• Hallo liebe Userinnen und User,

    nach bereits längeren Planungen und Vorbereitungen sind wir nun von vBulletin auf Xenforo umgestiegen. Die Umstellung musste leider aufgrund der Serverprobleme der letzten Tage notgedrungen vorverlegt werden. Das neue Forum ist soweit voll funktionsfähig, allerdings sind noch nicht alle der gewohnten Funktionen vorhanden. Nach Möglichkeit werden wir sie in den nächsten Wochen nachrüsten. Dafür sollte es nun einige der Probleme lösen, die wir in den letzten Tagen, Wochen und Monaten hatten. Auch der Server ist nun potenter als bei unserem alten Hoster, wodurch wir nun langfristig den Tank mit Bytes vollgetankt haben.

    Anfangs mag die neue Boardsoftware etwas ungewohnt sein, aber man findet sich recht schnell ein. Wir wissen, dass ihr alle Gewohnheitstiere seid, aber gebt dem neuen Board eine Chance.
    Sollte etwas der neuen oder auch gewohnten Funktionen unklar sein, könnt ihr den "Wo issn da der Button zu"-Thread im Feedback nutzen. Bugs meldet ihr bitte im Bugtracker, es wird sicher welche geben die uns noch nicht aufgefallen sind. Ich werde das dann versuchen, halbwegs im Startbeitrag übersichtlich zu halten, was an Arbeit noch aussteht.

    Neu ist, dass die Boardsoftware deutlich besser für Mobiltelefone und diverse Endgeräte geeignet ist und nun auch im mobilen Style alle Funktionen verfügbar sind. Am Desktop findet ihr oben rechts sowohl den Umschalter zwischen hellem und dunklem Style. Am Handy ist der Hell-/Dunkelschalter am Ende der Seite. Damit sollte zukünftig jeder sein Board so konfigurieren können, wie es ihm am liebsten ist.


    Die restlichen Funktionen sollten eigentlich soweit wie gewohnt funktionieren. Einfach mal ein wenig damit spielen oder bei Unklarheiten im Thread nachfragen. Viel Spaß im ngb 2.0.

[Tarnkappe] Amtsgericht München: Pauschale Täterschaftsvermutung genügt nicht für sekundäre Darle

clause-63977_960_720.jpg Das Amtsgericht München hat in einem Urteil vom 06.10.2017, Az. 264 C 4216/17, entschieden, dass eine Anschlussinhaberin wegen illegalem Filesharing zu Schadensersatz verurteilt wird. Hierbei reiche ein “Pauschaler Fingerzeig auf dritte Personen nicht zur Erschütterung der Täterschaftsvermutung” aus, berichtet die Kanzlei Waldorf Frommer in einem Blogbeitrag.



In dem Verfahren ging es um illegales zur Verfügung stellen von urheberrechtlich geschützten Filmaufnahmen mittels einer Tauschbörse, wobei der Beklagten nachgewiesen wurde, dass über ihren Internetanschluss der besagte Film zum Download auf einer Tauschbörse angeboten wurde, obwohl die Beklagte hierzu nicht berechtigt war. Allein die Klägerin hatte die uneingeschränkten Rechte an dem Film.



Zunächst mal trägt die Klägerin die Darlegungs-und Beweislast für die Voraussetzungen des Anspruchs. Daher muss sie auch nachweisen, dass die Beklagte für die behauptete Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist. Allerdings spricht eine tatsächliche Vermutung für die Täterschaft des Anspruchsinhabers, wenn keine andere Person diesen Internetanschluss benutzen konnte. Diese Vermutung wird dann widerlegt, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt auch von anderen Personen benutzt werden konnte. In diesen Fällen trifft den Anschlussinhaber eine sekundäre Darlegungslast.

So gab die Beklagte an, dass auch ihr ehemaliger Ehemann als Täter in Frage kommen könnte, er habe dies ihr gegenüber nach Erhalt der Abmahnung sogar zugegeben. Sie selbst habe zum Tatzeitpunkt bereits geschlafen und scheide so als Täterin aus. Im Laufe des Verfahrens als Zeuge vernommen, gab der Ex-Partner jedoch an, weder die Tag begangen, noch es eingestanden zu haben. In Anbetracht dieser Aussage, änderte die Beklagte ihre Aussage und behauptet nun, dass auch die beiden Kinder des Zeugen die Rechtsverletzung begangen haben könnten.

Für das Amtsgericht München kam diese Änderung allerdings sowohl verspätet, zudem sah es sie auch als zu pauschal an. Während der Zeuge, also der ehemalige Ehemann der Beklagten, glaubhaft bekundet hat, dass er die Rechtsverletzung nicht begangen habe, fehle es in Bezug auf die Kinder des Zeugen hingegen an einem detaillierten Sachvortrag: „Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass die Kinder zum Tatzeitpunkt tatsächlich Zugriff auf den PC hatten, auch fehlt der Vortrag zum konkreten Nutzungsverhalten der Kinder zum Tatzeitpunkt oder zu sonstigen Hinweisen der Kinder. Insoweit ist das Vorbringen der Beklagten zudem widersprüchlich, da sie zunächst ausschließlich den Zeugen […] als Rechtsverletzer benannt hat.“

In der Folge verurteilte das Gericht die Beklagte vollumfänglich zu Schadensersatz nebst Zinsen an die Klägerin. Außerdem hat sie die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.

Bildquelle: geralt, thx! (CC0 Public Domain)

https://tarnkappe.info/?flattrss_redirect&id=23631&md5=095a9db4b9eae3fceb796fa6bef3d2d3



https://tarnkappe.info/amtsgericht-...t-nicht-fuer-sekundaere-darlegungslast/Quelle
Autor: Antonia
Quelle
 
Oben