• Hallo liebe Userinnen und User,

    nach bereits längeren Planungen und Vorbereitungen sind wir nun von vBulletin auf Xenforo umgestiegen. Die Umstellung musste leider aufgrund der Serverprobleme der letzten Tage notgedrungen vorverlegt werden. Das neue Forum ist soweit voll funktionsfähig, allerdings sind noch nicht alle der gewohnten Funktionen vorhanden. Nach Möglichkeit werden wir sie in den nächsten Wochen nachrüsten. Dafür sollte es nun einige der Probleme lösen, die wir in den letzten Tagen, Wochen und Monaten hatten. Auch der Server ist nun potenter als bei unserem alten Hoster, wodurch wir nun langfristig den Tank mit Bytes vollgetankt haben.

    Anfangs mag die neue Boardsoftware etwas ungewohnt sein, aber man findet sich recht schnell ein. Wir wissen, dass ihr alle Gewohnheitstiere seid, aber gebt dem neuen Board eine Chance.
    Sollte etwas der neuen oder auch gewohnten Funktionen unklar sein, könnt ihr den "Wo issn da der Button zu"-Thread im Feedback nutzen. Bugs meldet ihr bitte im Bugtracker, es wird sicher welche geben die uns noch nicht aufgefallen sind. Ich werde das dann versuchen, halbwegs im Startbeitrag übersichtlich zu halten, was an Arbeit noch aussteht.

    Neu ist, dass die Boardsoftware deutlich besser für Mobiltelefone und diverse Endgeräte geeignet ist und nun auch im mobilen Style alle Funktionen verfügbar sind. Am Desktop findet ihr oben rechts sowohl den Umschalter zwischen hellem und dunklem Style. Am Handy ist der Hell-/Dunkelschalter am Ende der Seite. Damit sollte zukünftig jeder sein Board so konfigurieren können, wie es ihm am liebsten ist.


    Die restlichen Funktionen sollten eigentlich soweit wie gewohnt funktionieren. Einfach mal ein wenig damit spielen oder bei Unklarheiten im Thread nachfragen. Viel Spaß im ngb 2.0.

[Tarnkappe] Haftung in Tauschbörsenverfahren ist auch bei Urlaubsabwesenheit nicht auszuschließen

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Das Amtsgericht Traunstein hat in einem Urteil vom 30.11.2017 (Az. 312 C 547/17) einen wegen Urheberrechtsverletzung angeklagten Anschlussinhaber vollumfänglich für schuldig befunden, obwohl er, gemeinsam mit seiner Familie, in der besagten Zeit des begangenen Copyrightverstoßes im Urlaub war, berichtet die Kanzlei Waldorf Frommer auf ihrer Blogseite.



Die Klägerin ermittelte die streitgegenständliche Urheberrechtsverletzung an einem Film mithilfe einess Peer-to-Peer Forensic-Systems (PFS). Nach Durchführung eines Auskunftsverfahrens vor dem Landgericht München I teilte der zuständige Internetprovider, Vodafone Kabel Deutschland, mit, dass die lP-Adressen in den fraglichen Zeitpunkten dem Beklagten zugewiesen seien. Die Klägerin ließ daher den Beklagten durch Anwaltsschreiben wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen abmahnen und forderte ihn zur Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung auf. Der Beklagte verpflichtete sich daraufhin zur Abgabe einer Unterlassungserklärung. Eine Zahlung durch den Beklagten folgte allerdings trotz wiederholter Aufforderung nicht.



Der Beklagte bekannte sich für nicht schuldig, die Tat begangen zu haben und führte als Argumente an, dass er zum genannten Tatzeitpunkt wegen eines Urlaubs mit seiner Familie (Ehefrau und 2 Kinder im Alter von 3 und 5 Jahren) nicht zugegen war, auf seinen Rechnern haben sich zudem keine Tauschbörsenprogramme befunden. Er verfüge zwar über einen Laptop, ein Ipad sowie ein IPhone, mit dem er generell auf den Internetanschluss habe zugreifen können, hierbei handele es sich jedoch um Geräte seines Arbeitgebers, auf welchen der Beklagte keinerlei Filesharing-Software habe installieren können. Theoretisch jedoch hätten seine Schwiegereltern noch Zutritt zur Wohnung gehabt und es wäre nicht auszuschließen, dass sie für die Rechtsverletzung verantwortlich seien. Bei einer Befragung seinerseits, gaben diese jedoch an, dass sie die Tat nicht begangen hätten.

Ferner wäre es einem Hacker möglich gewesen, sich Zugang zu dem Anschluss zu verschaffen. Nach seiner Rückkehr aus dem Urlaub habe der Beklagte von seinem damaligen Internetanbieter per E-Mail die Mitteilung erhalten, dass sämtliche Fritz-Boxen des Herstellers AVM gehackt worden seien. Unter diesen hätte sich auch das Modell des Beklagten befunden. Allerdings wäre der Router sowie sämtliche zur Tatzeit vorhandenen internetfähigen Geräte nicht mehr verfügbar. Der Beklagte bestritt sowohl die Anspruchsbefugnis der Klägerin, als auch die korrekte Anschlussermittlung.

In der Urteilsbegründung ging das Amtsgericht Traunstein von einer Anspruchsbefugnis der Klägerin aus, zudem auch von einer korrekten Anschlussermittlung. Das Gericht stellte fest, dass auch eine Abwesenheit durch Urlaub nicht „der Annahme seiner Täterschaft nicht entgegen stehe.“ Die Nutzung einer Tauschbörse erfordere keine dauerhafte Anwesenheit des Users. Zudem wäre für das Gericht nicht eindeutig ersichtlich, wer sonst noch als Täter in Betracht käme.

Zwar würde der Beklagte einräumen, seine Schwiegereltern hätten den Internetanschluss theoretisch nutzen können, da diese jedoch glaubhaft versichert hätten, dass sie nicht die Täter seien, wäre das widersprüchlich: „Denn der Vortrag des Beklagten, er glaube seinen Familienangehörigen, dass sie die Rechtsverletzung nicht begangen haben und daher als Täter (eigentlich) nicht in Betracht kommen und sich zum anderen – zur Erfüllung seiner sekundären Darlegungslast – darauf beruft. dass sie dennoch als Täter in Betracht kommen könnten, ist zu einem widersprüchlich und zum anderen ergibt sich hieraus eben gerade nicht, dass auch eine andere Person als der Anschlussinhaber als Täter in Betracht kommt (vgl. LG München I, 19.02.2016, Az. 21 S 23673/14).“ Dem Gericht zufolge sei auch der pauschale Vortrag zu einem möglichen Hacker-Angriff nicht geeignet, die sekundäre Darlegungslast zu erfüllen. Der Beklagte habe es in diesem Zusammenhang versäumt, hinreichende Nachforschungen anzustellen.

So habe der Beklagte „lediglich eine Vielzahl potenzieller alternativer Geschehensabläufe in den Raum“ gestellt, „ohne auch nur im Hinblick auf eine einzige Sachverhaltsvariante konkreten Vortrag zu leisten“. Daher haftet der Beklagte als Täter der Rechtsverletzung.

Bildquelle: geralt, thx! (CC0 Public Domain)



https://tarnkappe.info/haftung-in-t...laubsabwesenheit-nicht-auszuschliessen/Quelle
Autor: Antonia
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Novgorod

ngb-Nutte

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hat er sich selbst verteidigt oder wie? es gibt doch mittlerweile klare regeln, welche zauberworte man für die sekundäre darlegungslast aufsagen muss.. :confused:
 

Carsten

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Was zur Hölle?! Allerdings kenne ich es ja aus eigener Erfahrung,.. hier in Deutschland ist vieles möglich.
 

Tsherno

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Nene in BAYERN ist für WF alles möglich. Es ist hinglänglich bekannt, dass WF Verfahren im Münchener Raum grundsätzlich gewinnt, egal wie gut die Beweisführung ist. Auch wenn der Angeklagte sich wie es scheint selber verteidigt hat ist die Argumentation, dass eine Verletzung auch in Abwesenheit stattfinden kann blanker Hohn. Ich verwette meine KTM drauf, dass die "Tatzeitpunkte" ausschließlich in der Urlaubszeit liegen. Denn um etwas herunter oder hoch zu laden muss man immer noch anwesend sein um auf START zu klicken.
 

KaPiTN

♪♪♫ wild at heart ♪♫♫♪

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Eigentlich reicht ein Remote-Zugriff.
 

one

Querulant

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Warum wird hier in keinem Wort erwähnt, dass der Beklagte in Berufung geht? Klickbait oder was?

Zudem wäre für das Gericht nicht eindeutig ersichtlich, wer sonst noch als Täter in Betracht käme.

Sowas kann nur jemand schreiben, der so gar keine Ahnung hat.
 
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