Wie die Bundesnetzagentur (BNetzA) in einer Pressemitteilung am Freitag (17.11.2017) informiert, verbietet sie den Verkauf und Besitz von Kinderuhren mit Abhörfunktion. Käufer einer solchen Smartwatch sollten sie laut der Behörde vernichten, denn der Besitz eines entsprechenden Gerätes ist strafbar. Gegen mehrere Angebote im Internet ist die Regulierungsbehörde bereits vorgegangen.
Hintergrund dieser Maßnahme ist die Tatsache, dass die Geräte zum unerlaubten Abhören der Umgebung des Trägers verwendet werden können und das völlig unbemerkt, weder das Kind noch sein Umfeld würde die Abhöraktion bemerken, denn verschiedene Smartwatches für Kinder verfügen über eine SIM-Karte und eine eingeschränkte Telefoniefunktion, die über eine App eingerichtet und auch aus der Ferne gesteuert werden kann, eine sogenannte Babyphone- oder Monitorfunktion. Dabei lasse sich per App bestimmen, dass die Uhr unbemerkt vom Träger eine beliebige Telefonnummer anrufe, um so das Abhören der Gespräche des Uhrenträgers und dessen Umgebung ermöglichen.
Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur, erklärt dazu: „Über eine App können Eltern solche Kinderuhren nutzen, um unbemerkt die Umgebung des Kindes abzuhören“. Die Uhren seien somit als „unerlaubte Sendeanlage“ anzusehen. „Nach unseren Ermittlungen werden die Uhren von Eltern zum Beispiel auch zum Abhören von Lehrern im Unterricht genutzt.“ So gehe es darum, das “Umfeld von Kindern zu schützen”. Solche Abhöraktionen sind in Deutschland verboten.
Laut Netzagentur gibt es auf dem deutschen Markt zahlreiche Anbieter von Smartwatches für Kinder mit einer Abhörfunktion. Zielgruppe sind vor allem Kinder im Alter von fünf bis zwölf Jahren. Haben Eltern eine solche Uhr einmal gekauft, wird ihnen von der Bundesnetzagentur geraten, die Uhren eigenständig unschädlich zu machen und einen Vernichtungsnachweise, wie beispielsweise das Bestätigungsschreiben einer Abfallwirtschaftsstation, bei der die vernichtete Uhr abgegeben wurde, aufzubewahren. Aber auch Schulen sollten verstärkt auf Uhren mit Abhörfunktion bei Schülern achten, denn der Besitz einer solchen Uhr ist laut der Behörde in Deutschland strafbar. Aus den gleichen Gründen hatte die Behörde Anfang des Jahres die Kinderpuppe “Cayla” aus dem Verkehr gezogen. Sie war ebenso in der Lage, unbemerkt Gespräche des Kindes und seiner Umgebung aufzunehmen und weiterzuleiten, die Puppe verfügte über ein Mikrofon und eine Funkverbindung.
Bildquelle: josemiguels, thx! (CC0 Public Domain)
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Autor: Antonia
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