des Telemediengesetzes im Oktober 2017, mit der die Störerhaftung abgeschafft worden ist, hält das OLG den Anspruch für nicht mehr gerechtfertigt. Das Gericht habe allerdings eine Revision des Urteils für Sony vor dem Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen.

Für McFadden ist das Urteil so akzeptabel: „Das Gericht hat die Unterlassungsansprüche der Gegenseite anhand des neuen Telemediengesetzes (TMG) abgewiesen und die Abschaffung der Störerhaftung für offene WLANs bestätigt. Das ist ein Meilenstein für kleine Anbieter von offenen WLANs und Netzwerken in Bürgerhand!“.

Bildquelle: geralt, thx! (CC0 Public Domain)



https://tarnkappe.info/stoererhaftung-altfaelle-muessen-noch-abmahngebuehren-zahlen/Quelle
Autor: Antonia
Quelle
 
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